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Vergabenachprüfungsverfahren 2024 im Überblick

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die statistischen Meldungen zu den Vergabenachprüfungsverfahren 2024 veröffentlicht. Die Entwicklung der vergangenen zehn Jahre zeigt dabei – bis auf die beiden „Ausreißer“ 2021 und 2022 – eine rückläufige Tendenz der Anzahl der Nachprüfungsverfahren.

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Nach § 184 GWB unterrichten die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte das Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

Betrachtet man die Entwicklung von 2015-2024, so zeigen die Fallzahlen der Nachprüfungsverfahren sowohl bei den Vergabekammern als auch bei den Oberlandesgerichten als Beschwerdeinstanz eine stetige Tendenz nach unten. Ausnahmen bilden die Jahre 2021 und 2022, bei denen sowohl für Verfahren vor den Vergabekammern als auch vor den Oberlandesgerichten ein Zuwachs zu verzeichnen war.

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Der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes sieht im sog. Primärrechtsschutz eine Vielzahl von Änderungen vor, die zu einer Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren führen sollen. Besonders umstritten ist dabei der geplante Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde bei den Oberlandesgerichten (§ 173 GWB). Es lohnt sich daher, die aktuellen Zahlen gerade mit Blick auf diese Regelung einzuordnen. Geht man auf der Grundlage der Vergabestatistik 2023 von etwa 23.000 Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte aus, so betreffen 38 stattgegebene Anträge auf Verlängerung der zweiwöchigen aufschiebenden Wirkung gerade einmal 0,16 % der Verfahren insgesamt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die von der Bundesregierung erhoffte Beschleunigungswirkung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde tatsächlich realistisch ist. Die Bundesregierung führt als allgemeine Begründung für die Einschnitte beim Bieterrechtsschutz darüber hinaus an, dass die lange Dauer der Nachprüfungsverfahren dazu führe, dass Auftraggeber zur Vermeidung der damit einhergehenden Verzögerungen Vergabeverfahren mit besonderer Vorsicht durchführten. Dies trage zu der großen Bürokratie im Bereich der öffentlichen Beschaffung bei.

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Ob die Entscheidungsfreude in den Vergabestellen aber wirklich wächst, wenn den Auftraggebern statt einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG nun möglicherweise langwierige Schadensersatzverfahren drohen, darf zumindest mit einem Fragezeichen versehen werden. Man könnte das Argument auch wenden und zu der Einschätzung kommen, dass eine abschließende Entscheidung des OLG trotz der damit zweifelsohne verbundenen Verfahrensverzögerung letztlich auch für die Beschaffungsstellen Rechtssicherheit schafft.

Es bleibt abzuwarten, ob es im parlamentarischen Verfahren oder im Zuge der Beteiligung des Bundesrates in diesem Punkt bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung bleibt oder es noch zu Änderungen kommt.

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Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley

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