Offizielle Entwürfe zum Vergabetransformationspaket liegen vor.
Nachdem die Referentenentwürfe zum Vergabetransformationspaket bereits Anfang Oktober „geleakt“ wurden, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nun offiziell die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet (siehe auch Newsletter vom 15.10.2024).
Mit dem Reformpaket sollen Vergabeverfahren vereinfacht, digitalisiert und beschleunigt sowie die öffentliche Beschaffung wirtschaftlich, sozial, ökologisch und innovativ ausgerichtet werden.
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Das Reformpaket besteht aus den folgenden Entwürfen:
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Der Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG) in Form eines Artikelgesetzes umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB und in den Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) sowie weitere Folgeänderungen.
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Der Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung ergänzt den im VergRTransfG eingefügten § 120a GWB, der die Berücksichtigung von nachhaltigen Kriterien in der öffentlichen Beschaffung stärkt.
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Der Referentenentwurf zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) enthält deren Neufassung; das entsprechende Dokument ist zur besseren Nachvollziehbarkeit im Änderungsmodus gegenüber der derzeit geltenden Fassung gehalten.
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Der Referentenentwurf zur Neufassung der einer Verordnungsbegründung ähnlichen Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeverordnung ist ebenfalls im Änderungsmodus zur bisherigen Fassung veröffentlicht.
Dabei handelt es sich um Entwürfe des BMWK. Die Übersendung der Entwürfe zur Reform des Vergaberechts zur Anhörung der Länder und Verbände erfolgt unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entwürfe innerhalb der Bundesregierung noch nicht endabgestimmt sind. Die Bundesregierung verspricht sich vor diesem Hintergrund wichtige Impulse aus der Länder- und Verbändebeteiligung, um unterschiedliche Optionen zu betrachten und bestehende Positionen zu überprüfen.
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Praxisleitfaden
Zwischen den Ressorts bestehen insbesondere noch unterschiedliche Auffassungen zur Höhe der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge in § 14 UvgO-E. Aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sollte die Wertgrenze auf 100.000 Euro (netto) nach dem Vorbild der Regelungen in Baden-Württemberg angehoben und mit der im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorgesehenen Wertgrenze in Einklang gebracht werden. Zudem bedarf es aus Sicht des BMF einer Regelung, mit der juristische Personen des Privatrechts von der Anwendung der UvgO ausgenommen werden. Außerdem sollte aus Sicht des BMF der in § 14 b Abs. 3 UvgO vorgesehene Verweis auf das Bundestariftreuegesetz aus rechtsdogmatischen Gründen unterbleiben.
Diesem Newsletter hängen die vom BMWK in die Länder- und Verbändeanhörung gegebenen Dokumente an. Darüber hinaus sind eine Synopse zum Entwurf der UVgO, eine Übersicht zur AVV Sozial und umweltbezogene nachhaltige Beschaffung sowie ein Vergleich der dazugehörenden zentralen Normen des §120a GWB und § 22a UVgO beigefügt.

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Alle Entwürfe stehen unter dem Vorbehalt einer finalen Ressorteinigung nach Anhörung der Länder und Verbände.
Dietmar Altus/Rudolf Ley
Anlagen:
- Referentenentwurf zum Vergabetransformationspaket
- Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sozial und umweltbezogene nachhaltige Beschaffung
- Referentenentwurf zur Unterschwellenvergabeordnung
- Referentenentwurf zur Neufassung der Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
- Synopse zum Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes
- Synopse zur Unterschwellenvergabeordnung
- AVV Sozial und umweltbezogene nachhaltige Beschaffung – Übersicht
- Gegenüberstellung der zentralen Normen zur nachhaltigen Beschaffung (§ 120a GWB / § 22a UVgO