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Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 – das müssen Sie jetzt wissen.

Ab 1. Juli gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz. Unser exklusiver Schnelleinstieg zeigt Ihnen, was sich ändert und wie Sie rechtssicher handeln.

 

Das Reformpaket im Überblick

Mit dem am 1.7.2026 in Kraft tretenden Vergabebeschleunigungsgesetz soll die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler werden. Das Reformpaket ist breit gefächert: 19 Gesetze und Verordnungen mit zusammen rund 110 Paragrafen wurden geändert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vergaberecht ab den EU-Schwellenwerten. Im Zentrum stehen Anpassungen im GWB und den Vergabeverordnungen. Doch auch unterhalb der Schwellenwerte gibt es bedeutende Neuerungen, etwa im Haushaltsrecht, beim Wettbewerbsregister oder bei der Vergabestatistik.

Der Schnelleinstieg soll Praktikerinnen und Praktikern helfen, den Überblick zu behalten: Welche Änderungen sind wirklich relevant für den Beschaffungsalltag? Wo ergeben sich neue Spielräume? Was ist kritisch zu sehen?

Neben einer kompakten Einführung mit der Darstellung und Bewertung der wichtigsten Neuregelungen bietet das Praxishandbuch/der Schnelleinstieg übersichtliche Grafiken, Tabellen und Synopsen zum Vergabebeschleunigungsgesetz, die einen schnellen Zugriff auf die Inhalte ermöglichen.

Zum Gesamtreformpaket 2026 gehören neben dem Vergabebeschleunigungsgesetz das

  • Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr, dessen Kern das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz bildet, sowie
  • das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes mit dem Bundestariftreuegesetz als Herzstück, wonach öffentliche Aufträge des Bundes künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden sollen, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren.

Diese beiden Gesetze werden im Rahmen der Einführung des Praxishandbuchs/des Schnelleinstiegs ebenfalls erläutert, der Fokus liegt jedoch bewusst auf dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das für die Vergabepraxis in Bund, Ländern und Kommunen die größte Bedeutung hat.

 

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist als Artikelgesetz ausgestaltet und umfasst Änderungen

  • im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 1)
  • im Haushaltsgrundätzegesetz (Art. 2)
  • in der Bundeshaushaltsordnung (Art. 3)
  • im Wettbewerbsregistergesetz (Art. 4)
  • im LNG-Beschleunigungsgesetz (Art. 5)
  • im Personenbeförderungsgesetz (Art. 6)
  • im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (Art. 7)
  • Folgeänderungen (Art. 8)
    • im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
    • im Mindestlohngesetz
    • im Arbeitnehmer-Entsendegesetz
    • im Schnellladegesetz
    • im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
    • im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
  • in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Art. 9)
  • in der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Art. 10)
  • in der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Art. 11)
  • in der Vergabestatistikverordnung (Art. 12)
  • in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (Art. 13)
  • in der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (Art. 14)

 

Die praxisrelevantesten Inhalte des Vergabebeschleunigungsgesetzes sind:

1. Maßnahmen zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie

  • Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz bei zeitkritischen Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" finanziert werden oder bei Maßnahmen zur Verkehrsinfrastruktur (§ 97a GWB)
  • Erleichterungen in der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 GWB)
  • Vereinfachungen in der Leistungsbeschreibung (§ 121 GWB)
  • Vereinfachungen bezüglich der Eignungskriterien und Nachweispflichten:
    • Stärkung des Grundsatzes der Eigenerklärungen sowie Anpassungen hinsichtlich Eignungskriterien und Nachweise (§ 122 GWB; § 48 VgV)
    • vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall bei offenen Verfahren (§ 42 VgV)
    • Vorlage der Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern (§ 122 GWB; § 48 VgV)
  • mehr Rechtssicherheit u.a. zur Vollständigkeit von Vergabeunterlagen (§ 41 VgV), Nachforderung von Unterlagen (§ 56 VgV)
  • höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden (§ 106 GWB)
  • Absehen von der Unwirksamkeit des Zuschlags bei rechtswidrigen De-Facto Vergaben in Abwägung mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (§ 135 GWB)
  • bis 2030 befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentlicher Aufträge nach § 104 GWB (§ 147 GWB)
  • Vereinfachung des Nachprüfungsverfahrens u.a. durch Beschränkung des Erfordernisses von Kammerentscheidungen (§§ 157, 162 f., 165, 167 und § 169 GWB)
  • freie Verfahrenswahl für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung bei Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 30 HGrG)
  • neue Möglichkeit, in Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb das Verhandlungsverfahren per Bekanntmachung zu wählen (§ 30 HGrG)
  • Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes (§ 55 BHO) und für Sozialversicherungsträger (§ 22 SVHV) sowie der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters (§ 6 WRegG) und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) auf jeweils 50.000 Euro. Der Schwellenwert für die Abfrage beim Wettbewerbsregister nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde ebenfalls auf 50.000 Euro angehoben (Art. 8 Vergabebeschleunigungsgesetz)
  • erleichterte Dokumentationspflichten (§ 6 KonzVgV)

 

2. Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung

  • weitergehende Nutzung von Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen und bei der elektronischen Kommunikation (§ 122 GWB)
  • elektronische Durchführung der Markterkundung (§ 28 VgV)
  • Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip bei Nutzung eines revisionssicheren elektronischen Vergabesystems (§ 55 VgV)
  • Beschleunigung, weitreichende Digitalisierung und mehr Rechtssicherheit im Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB), unter anderem durch:
    • Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern (§ 173 GWB)
    • vornehmliche Verfahrensführung der Nachprüfungsverfahren in Textform (§§ 158, 161 GWB etc.), elektronische Übermittlung von bzw. Einsicht in Akten (§§ 163, 165, 172 GWB) und virtuelle Durchführung von mündlichen Verhandlungen (§§ 166, 175 GWB)
    • Entscheidung nach Aktenlage (§ 166 GWB) und Begrenzung des Entscheidungszeitraums der Vergabekammern (§ 167 GWB)

 

3. Maßnahmen für den Mittelstand und zur Stärkung von Start-ups und Innovation in der öffentlichen Beschaffung (über den Abbau von Bürokratie hinaus)

  • Möglichkeit, Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Interessen von KMU zu verpflichten (§ 97a GWB)
  • für KMU und junge Unternehmen: Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände bei Eignungskriterien und -nachweisen (§ 42 VgV); Angebotsaufforderung in geeigneten Fällen bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV)
  • bessere Zahlungsmodalitäten (§ 29 VgV)
  • Entscheidungs- und Äußerungsgebot für eine stärkere Berücksichtigung von Nebenangeboten (§ 35 VgV)
  • Klarstellung, dass insbesondere bei jungen Unternehmen ein „berechtigter Grund" für Vorlage anderer Nachweise vorliegen kann (§ 45 VgV)

 

4. Sonstige Maßnahmen

  • Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zulassung bestimmter Drittstaatsbieter zu Vergabeverfahren in Anpassung an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-652/22 (Kolin) vom 22.10.2024 sowie C-256/22 (CRRC Qindago Sifang) vom 13.3.2025 (§ 97 GWB)
  • Bereichsausnahme für Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen (§ 107 GWB)
  • Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (§ 113 GWB)
  • Möglichkeit der Direktvergabe bei geringfügigen Aufträgen im Schienenpersonennahverkehr (§ 131 GWB)
  • Beschränkung der Amtshaftung für Mitglieder der Vergabekammer auf Vorsatz (§ 157 GWB)
  • Einbeziehung sozialer und umweltbezogener Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation bereits innerhalb der Markterkundung (§ 28 VgV)
  • Berücksichtigung von Aspekten der digitalen Souveränität als Zuschlagskriterien (§ 58 VgV)

 

„TOP 10" für die Vergabepraxis

  • Neuregelung des Losgrundsatzes in § 97a GWB, verbunden mit der Möglichkeit einer Gesamtvergabe bei zeitkritischen Infrastrukturvorhaben
  • Vereinfachungen bezüglich der Eignungsprüfung
  • vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall bei offenen Verfahren
  • weitergehende Nutzung von Verlinkungen in elektronischen Bekanntmachungen
  • Entscheidungs- und Äußerungsgebot für eine stärkere Berücksichtigung von Nebenangeboten
  • freie Verfahrenswahl für Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder Bekanntmachung bei Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
  • Erhöhung der allgemeinen Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro
  • Anhebung der Schwellenwerte zur Abfragepflicht des Wettbewerbsregisters und zur Meldepflicht an die Vergabestatistik auf jeweils 50.000 Euro
  • höhere EU-Schwellenwerte für Bundesoberbehörden
  • Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabenachprüfungsverfahren

Der Aufreger im Gesetzgebungsverfahren des Vergabebeschleunigungsgesetzes war die Regelung des Losgrundsatzes. Während vor allem Vertreter des Mittelstandes und des Handwerks sich nachdrücklich für die Beibehaltung eines strengen Losgrundsatzes stark machten, forderten insbesondere die kommunalen Spitzenverbände mehr Flexibilität für die Beschaffungspraxis.

Die Maßnahmen zur Beschleunigung von Vergabenachprüfungsverfahren waren ein weiterer Streitpunkt in der Debatte. Namentlich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bei den Oberlandesgerichten sorgte für viel „Zündstoff" im Gesetzgebungsverfahren.

 

Weitere Hintergrundinformationen

 

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