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NRW plant Erleichterung des kommunalen Vergaberechts

Nordrhein-Westfalen (NRW) plant Erleichterung des kommunalen Vergaberechts und Freigabe der Unterschwellenvergabeordnung („Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ – Gesetzentwurf vom 13. Februar 2025)

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Der am 11. Februar 2025 durch das Landeskabinett Nordrhein-Westfalen beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Zuleitung an den Präsidenten des Landtages NRW am 13. Februar 2025) beinhaltet neben einer umfassenden Reform kommunalrechtlicher Vorschriften weitgehende Änderungen im kommunalen Vergaberecht mit dem Ziel der Stärkung der öffentlichen Auftragsvergabe im kommunalen Bereich.

Die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen regeln derzeit für Kommunen Vergaben im sogenannten „Unterschwellenbereich“. Diese kommunalen Vergabegrundsätze sehen insbesondere vor, dass die Kommunen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen die VOB/A (Abschnitt 1) und bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen die bundesrechtliche Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden sollen. Die „Kommunalen Vergabegrundsätze“ in der geltenden Fassung sehen – auch im bundesweiten Vergleich – erhebliche Erleichterungen für kommunale Vergaben vor.

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Ziel des Gesetzentwurfes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen ist es, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich für Kommunen weiter zu erleichtern und so den Kommunen den größtmöglichen Handlungsspielraum einzuräumen. Wesentlicher vergaberechtlicher Inhalt des Gesetzentwurfes bildet die Aufhebung landesrechtliche Vorgaben über Wertgrenzen für Vergabeverfahren. Damit erhalten nordrhein-westfälische Kommunen künftig vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie Gesellschaften, die in ihrem Eigentum stehen oder an denen sie mehrheitlich beteiligt sind. Nach Auffassung der Landesregierung wird damit sowohl ein erheblicher Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet als auch der Grundsatz der wirtschaftlichen Vergabe öffentlicher Aufträge gestärkt.

Die geplante Novellierung der Vergaberegelung für den kommunalen Bereich bedingt die Aufhebung des § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2018 (Vergabe von Aufträgen), die bislang die Vergabe von Aufträgen in formalen Wettbewerbsverfahren vorsieht. An diese Stelle soll der neu eingefügte § 75a der Gemeindeordnung für das Land NRW treten.

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„§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze

(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde selbst darf weitere Vergaberegelungen nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“

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Sollte diese Regelung wie geplant in Kraft treten würden alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren sowie die Anwendung der UVgO aufgehoben. Kommunen wären insofern erst ab Erreichen oder Überschreiten der europäischen Schwellenwerte nach § 106 GWB verpflichtet, ihren Beschaffungsbedarf förmlich auszuschreiben. Im Ergebnis dürfte die geplante Novellierung des kommunalen Vergaberechts sicherlich zu einer Entbürokratisierung führen.

Die konkrete Ausgestaltung der im § 75a formulierten vergaberechtlichen Anforderungen an Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung obliegt den Kommunen. Diese haben die Möglichkeit für Beschaffungsverfahren unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 GWB, gesonderte auf ihren Bereich zugeschnittene Vergaberegelungen zu erlassen, was letztlich einer Vereinheitlichung des Vergaberechts zuwiderlaufen könnte.

Dietmar Altus

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