Jetzt veröffentlicht: SaubFahrzeugBeschG
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 15.6.2021 in Kraft. Die hierdurch erfolgten Änderungen der Vergabeverordnung (VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) treten zum 2.8.2021 in Kraft.
Das Gesetz gilt für Beschaffungen, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2.8.2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem 2.8.2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird. Die Bestimmungen gelten neben den für öffentliche Beschaffungen geltenden allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 SaubFahrzBeschG).
Das Gesetz regelt Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Straßenfahrzeuge eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG). Die Mindestziele setzen an der Fahrzeugemission an, indem diese erstmals für emissionsarme und -freie PKW sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge (u.a. Busse im ÖPNV) vorgegeben werden (s. Anlage 1 SaubFahrzeugBeschG).
Vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst sind öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 Nummer 1 bis 3 GWB sowie Sektorenauftraggeber i.S.v. § 100 GWB.
Erfasst sind deren Verträge über (s. § 3 SaubFahrzeugBeschG)
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Kauf, Leasing oder Miete von Straßenfahrzeugen, sofern ein Vergabeverfahren nach der VgV oder der SektVO anzuwenden ist;
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Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste gemäß der Tabelle der Anlage 2 (zu § 3 Nummer 2), sofern die Auftraggeber zur Anwendung eines Vergabeverfahrens nach der VgV oder der SektVO verpflichtet sind;
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öffentliche Dienstleistungsaufträge über die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Ausgenommen hiervon sind Aufträge
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deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Mio. Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 300.000 km nicht übersteigt oder
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deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Mio. Euro oder deren jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung 600.000 km nicht übersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleistungsaufträge an Auftrag-nehmer vergeben werden, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge betreiben
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Die Beschaffung bestimmter Nutz- und Einsatzfahrzeuge ist vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 4 SaubFahrzeugBeschG).
Die bisherigen Vorschriften zur Beschaffung „sauberer Fahrzeuge“ nach § 68 VgV sowie § 59 SektVO entfallen ersatzlos ab dem 2.8.2021.
Weiterführender Link: Newsletter, Februar 2021, Ausgabe 1
Verfasser: Hans-Peter Müller


