Verpflichtung der Lieferanten zur Ausstellung von E-Rechnungen kommt
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Nach Ausführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird unter einer E-Rechnung ein nach genauen Vorgaben strukturierter Datensatz verstanden, der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Darüber hinaus muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein. Inhalte und Format des Datensatzes für E-Rechnungen wurden europaweit einheitlich festgelegt (Europäische Norm EN 16931).
In Bezug auf die Einführung der E-Rechnungsstellung in der Bundesverwaltung hat das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat Informationen sowohl für die nutzenden Behörden als auch für Auftragnehmer und Zuwendungsempfänger bereitgestellt.
Danach ist in Deutschland nach der E-RechV grundsätzlich der Standard XRechnung für elektronische Rechnungen in der jeweils gültigen Fassung an öffentliche Auftraggeber zu verwenden (§ 4 Abs. 1 E-RechV). Hierbei handelt sich um einen offenen, unentgeltlichen und zukunftssicheren Datenstandard. Die XRechnung soll den Umgang mit elektronischen Rechnungen in der öffentlichen Verwaltung vereinheitlichen. Die öffentliche Verwaltung akzeptiert XRechnungen sowie andere, der europäischen Norm EN 16931 entsprechende elektronische Rechnungen.
Zusätzlich kann jeder andere Standard (z.B. ZUGFeRD ab Version 2.1.1 im Profil XRECHNUNG) verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Standard den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931), der E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV) und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattformen des Bundes entspricht. Zudem müssen E-Rechnungen die Anforderungen der E-RechV sowie die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Rechnungseingangsplattform erfüllen.
Ausnahmeregelungen:
Nach § 3 Abs. 3 E-RechV gilt die Pflicht zur elektronischen Rechnungserstellung nicht für Rechnungen,
- die nach Erfüllung eines Direktsauftags bis zu einem Betrag von 1.000 € gestellt werden,
- die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 E-RechV unterfallen oder
- die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB auszustellen sind.
Die wichtigsten Daten und Fristen im Überblick:
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27. November 2018
Umsetzungsfrist für alle obersten Bundesbehörden -
27. November 2019
Umsetzungsfrist für alle weiteren Bundesbehörden -
18. April 2020
Ende der Umsetzungsfrist für die Länder zum Empfang der elektronischen Rechnung -
27. November 2020
Inkrafttreten der Lieferantenverpflichtung auf Bundesebene
Weiterführender Link:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsmodernisierung/einfuehrung-e-rechnung/einfuehrung-e-rechnung-node.html
In den verlinkten Anlagen (s.u.) finden Sie umfangreiche Informationen zum Weiterlesen.
Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:
- E-Rechnungsverordnung – ERechV
- Bedienhilfe für die ZRE-Weboberfläche
- OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) Leitfaden für Rechnungssender
- Einführung der elektronischen Rechnung in der Bundesverwaltung, Informationen über die Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
- Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen


