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Neue EU-Schwellenwerte jetzt komplett!

Am 4.12.2025 hat die EU-Kommission nun auch die neu festgesetzten Schwellenwerte für Vergaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nach der Richtlinie 2009/81/EG bekannt gegeben.

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Ab dem 1.1.2026 betragen die Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 432.000 Euro(statt bisher 443.000 Euro), für Bauaufträge 5.404.000 Euro (statt bisher 5.538.000 Euro).

Bereits am 23.10.2025 hatte die EU-Kommission die neuen EU-Schwellenwerte für die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU im EU-Amtsblatt veröffentlicht (vgl. Newsletter vom 27.10.2025). Die Schwellenwerte für Vergaben nach der Richtlinie 2009/81/EG fehlten zu diesem Zeitpunkt jedoch noch. Dies hat die Kommission nun durch eine delegierte Verordnung nachgeholt. Auch die Schwellenwerte nach der Richtlinie 2009/81/EG sind leicht gesunken.

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Allerdings dürfte der neu festgesetzte Wert für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nur eine sehr begrenzte Halbwertszeit haben. Am 17.6.2025 hat die EU-Kommission den sog. Defence Readiness Omnibus verabschiedet, der ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft in der EU enthält.

Eine der zentralen Maßnahmen darin ist die Vereinfachung von Beschaffungsverfahren im Verteidigungsbereich. Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG vorgelegt und das Gesetzgebungsverfahren mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eingeleitet.

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Der Vorschlag sieht eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte vor:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf 900.000 Euro
  • für Bauaufträge auf 7.000.000 Euro.

Zwar hat die EU-Kommission an Parlament und Rat appelliert, die Änderungen zügig zu verabschieden, doch ist nicht damit zu rechnen, dass die Neuregelungen bereits zum 1.1.2026 in Kraft treten. Bis dahin gelten daher die nun veröffentlichten Schwellenwerte von 432.000 Euro bzw. 5.404.000 Euro, die allerdings mit Inkrafttreten der Richtlinienänderung wieder obsolet werden.

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Hintergrund:

Nach Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2009/81/EG sind alle unter diese Richtlinie fallenden Aufträge vom Government Procurement Agreement (GPA) ausgenommen. Damit besteht keine Bindung an die im GPA enthaltenen Schwellenwerte in Sonderziehungsrechten.

Eigentlich gäbe es daher keine Notwendigkeit, die Schwellenwerte der Richtlinie 2009/81/EG regelmäßig neu zu berechnen oder anzupassen. Die EU hat sich jedoch in Art. 68 der Richtlinie selbst verpflichtet, die Schwellenwerte alle zwei Jahre an die für die Sektorenrichtlinie (2004/17/EG bzw. Nachfolgerichtlinie 2014/25/EU) neu berechneten Werte anzugleichen.

Im Rahmen der beabsichtigten Reform durch den Defence Readiness Omnibus soll Art. 68 künftig gestrichen werden, womit die Kopplung an den Schwellenwert nach der Sektorenrichtlinie entfallen würde.

Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben am 28.11.2025 den Standpunkt des Rates zum Legislativvorschlag der Kommission vom 17.6.2025 gebilligt. Der gemeinsame Standpunkt ist nun die Grundlage des Rates für die weiteren Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission. Hervorzuheben ist, dass der Ministerrat gegenüber dem Kommissionsvorschlag noch einmal eine drastische Anhebung der Schwellenwerte vorsieht. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge soll dieser auf 3.000.000 Euro und für Bauaufträge auf 15.000.000 Euro festgesetzt werden. Der Standpunkt des Parlaments zum Kommissionsvorschlag liegt noch nicht vor.

Verfasser: Rudolf Ley/Dietmar Altus

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