Der VGH Mannheim erlaubt die Addition von Bußgeldprognosen bei Tateinheit nach § 40 Abs. 1a LFGB, auch bei einzelnen Verstößen unter 350 EUR. Sensorische Bewertungen bestätigen verdorbene Lebensmittel als nicht verkehrsfähig, ohne weitere Kontaminationsnachweise. Inverkehrbringen liegt vor bei interner Verkaufsabsicht ohne Abfallkennzeichnung; Gesamtbetrachtung von Hygieneszenarien bleibt entscheidend.
I. Sachverhalt
Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße unter Benennung von Unternehmen nach § 40 Abs. 1a LFGB bleibt ein Brennpunkt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Bereits im Newsletter vom 3.12.2025 hatten wir zwei Beschlüsse1 des VGH Baden-Württemberg kommentiert. Der VGH stellte klar, dass behördliche Veröffentlichungstexte grundsätzlich als Einheit zu bewerten sind; eine Teilbarkeit kommt nur bei klar trennbaren Passagen in Betracht. Rechtsfehler können daher zur Unzulässigkeit der gesamten Veröffentlichung führen.
Vor diesem Hintergrund konkretisierte das OVG Kassel2 die Voraussetzungen, unter denen eine Teilbarkeit zulässig ist. Zudem äußert sich das Gericht zur Unverzüglichkeit der Veröffentlichung sowie zur Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung bei rein redaktionellen Anpassungen.
Mit einem aktuellen Beschluss3 befasste sich der VGH Mannheim nun mit der Zulässigkeit der Addition von Bußgelderprognosen und revidierte damit zum Teil seinen früheren Beschluss aus 2019 mit folgenden amtlichen Leitsätzen:
-
Bei durch lebensmittelrechtliche Verstöße verwirklichten Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tateinheit i. S. v. § 19 OWiG stehen, kann eine Addition der für die jeweiligen Verstöße prognostizierten Bußgelderwartungen vorgenommen werden, auch wenn für einzelne im Veröffentlichungsschreiben genannte Beanstandungen für sich genommen ein Bußgeld von unter 350 EUR zu erwarten ist (im Anschluss an Hessischer VGH, Beschluss vom 19.07.2024 – 8 B 676/23 –, ZLR 2024, 825, 833; noch offen gelassen in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2019 – 9 S 584/19 –, juris Rn. 33).
-
Eine verfassungswidrige Auslegung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist dadurch nicht zu erwarten, da weiterhin jeweils ein lebensmittelrechtlicher Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes vorliegen muss.
Anhand von sensorischen Bewertungen bei der Kontrolle vor Ort und zugehörigen Lichtbildern wurden angetrocknete Früchte, bräunlich verfärbte Salatherzen, gekeimte Radieschen, welker Feldsalat, verschimmelte Zitronen sowie nach Verderb riechender Fisch als verdorben und nicht für den menschlichen Verzehr geeignet gemäß Art. 14 Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingestuft. Der VGH bestätigt diese Bewertungen4. Für die zugehörigen Sanktionstatbestände bedarf es folgerichtig keiner weiteren Nachweise von Kontaminationen oder ergänzende Kontaminationsrisiken beispielsweise für weitere Lebensmittel im Umfeld.
Ebenso hat auch der VGH eine innere Verkaufsabsicht und damit den Tatbestand des Inverkehrbringens bejaht5, weil hierfür eine Lagerung in einem Lebensmittelbetrieb ausreicht, solange derartige Erzeugnisse nicht als Abfall, Retoure, o.Ä. gekennzeichnet oder entsprechend zweifelsfrei eingestuft sind.
Vergabehandbuch für Lieferungen und Dienstleistungen online
Leitfaden durch das Verfahren, Ablaufschemata, Formularsammlung und alle wichtigen Vorschriften
II. Fazit
Der VGH Mannheim schärft mit dem Beschluss mehrere lebensmittelrechtliche Grundsätze. Für die behördliche Praxis bedeutet dies:
-
Sachgerechte Gesamtbetrachtung von Hygienesachverhalten: Bei Hygieneszenarien mit mehreren Verstößen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ist eine Gesamtbewertung regelmäßig zulässig und auch pragmatisch. Diese Systematik wird von der im Lebensmittelrecht verankerten Risikobewertung6 untermauert. Die Ausführungen des VGH zur Zulässigkeit der Addition von Bußgeldprognosen unterstreichen diese Systematik ebenso. In der Praxis haben wir hierfür eine interne Szenarienkategorisierung mit Risikobewertung entwickelt
-
Addition von Bußgeldprognosen: Nach dem Beschluss kann eine Addition von Bußgeldprognosen insbesondere bei Tateinheit in Betracht kommen. Dies korreliert mit vorstehendem Argument bzgl. der Risikobewertung von Szenarien unter Berücksichtigung aller zugehörigen Aspekte.
-
Verderb: Verdorbene Lebensmittel sind nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 b) und Abs. 5) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für den menschlichen Verzehr geeignet. Folglich bedarf es keiner weiteren Nachweisen von Kontaminationsrisiken.
-
Inverkehrbringen: Beim Vorliegen der internen Verkaufsabsicht ist der Tatbestand des Inverkehrbringens regelmäßig erfüllt. Dies liegt in der Regel vor, wenn verdorbene Lebensmittel sich in einem Lebensmittelunternehmen befinden und nicht als beispielsweise als Abfall oder Retore gekennzeichnet sind oder auf andere Weise eine entsprechend eindeutige Zweckbestimmung gegeben ist
Die weiteren Entwicklungen rund um die lebensmittelrechtlichen Veröffentlichungen versprechen Spannung – wir halten Sie auf dem Laufenden!
Die Veröffentlichung von Verstößen unter Benennung der Unternehmen wird auch im Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Ludwig, 8. Auflage, Oktober 2024, abgehandelt.
Die Verfahren nach § 40 Abs. 1a LFGB werden auch mit vorausgehenden Newslettern näher beleuchtet:
-
Beschlüsse VGH Mannheim vom 11.11.2025 -9 S 1008/25- und 12.11.2025 -9 S 987/25-
-
Beschluss VG Karlsruhe vom Beschluss vom 10.04.2025 -10K 200/25-
Stephan Ludwig
Abteilungsleiter Lebensmittelüberwachung, Landratsamt Göppingen
1 Beschlüsse VGH Mannheim vom 11.11.2025 -9 S 1008/25- und 12.11.2025 -9 S 987/25-
2 Beschluss des OVG Kassel vom 02.03.2026 – 8 B 134/26
3 Beschluss VGH Mannheim vom 16.03.2026 -9 S 182/26
4 Vgl. Beschluss VGH Mannheim vom 16.03.2026 -9 S 182/26, Rn. 17 ff.
5 Beschluss VGH Mannheim vom 16.03.2026 -9 S 182/26, Rn. 23 ff.
6 Art. 6 Verordnung (EG) Nr.178/2002