Nachdem der Bundesrat am 27.3.2026 dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) zugestimmt hatte, wurde es am 30.4.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt symbolträchtig am 1. Mai 2026 in Kraft. Wie geht es jetzt weiter?
Gesetzgebungsverfahren
Über das Gesetzgebungsverfahren haben wir schon mehrfach berichtet:
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zum Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Newsletter vom 7.8.2025
- zum Beschluss des Bundestages mit Newsletter vom 26.2.2026
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zum Beschluss des Bundesrates mit Newsletter vom 27.3.2026
Ziele und Inhalte des Tariftreuegesetzes
Mit dem Gesetz soll die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert werden, indem originäre Tarifbindung geschützt und gefördert wird. Außerdem sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt werden. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll eingeschränkt werden.
Das Tariftreuegesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet. Kern ist das in Artikel 1 geregelte Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz – BTTG). Die zentralen Regelungen des BTTG sind in nachfolgender Übersicht dargestellt:

Über die Einführung des BTTG hinaus enthält das Tariftreuegesetz auch eine ganze Reihe von Folgeänderungen in weiteren Vorschriften:
Artikel 2 Arbeitsgerichtsgesetz
- § 2a Abs. 1: Nummer 5 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Artikel 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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§ 2a Abs. 1 Nummer 17a: Unterstützung der Zollbehörden durch die Prüfstelle Bundestariftreue
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§ 6 Abs. 4 Nummern 14-16: Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum
Artikel 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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§ 124 Abs. 2: Ergänzung um § 14 Bundestariftreuegesetz
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§ 129 Abs. 2: Ausnahme von zwingend zu berücksichtigenden Ausführungsbedingungen
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§ 160 Abs. 2: Antragsbefugnis von Unternehmen
Artikel 5 Wettbewerbsregistergesetz
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§ 2 Abs. 3: Eintragung von unanfechtbaren Verwaltungsakte nach § 13 Abs. 1 BTTG
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§ 3 Abs. 5 und 6: Inhalt der Eintragungen im Wettbewerbsregister
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§ 4: Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden und von Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie von der Prüfstelle Bundestariftreue
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§ 5 Abs. 2: Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch
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§ 6 Abs. 6: Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren
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§ 7: Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung
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§ 8 Abs. 2 und 3: Vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen
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§ 9 Abs. 1: Elektronische Datenübermittlung
Artikel 6 Wettbewerbsregisterverordnung
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§ 1 Abs. 1: Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung (Aufnahme der Prüfstelle Bundestariftreue)
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§ 4 Abs. 2 und 4: Pflichten der mitteilungspflichtigen Behörden / Bekanntmachung im Bundesanzeiger
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§ 9 Abs. 3: Anforderung ergänzender Informationen durch Auftraggeber (Versagen weiterer Informationen)
Artikel 7 Tarifvertragsgesetz
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§ 6: Führung des Tarifvertragsregisters (Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen)
Artikel 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 108c: Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue
Artikel 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 322: Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue
Artikel 10 Inkrafttreten
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Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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Artikel 1 § 8 Abs. 5 BTTG (Nutzung von elektronischen Abfragen) und Artikel 8 § 322 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Verfahren elektronischer Abfragen) treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
Praxishinweis:
Zunächst sei noch einmal darauf hingewiesen, dass das Bundestariftreuegesetz nur für Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem Auftragswert von 50.000 Euro gilt. Die Tariftreuevorschriften der Länder bleiben also unberührt. Lieferaufträge wurden im Zuge der Behandlung des Gesetzes im Deutschen Bundestag gegenüber dem Regierungsentwurf noch vom Gesetz ausgenommen.
Trotz des Inkrafttretens des Bundestariftreuegesetzes wird es noch einige Zeit dauern, bis dieses im Vergabealltag der Bundesbehörden tatsächlich praktische Wirkung entfaltet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist zunächst nach § 5 BTTG der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Darin werden – auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung – die Arbeitsbedingungen eines abgeschlossenen Tarifvertrags für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes verbindlich festgesetzt. Wird in einer Branche erstmals ein solcher Antrag gestellt, hat das BMAS für die Rechtsverordnung das Benehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium herzustellen. Erst mit dem Erlass der jeweiligen Rechtsverordnung werden die Verpflichtungen aus dem BTTG für Vergabeverfahren wirksam.
Darüber hinaus ist gemäß § 8 BTTG die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzurichten. Die näheren Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Durchführung der Kontrollen werden ebenfalls durch Rechtsverordnung des BMAS geregelt.
Schließlich ist auch die Clearingstelle nach § 6 BTTG vor der praktischen Umsetzung des Gesetzes durch Rechtsverordnung des BMAS zu schaffen, da sie in das Verfahren zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach § 5 BTTG eingebunden ist.
Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley