Ursprünglich gab es den bedingten Sperrvermerk nur im Landesrecht einiger Bundesländer. Bundesweit eingeführt wurde er erst durch das Bundesmeldegesetzes (BMG) ab 1.11.2015. Seither wünschen sich fast alle Meldeämter, dass er möglichst bald wieder abgeschafft wird. Das Gesetz für den Bürokratieabbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern hat mit Wirkung vom 10.7.2026 einen wichtigen Schritt in diese Richtung getan: Es hat den bedingten Sperrvermerk für Pflegeheime und für Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen abgeschafft. Dieser Newsletter ordnet das in einem größeren Rahmen ein.
Inhalt:
- Überblick auf die Gesetzesfassungen seit 2015
1.1 Urfassung vom 1.11.2015 (mit kleinen Ergänzungen 2016 und 2019)
1.2 Erste Änderungsfassung ab 7.4.2021
1.3 Zweite Änderungsfassung ab 10.7.2026
1.4 Aktuell geltende Gesetzesfassung - Wirkung und Sinn bedingter Sperrvermerke
2.1 Wirkung bedingter Sperrvermerke
2.2 Sinn bedingter Sperrvermerke - Belastung der Meldebehörden durch bedingte Sperrvermerke
- Künftig verbleibende Fälle des bedingten Sperrvermerks
- Parallele Eintragung von bedingtem Sperrvermerk und Auskunftssperre wegen Gefährdung
- Plädoyer für die völlige Abschaffung des bedingten Sperrvermerks
1. Überblick auf die Gesetzesfassungen seit 2015
1.1. Urfassung vom 1.11.2015 (mit kleinen Ergänzungen 2016 und 2019)
Die Geschichte des bedingten Sperrvermerks seit seiner bundesweiten Einführung ab 1.11.2015 ist eine Geschichte seiner schrittweisen Abschaffung. Geregelt ist der bedingte Sperrvermerk in § 52 BMG.
Ursprünglich lautete § 52 Abs. 1 BMG so:
„Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- einer Justizvollzugsanstalt,
-
einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
-
Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
-
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
-
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.“
Dabei waren die kursiv gedrucktenFormulierungen in der Urfassung vom 1.11.2015 noch nicht enthalten. Der Zusatz „unentgeltlich“ kam dazu durch Art. 16 des Gesetzes vom 20.11.2019 (Bundesgesetzblatt – BGBl I, S.1626). Der Zusatz „derzeitige Anschriften der Personen“ war schon vorher durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl I, S. 2218) eingefügt worden. Für die im vorliegenden Newsletter interessierende Frage, welche Einrichtungen § 52 Abs. 1 BMG erfasst, haben beide Zusätze keine Auswirkungen.
1.2. Erste Änderungsfassung ab 7.4.2021
Mit Wirkung ab 7.4.2021 wurde die Zahl der bedingten Sperrvermerke wesentlich reduziert, wie die nachfolgend doppelt durchgestrichenen Textteile zeigen:
„Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1. einer Justizvollzugsanstalt,
2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
3. Krankenhäusern,1. Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.“
1.3 Zweite Änderungsfassung ab 10.7.2026
Mit Wirkung ab 10.7.2026 strich der Gesetzgeber auch noch die Pflegeheime und die sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen. Dabei entfielen die hier einfach durchgestrichenen Textteile:
„Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1. einer Justizvollzugsanstalt,
2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
3. Krankenhäusern,1.Pflegeheimen oder sonstigenEinrichtungen, die der Betreuungpflegebedürftiger oderbehinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.“
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht online
Vorschriftensammlung mit Überblick zum Staatsangehörigkeitsrecht
1.4 Aktuell geltende Gesetzesfassung
Seit 10.7.2026 gilt Art. 52 Abs. 1 BMG somit im Ergebnis in folgender Fassung:
„Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
-
Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
-
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
-
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.“

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2. Wirkung und Sinn bedingter Sperrvermerke
2.1 Wirkung bedingter Sperrvermerke
Ist für eine Anschrift einer Person ein bedingter Sperrvermerk eingetragen, muss die Meldebehörde die betroffene Person vor Erteilung einer Melderegisterauskunft anhören (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BMG). Dies soll der Meldebehörde Erkenntnisse darüber ermöglichen, ob ausgeschlossen werden kann, dass die Melderegisterauskunft schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt. Sollte die Meldebehörde dies nicht ausschließen können, darf sie die Melderegisterauskunft nicht erteilen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Damit hat ein bedingter Sperrvermerk im Ergebnis dieselbe Wirkung wie eine Auskunftssperre wegen Gefährdung. Siehe dazu für die Auskunftssperre wegen Gefährdung § 51 Abs. 2 Satz 1 BMG: „Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.“ Allerdings gibt es beim bedingten Sperrvermerk verglichen mit der Auskunftssperre wegen Gefährdung zwei wichtige Besonderheiten:
-
Die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks setzt – anders als die Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung - keinerlei Glaubhaftmachung einer Gefahr voraus. Vielmehr ist ein bedingter Sperrvermerk völlig schematisch immer dann einzutragen, wenn eine Person in einer Einrichtung gemeldet ist, die in § 52 Abs. 1 BMG genannt ist.
-
Sieht das Gesetz einen bedingten Sperrvermerk vor, muss ihn die Meldebehörde immer von Amts wegen eintragen. Ein Antrag der betroffenen Person ist also nicht erforderlich. Das ist bei der Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung anders. Dort ist ein Antrag der betroffenen Person in der Praxis die Regel. Die Eintragung einer Auskunftssperre von Amts wegen ist laut Gesetz zwar auch denkbar (siehe § 51 Abs. 1 Satz1 BMG: „auf Antrag oder von Amts wegen“). Sie kommt in der Praxis aber wesentlich seltener vor.
2.2 Sinn bedingter Sperrvermerke
Die Frage, warum das Gesetz für Anschriften in Einrichtungen, die in § 52 Abs. 1 BMG genannt sind, schematisch die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks von Amts wegen vorschreibt, wird immer wieder gestellt. Die Antwort darauf fällt schwer. Die Gesetzesbegründung für die Einführung des bedingten Sperrvermerks beschränkt sich auf die Aussage, dass die Meldedaten in solchen Fällen „im besonderen Maße schutzwürdig sein können“, weil sich die betroffenen Personen „in bestimmten Unterkünften“ aufhalten (Bundestags-Drucksache 17/7746 v. 16.11.2011, S. 47 / Begründung zu § 52 Abs. 1 BMG).
Diese Begründung wirkt dürftig. Sie behauptet noch nicht einmal selbst, dass die Daten der betroffenen Personen in all diesen Fällen besonders schutzwürdig sind, sondern merkt lediglich an, dass die Daten schutzwürdig sein „können“. Zudem blendet die Begründung aus, dass ein bedingter Sperrvermerk die Erteilung einer Melderegisterauskunft zumindest verzögert, wenn nicht im Einzelfall sogar verhindert. Dies kann sowohl für die betroffene Person selbst wie auch beispielsweise für Gläubiger, die nach ihr suchen, Nachteile bringen. Sie können etwa darin bestehen, dass Verzugszinsen auflaufen, die bei zügiger Erteilung einer Melderegisterauskunft nicht angefallen wären.
Vor diesem Hintergrund erscheint es berechtigt, auch über die Abschaffung der derzeit noch verbleibenden Konstellationen bedingter Sperrvermerke nachzudenken (siehe dazu unten 4).
3. Belastung der Meldebehörden durch bedingte Sperrvermerke
Die Belastung der Meldebehörden durch bedingte Sperrvermerke war von Anfang an erheblich. Sie ergibt sich zum einen aus dem Aufwand, der mit der Eintragung bedingter Sperrvermerke verbunden ist. Dieser Aufwand fällt in aller Regel wenigsten nur einmalig an. Anders sieht dies für den Aufwand aus, der durch die Bearbeitung von Anträgen auf Melderegisterauskunft entsteht. Er entsteht bei der Bearbeitung jedes einzelnen solchen Antrags aufs Neue.
Diese Überlegungen wirken auf den ersten Blick abstrakt. Das Ausmaß der Belastung lässt sich jedoch auch in Zahlen ausdrücken. Die Gesetzesbegründung für die Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für Pflegeheime und für Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, redet hier erfreulicherweise Klartext (siehe Bundestags-Drucksache 21/3620 v. 14.01.2026, S. 29):
„In der Verwaltung werden für [gemeint wohl eher: durch] die Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für Pflegeheime und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, folgende Aufwände eingespart:
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Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks für Personen in diesen Einrichtungen und die Anhörung, Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation dieser Personen vor dem Erteilen einer Melderegisterauskunft sowie die jeweils einhergehenden Sachkosten pro Fall.
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Bei einer Schätzung von 750 055 Fällen, einem Aufwand pro Fall von 3 Minuten und einem Lohnsatz von 25,50 Euro sowie Sachkosten pro Fall von 1,20 Euro ergibt sich eine Einsparung von 1 857 598 Euro.
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Für die Anhörung in Vorbereitung einer Melderegisterauskunft zur Prüfung und Bewertung der Gefahrensituation fallen zusätzlich 872 154 Euro jährliche Kosten an (Fallzahl: 62 520, Aufwand pro Fall: 30 Minuten, Lohnsatz: 25,50 Euro, Sachkosten pro Fall: 1,20 Euro).
-
Dadurch entsteht der Verwaltung eine jährliche Entlastung von rund 2,729 Mio. Euro.“
(Hinweis: Die Aufzählungszeichen wurden zur besseren Übersicht eingefügt; am Text selbst wurde nichts verändert).
Die Zahlen beziehen sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Pflicht zur Eintragung von bedingten Sperrvermerken für Anschriften in Pflegeheimen und Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, bestand etwas länger als zehn Jahre. Demnach hat diese Pflicht bundesweit in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 30 Millionen € Aufwand verursacht.
Vor diesem Hintergrund kann man es nur begrüßen, dass das Bundesministerium des Innern und seinem Vorschlag folgend die Bundesregierung und der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit ergriffen haben, diesem Aufwand für die Zukunft ein Ende zu setzen.
4. Künftig verbleibende Fälle des bedingten Sperrvermerks
Derzeit gibt es noch vier Arten von Einrichtungen, bei denen für die Anschriften dort gemeldeter Personen bedingte Sperrvermerke einzutragen sind:
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Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen dienen (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 BMG)
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Einrichtungen, die der Heimerziehung dienen (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 BMG)
-
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BMG)
-
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 BMG)
Bereits vorhandene Sperrvermerke sind beizubehalten. Fehlende Sperrvermerke müssten eingetragen werden.
Dabei ist zu beachten, dass eine Meldebehörde nicht verpflichtet ist, aktiv nach dem Vorhandensein entsprechender Einrichtungen zu forschen: „Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, sich aktiv Wissen über Einrichtungen nach § 52 BMG anzueignen. Es wird davon ausgegangen, dass die Leitung einer solchen Einrichtung Sorge für die Eintragung bedingter Sperrvermerke trägt oder die betroffenen Personen darauf hinweist.“ (so Nr. 52.0.3 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz = BMG-VwV).
Die in § 52 Abs. 1 BMG verwendeten Begriffe sind größtenteils nicht exakt gesetzlich definiert:
-
Für den Begriff „Einrichtung, die der Betreuung behinderter Menschen dient“, gibt es keine allgemeine gesetzliche Definition. Sinnvoll erscheint es, darunter nur solche Einrichtungen zu verstehen, die eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung von behinderten Menschen bieten, also die früheren „Behinderten-Wohnheime“. Andere Einrichtungen für behinderte Menschen werden in der Regel schon deshalb für das Meldewesen nicht von Bedeutung sein, weil sie keine „Wohnung“ im Sinn des BMG darstellen (zum Begriff der „Wohnung“ siehe § 20 BMG). Ambulante Wohngruppen, in denen behinderte Menschen in einer „normalen Wohnung“ zusammenleben, erfasst der Begriff nicht. Das gilt auch dann, wenn dort täglich eine Fachkraft vorbeischaut, um nach dem Rechten zu sehen. Ansonsten würde der Zweck nicht erreicht, diese Form des Wohnens ohne jede Besonderheit in Wohnviertel zu integrieren.
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Eine „Einrichtung, die der Heimerziehung dient“ ist eine stationäre Form der Jugendhilfe nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), in der Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht außerhalb ihres Elternhauses pädagogisch und therapeutisch betreut werden. Solche Einrichtungen wurden früher als „Kinderheime“ bezeichnet. Nicht unter diesen Begriff fällt die Wohnung einer Familie, die ein oder mehrere Pflegekinder aufgenommen hat.
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„Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt“ werden oft auch als „Frauenhäuser“ bezeichnet. Beide Begriffe sind nicht gesetzlich definiert. Eine Einrichtung fällt jedenfalls dann unter beide Begriffe, wenn sie auf der Basis der entsprechenden Förderrichtlinien staatliche Förderung erhält.
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Der Begriff „Einrichtung zur Behandlung von Suchterkrankungen“ ist ebenfalls nicht gesetzlich definiert. Zu verstehen sind darunter Einrichtungen, die ausschließlich Suchterkrankungen behandeln, nicht auch andere Erkrankungen. Sofern eine Einrichtung auch andere Erkrankungen behandelt, wie Depressionen, Schizophrenie o. ä., handelt es sich um eine „gemischte Einrichtung“. Für Personen, die in einer solchen gemischten Einrichtung gemeldet sind, ist kein bedingter Sperrvermerk einzutragen. Dies ergibt sich aus Nr. 52.0.3. Abs. 3 BMG-VwV: „Ein bedingter Sperrvermerk ist von Amts wegen einzutragen, wenn der Meldebehörde bekannt ist, dass die Person in einer der in § 52 Absatz 1 BMG genannten Einrichtungen wohnt. Eine entsprechende Kenntnis der Meldebehörde liegt bei gemischten Einrichtungen grundsätzlich nicht vor.“
5. Parallele Eintragung von bedingtem Sperrvermerk und Auskunftssperre wegen Gefährdung
„Die Auskunftssperre nach § 51 BMG und der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG schließen sich nicht gegenseitig aus. Sind die Voraussetzungen für beide erfüllt, ist sowohl die Auskunftssperre nach § 51 BMG als auch der bedingte Sperrvermerk nach § 52 BMG einzutragen.“ Diese Aussagen von Nr. 52.0.2 BMG-VwV treffen rechtlich gesehen zu. Das wird in der Regelung über den bedingten Sperrvermerk ausdrücklich unterstrichen. Sie stellt klar, dass eine Melderegisterauskunft, die trotz eines bedingten Sperrvermerks zulässig wäre, dennoch unzulässig sein kann, weil eine Auskunftssperre wegen Gefährdung der Melderegisterauskunft entgegensteht. Das geschieht durch die Klausel „soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 BMG.
Praktisch bedeutsam wird dies vor allem bei Frauenhäusern. Es entspricht gängiger Praxis, für alle Bewohnerinnen eines Frauenhauses eine Auskunftssperre wegen Gefährdung gemäß § 51 BMG einzutragen. Schon der Zweck eines Frauenhauses, Frauen einen geschützten Raum zu bieten, legt dies nahe. In der Regel erfolgt die Eintragung einer solchen Auskunftssperre von Amts wegen.
Das Ziel, die Bewohnerinnen eines Frauenhauses zu schützen, ist dadurch bereits vollständig erreicht. Gleichwohl lässt die klare Rechtslage keine andere Wahl als zusätzlich für alle Bewohnerinnen eines Frauenhauses außerdem noch einen bedingten Sperrvermerk einzutragen. Sinnvoll ist dies nicht, siehe sogleich 6.
6. Plädoyer für die völlige Abschaffung des bedingten Sperrvermerks
Die Institution des bedingten Sperrvermerks ist überflüssig. Anlässlich der Abschaffung des bedingten Sperrvermerks für Pflegeheime sagt die Gesetzesbegründung völlig zutreffend: „[D]er bedingte Sperrvermerk, der sich in der Praxis nicht bewährt hat, wird für Pflegeheime abgeschafft.“ (BT-Drs. 21/3620 v. 14.01.2026, S.2). Vermutlich sollte mit dieser Formulierung nur gesagt werden, dass er sich im Hinblick auf Pflegeheime nicht bewährt hat. Rein sprachlich lässt sie sich jedoch auch so lesen, dass sich der bedingte Sperrvermerk insgesamt in der Praxis nicht bewährt hat. Dies trifft in der Tat zu.
Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass er schlicht überflüssig ist. Wo ein echter Schutzbedarf besteht, kann dieser durch die Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung abgedeckt werden. Das Beispiel der Frauenhäuser zeigt dies überdeutlich (siehe oben 5).
Im Ergebnis gilt dasselbe aber auch für Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen dienen. Dass jemand in einer solchen Einrichtung lebt, ist erfreulicherweise inzwischen weitgehend als selbstverständlich akzeptiert. Ein besonderer allgemeiner Schutzbedarf von Bewohnerinnen und Bewohnern solcher Einrichtungen, der durch einen bedingten Sperrvermerk abgedeckt werden müsste, ist nicht zu erkennen.
Bei Einrichtungen, die der Heimerziehung dienen, besteht dagegen tatsächlich öfter ein Schutzbedarf. So kann es beispielsweise notwendig sein, Melderegisterauskünfte über die aktuelle Anschrift eines Kindes zu verhindern, weil es aus fachlichen Gründen geboten ist, eine Kontaktaufnahme durch die Eltern oder Verwandte zu unterbinden. Die Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung (gegebenenfalls von Amts wegen aufgrund eines entsprechenden Hinweises zum Beispiel des Jugendamtes) würde diesen Schutzbedarf voll abdecken.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen sind der Sache nach Krankenhäuser, die einen speziellen Behandlungszweck dienen. Deshalb besteht in einer solchen Einrichtung während der ersten drei Monate selbst dann keine Meldepflicht, wenn jemand nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist (siehe § 32 Abs. 1 BMG). Längere Aufenthalte in solchen Einrichtungen kommen vor, sind aber nicht häufig. Es erscheint überzogen, für diese wenigen Fälle, in denen dann tatsächlich eine Meldepflicht besteht und deshalb eine Anmeldung erfolgen muss, die Eintragung eines bedingten Sperrvermerks vorzusehen. Sofern im Einzelfall ein konkreter Schutzbedarf besteht, könnte er auch hierdurch die Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung abgedeckt werden.
Zu wünschen wäre, dass der Gesetzgeber diese Überlegungen zum Anlass nimmt, den bedingten Sperrvermerk bei passender Gelegenheit, etwa im Rahmen eines weiteren Entbürokratisierungsgesetzes, völlig abzuschaffen. Die Praxis wäre dafür dankbar. Der im Einzelfall notwendige Schutz von Einwohnerinnen und Einwohnern könnte durch die Eintragung eine Auskunftssperre wegen Gefährdung problemlos gewährleistet werden.