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Gesetz zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge

Die im Koalitionsvertrag und im Sofortprogramm der Bundesregierung vereinbarte Vereinfachung und Beschleunigung des Vergaberechts bzw. der Vergabeverfahren nimmt Fahrt auf.

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Dem Vernehmen nach soll der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung öffentlicher Aufträge bereits in der kommenden Woche im Bundeskabinett beraten und verabschiedet werden.

Nach Bericht des Vergabeblogs vom 9.7.2025 liegt zwischenzeitlich ein noch nicht veröffentlichter Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vor, mit dem das nationale Vergaberecht ab den EU-Schwellenwerten im Anwendungsbereich des GWB, der VgV, der SektVO, der KonzVgV sowie der VSVgV entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag reformiert werden soll. Siehe auch Newsletter vom 11.4.2025.

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Nach Darstellung im Vergabeblog umfasst der Entwurf insbesondere folgende Punkte:

• Stärkung der Unterauftragsvergabe und Flexibilisierung der Losvergabe

In § 97 GWB soll Auftraggebern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen zu verpflichten. Dies kann auch durch die Verpflichtung zur Vergabe von Unteraufträgen geschehen. Diese mittelstandsfreundliche Regelung ist offenbar als Ausgleich dafür gedacht, dass andererseits der Grundsatz der Losvergabe „mit Augenmaß“ flexibilisiert werden soll.

• Nachprüfungsverfahren – Fortfall der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bei den Oberlandesgerichten gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren soll entfallen (§ 173 GWB).

• Erleichterung der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit

Für die öffentlichen Auftraggeber soll die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit erleichtert werden (§ 108 GWB)

• Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte bereits innerhalb der Markterkundung

Umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation sollen bereits innerhalb der Markterkundung einbezogen werden (§ 28 VgV).

• Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der Gleichbehandlungsgrundsatz soll bei der Zulassung bestimmter Bieter aus Drittstaaten im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-652/22 (Kolin) vom 22. Oktober 2024 (§ 97 GWB) eingeschränkt werden.

Siehe dazu auch Newsletter vom 4.6.2025.

• Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto-Vergaben

Von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben soll in Abwägung zwingender Gründe eines Allgemeininteresses abgesehen werden können (§ 135 GWB).

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Hintergrund:

Die Vereinbarung und Beschleunigung des Vergaberechts bzw. der Vergabeverfahren wurde zwischen den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart und fand auch Eingang in das Sofortprogramm der Bundesregierung, das im Anschluss an den ersten Koalitionsausschuss am 28.5.2025 veröffentlicht wurde (siehe hierzu Newsletter vom 11.6.2025). Der Regierungsentwurf zum ebenfalls im Sofortprogramm enthaltenen Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Beschaffungen für die Bundeswehr (siehe dazu Newsletter vom 25.6.2025) soll ebenfalls im Bundeskabinett am 16.7.2025 beschlossen werden.

Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley 

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