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EuGH zu Produktvorgaben in der Leistungsbeschreibung

Der EuGH hat sich in einem lehrreichen Urteil vom 16.4.2026 mit den Fragen befasst, ob technische Spezifikationen bereits bei der Auftragsbekanntmachung in den Vergabeunterlagen begründet werden müssen und wann Produktvorgaben in der Leistungsbeschreibung zulässig sind.

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Der Fall

Im Februar 2024 schrieb ein rumänisches Krankenhaus die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Operationsroboters mit einem geschätzten Wert von rund 5 Mio. Euro aus. Einer vorangegangenen Marktkonsultation zufolge existieren zwei Robotertypen: monolithische Systeme, bei denen die Roboterarme fest miteinander verbunden sind, und modulare Systeme, deren Arme unabhängig voneinander funktionieren und nicht miteinander verbunden sind. Im Zuge der Markterkundung konnten mindestens drei Anbieter modularer Lösungen ermittelt werden.

In der Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung forderte das Krankenhaus ein „modulares und mobiles Gerät für die robotergestützte Chirurgie“.

Ein Anbieter monolithischer Systeme sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zugunsten modularer Geräte und legte Klage ein. Er forderte, die diskriminierenden technischen Spezifikationen zu streichen, hilfsweise das Vergabeverfahren aufzuheben.

Das Krankenhaus rechtfertigte die Vorgabe eines modularen und mobilen Gerätes mit seinen baulichen und organisatorischen Gegebenheiten: begrenzte Platzverhältnisse, mehrere kleinere Operationssäle und die Notwendigkeit flexibler, leicht transportierbarer Geräte mit wenig Gewicht und geringem Raumbedarf sprächen für die Beschaffung modularer Geräte und gegen monolithische Systeme.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hatte, entstanden beim Berufungsgericht Zweifel an der Auslegung von Art. 18 und Art. 42 der Richtlinie 2014/24/EU. In der Folge legte das Gericht dem EuGH folgende Fragen vor:

  1. Erfordert es der Transparenzgrundsatz, dass technische Spezifikationen bereits bei der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in den Auftragsunterlagen objektiv begründet werden?

  2. Wie ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ bei typenspezifischen Vorgaben in der Leistungsbeschreibung umzugehen?
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Die Entscheidung

Zu Frage 1: Begründungspflicht in den Auftragsunterlagen?

Der EuGH stellte hierzu fest, dass die Richtlinie 2014/24 öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen bereits bei Veröffentlichung objektiv zu begründen.

  • Der Transparenzgrundsatz verlange nur, dass alle Bedingungen klar, präzise und eindeutig formuliert seien, sodass die Bieter sie gleich verstehen und Angebote vergleichbar sind.

  • Eine Pflicht, jede technische Vorgabe zu begründen, ergebe sich daraus nicht.

  • Eine Begründungspflicht bestehe nur im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Der Auftraggeber müsse erläutern können, warum bestimmte Anforderungen zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig sind.

  • Die Systematik der Richtlinie zeige, dass eine ausdrückliche Begründungspflicht nur dort gelte, wo sie explizit vorgesehen ist (z. B. bei fehlender Losaufteilung).

  • Eine generelle Begründungspflicht würde zudem den Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig erhöhen und das Ermessen der Auftraggeber, das ihnen bei der Bestimmung seines Bedarfs und der Formulierung der technischen Spezifikationen eingeräumt wird, einschränken.

Folglich dürfe ein Angebot aufgrund technischer Spezifikationen ausgeschlossen werden, auch wenn diese nicht schon in den Ausschreibungsunterlagen objektiv begründet wurden, solange die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung eingehalten sind.


Zu Frage 2: Zusatz „oder gleichwertig“?

Bei der Beantwortung dieser Frage erläutert der EuGH die Regeln nach Art. 42 der EU-Richtlinie 2014/24 zur Formulierung technischer Spezifikationen:

  • Keine Rangordnung der Methoden (Art. 42 Abs. 3 EU-Richtlinie): Öffentliche Auftraggeber können technische Spezifikationen entweder als Leistungs-/Funktionsanforderungen oder durch Bezug auf Normen und Standards formulieren; diese Methoden stehen gleichberechtigt nebeneinander und können kombiniert werden. Wenn auf Normen Bezug genommen wird, muss stets der Zusatz „oder gleichwertig“ verwendet werden, um Wettbewerb zu sichern.

  • Verbot diskriminierender Verweise (Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2014/24): Grundsätzlich dürfen technische Spezifikationen keine Hinweise auf bestimmte Hersteller, Herkunft, Verfahren oder Produkte enthalten, wenn dadurch Unternehmen oder Waren bevorzugt oder ausgeschlossen werden.

  • Ausnahmen vom Verbot:

    1. Wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise erlaubt, aber nur mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 und 3 Richtlinie 2014/24).

    2. Wenn der Verweis objektiv durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, gilt das Verbot nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2014/24 nicht. Dann sind auch die Zusatz- und Beschränkungsregeln nach Art. 42 Abs. 4 Satz 2 und 3 Richtlinie 2014/24 nicht anwendbar. Eine solche Rechtfertigung liegt nur vor, wenn sich die Produktvorgaben zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben. Ziel ist es, den Wettbewerb möglichst offen zu halten bzw. dessen Einengung zu verhindern.

Der EuGH weist darauf hin, dass die Prüfung, ob sich im konkreten Fall die Anforderungen des Auftraggebers – Modularität, Mobilität, Gewicht, Platzbedarf – zwangsläufig aus dem Auftragsgegenstand ergeben, Sache des nationalen Gerichts sei.

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Fazit

Die Entscheidung des EuGH, dass Auftraggeber technische Spezifikationen nicht schon bei der Auftragsbekanntmachung in den Vergabeunterlagen begründen müssen, ist aus Sicht der Vergabepraxis uneingeschränkt zu begrüßen. Eine solche Verpflichtung würde unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen und das Auftragsbestimmungsrecht des Auftraggebers über Gebühr einschränken. Unabhängig davon besteht jedoch die Pflicht des Auftraggebers, die Gründe für eine Produktvorgabe im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Hinsichtlich der Rechtfertigung einer produktbezogenen Vorgabe in der Leistungsbeschreibung knüpft der EuGH mit seiner aktuellen Entscheidung an sein Urteil vom 16.1.2025 an, wonach eine Produktvorgabe nur dann durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, wenn keine auf einer anderen technischen Lösung beruhende Alternative in Betracht kommt. Wichtig ist auch noch einmal die Klarstellung des EuGH, dass technische Spezifikationen grundsätzlich wettbewerbsneutral zu formulieren sind und produktbezogene Vorgaben nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Die vom EuGH ausgelegte Regelung in Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 zur Zulässigkeit von Produktvorgaben wurde in § 31 Abs. 6 VgV umgesetzt; für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte findet sich eine vergleichbare Regelung in § 23 Abs. 5 UVgO. Das Urteil des EuGH steckt somit zugleich den Rahmen für die Anwendung der nationalen Vergabevorschriften ab.

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 10.7.2024 ebenfalls ausführlich zu den Voraussetzungen für eine zulässige Abweichung vom Gebot der produktneutralen Leistungsbeschreibung geäußert (siehe dazu Newsletter vom 23.5.2025).

Verfasser: Rudolf Ley

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