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Novellierung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes

Die Bundesregierung plant eine Novellierung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes.

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Nach dem Bericht des Portals „Politico“ unter Hinweis auf ein Eckpunktepapier aus der Kabinettssitzung vom 16.6.2025 plant die Bundesregierung eine Novellierung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes vom 11. Juli 2022.

Ziel des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes ist es, Vergabeverfahren zu beschleunigen, damit die Bundeswehr in kürzeren Verfahren ihre Bedarfe decken kann.

Das Gesetz gilt bislang für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

  1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes gegenn Wettbewerbsbeschränkungen, die durch
    • das Bundesministerium der Verteidigung,
    • den Behörden in seinem Geschäftsbereich (z.B. Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) oder
    • die bundeseigenen Gesellschaften (z.B. Bekleidungsmanagement GmbH, BwFuhrparkService GmbH)
    vergeben wird

    oder

  2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genannten Ausrüstung, die vergeben werden durch
    a) das Bundesministerium der Verteidigung oder den Behörden in seinem Geschäftsbereich,
    b) den bundeseigenen Gesellschaften oder
    c) den Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde.

Das Gesetz sollte mit Ablauf des 1. Januar 2027 außer Kraft treten (§ 9 BwBBG).

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Neben einer umfassenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (alle Bedarfe der Bundeswehr sollen unter das Gesetz fallen) und einer Laufzeitverlängerung des Gesetzes bis 2035 sieht das Eckpunktepapier im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  1. Aussetzung der Verpflichtung zur Losvergabe bis Ende 2030,

  2. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht im Nachprüfungsverfahren,

  3. Ausschluss von Drittstaaten-Unternehmen aus Sicherheitsinteressen

  4. Klarstellung zur Nutzung des Ausnahmetatbestandes des technischen Alleinstellungsmerkmals aus Gründen der Interoperabilität mit verbündeten Streitkräften,

  5. EU-Ausnahmen für Rüstungsbeschaffung
    Nach dem Eckpunktepapier soll die Versorgungssicherheit mit Blick auf die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial auf dem Bundesgebiet in der Regel ein wesentliches Sicherheitsinteresse im Sinne des Art. 346 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) darstellen. Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen würde dann nach § 107 Absatz 2 auf entsprechende Aufträge keine Anwendung finden.

  6. bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
    • deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Beschaffungen der Bundeswehr
    • Erhöhung der Wertgrenzen bei zivilen Vergaben für alle oberen Bundesbehörden im Geschäftsbereich des BMVg,

  7. Laut dem Politico vorliegenden Eckpunktepapier soll der Entwurf zur Novellierung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes am 16. Juli in das Kabinett eingebracht werden.

In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett zeitgleich mit der Reform des Vergaberechts sowie der Einführung eines Bundestariftreuegesetzes befassen wird, die ebenfalls Bestandteil des im Koalitionsausschuss vom 28.5.2025 beschlossenen Sofortprogramms sind (s. Newsletter v. 11.6.2025).

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