Das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht einen Teilbericht zur Berücksichtigung von Klimaschutz- und Ressourcenschutzaspekten in der öffentlichen Beschaffung.
Der Teilbericht (Studie) zur vergaberechtlichen Berücksichtigung von Klima- und Ressourcenschutzkriterien ist ein Teilergebnis des UBA-Forschungsprojekts „Erarbeitung methodischer Grundlagen und Arbeitshilfen für Klima- und Kreislaufwirtschaftsaspekte in der öffentlichen Beschaffungspraxis“ (FKZ 3721373070) beleuchtet insbesondere die rechtliche Lage mit Blick auf die Einbeziehung von Klima- und Ressourcenschutzkriterien im Rahmen der öffentlichen Beschaffung. Die Studie wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes durch Andreas Hermann und Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut e.V. Darmstadt/Berlin durchgeführt. Die Veröffentlichung des Teilberichts erfolgte im September 2024.
Der Bericht gibt den Bedarfsträgern und Beschaffungsstellen Hinweise zur Umsetzung des speziellen Berücksichtigungsgebots für Klimaschutzaspekte in § 13 Abs. 2 und 3 des Klimaschutzgesetzes (KSG), des CO2-Schattenpreises in § 13 Abs. 1 KSG sowie der Bevorzugungspflicht in § 45 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Regelungen enthalten verpflichtende Vorgaben zum Klima- und Ressourcenschutz, welche die Ermessensspielräume der Beschaffungsstellen eingrenzen.
Der Teilbericht enthält eine grundlegende rechtliche Betrachtung und Auslegung des Klimaschutzgesetzes sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Bericht gibt Hinweise und Empfehlungen zu dessen Anwendungsmöglichkeit entlang aller Stufen des Vergabeverfahrens (Bedarfsfeststellung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien und Auftragsausführungsbedingungen).
Der Teilbericht berücksichtigt ferner die Rechtslage im Ober- und Unterschwellenbereich und geht auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) sowie die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen“ (AVV Klima) ein. Der Schwerpunkt des Teilberichtes liegt dabei auf der Berücksichtigung von Klima- und Ressourcenschutzkriterien im Vergabeverfahren, insbesondere der §§ 13 Klimaschutzgesetz und 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen online
Leitfaden durch das Verfahren, Ablaufschemata, Formularsammlung und alle wichtigen Vorschriften
§ 13 Klimaschutzgesetz (KSG)
|
Abs. 1 und 2 KSG
|
Das allgemeine Berücksichtigungsgebot für Klimaschutzaspekte
|
1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt. Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen. (2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
|
|
Abs. 1 Satz 3
|
CO2-Schattenpreis bei der Beschaffung durch Bundeseinrichtungen |
Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.
|
|
Abs. 3 KSG |
|
(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen.“ Im Anschluss hat die Bundesregierung am 15. September 2021 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) verabschiedet, welche die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Leistungen (AVV-EnEff) ersetzt und zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Die AVV Klima konkretisiert die Regelungen des § 13 KSG. Darüber hinaus enthält sie diverse Vorgaben an die Energieeffizienz von energierelevanten Produkten (§ 4 Abs. 1 AVV Klima) und die Produktkennzeichnung (§ 4 Abs. 2 AVV Klima) sowie konkrete Verbote, welche Produkte nicht beschafft werden dürfen (§ 2 i.V.m. Anlage 1 AVV Klima). |
Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung online
Praxisleitfaden
§ 45 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
|
Abs 2. Satz 1 |
Pflichten der öffentlichen Hand mit Blick auf die Verwirklichungspflicht der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes |
Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen haben bei Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
|
Der Teilbericht gliedert sich neben der Einleitung (Kapitel 1) in fünf weitere Kapitel.
Die Kapitel 2 und 3 setzen sich mit den rechtlichen Möglichkeiten einer verpflichtenden Berücksichtigung des Klima- und Ressourcenschutzes des § 13 KSG und des § 45 KrWG sowie der AVV Klima im Rahmen von Beschaffungsmaßnahmen durch Bundesstellen auseinander.
Kapitel 4 des Teilberichtes befasst sich mit der Möglichkeit der freiwilligen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen des Vergabeverfahrens und verweist in diesem Zusammenhang auf die §§ 31 Abs. 3 und 59 Abs. 2 VgV sowie § 43 Abs. 4 UVgO wonach insbesondere der Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen, sowie die Wartungs- und Entsorgungskosten in die Berechnung des wirtschaftlichsten Angebots einbezogen werden können. Zudem können auch Kosten berücksichtigt werden, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der ausgeschriebenen Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft wird.
Kapitel 5 bildet im Grundsatz die Erläuterungen zur AVV Klima ab und beschreibt systematisch und anwenderfreundlich die Berücksichtigung von Klimaschutz- und Ressourcenkriterien in den einzelnen Stufen des Beschaffungsverfahrens, von der Bedarfsermittlung und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, der Leistungsbeschreibung einschließlich der Nachweiserbringung durch Gütezeichen, die Festsetzung der Eignungs- und Zuschlagskriterien einschließlich der Berücksichtigung von Lebenszykluskosten und Ausschlussgründe bis hin zu den Ausführungsbedingungen.
Der Teilbericht schließt im Kapitel 6 mit Hinweisen zu den Dokumentationspflichten ab.
Verfasser: Dietmar Altus
Beste Antworten.
Newsletter Vergaberecht
Dieser kostenlose Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Entwicklungen im Vergaberecht. Sie erhalten aktuelle und praxisbezogene Informationen und Produkttipps zu Vorschriften, EU-Vorgaben, Länderregelungen und aktueller Rechtsprechung.