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Einfache Melderegisterauskünfte bei persönlicher Vorsprache von Antragstellern

Bisweilen sprechen Antragsteller persönlich vor, um eine einfache Melderegisterauskunft zu erhalten. Damit können besondere Tücken verbunden sein, auf die Meldebehörden achten müssen. Sollten sie die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMG-VwV) bei der Bearbeitung eines solchen Antrags ignorieren, drohen datenschutzrechtliche Konsequenzen bis hin zu Schadensersatz.

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Inhalt:

  1. Welche besonderen Tücken können sich bei einer persönlichen Vorsprache ergeben?
  2. Welche spezifischen Vorgaben bestehen bei einer persönlichen Vorsprache von Antragstellern?
  3. Warum ist eine Identifizierung der antragstellenden Person erforderlich?
  4. Welche formalen Vorgaben sind zu beachten?
  5. Warum ist die mündliche Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ausgeschlossen?
  6. Wann ist eine „neutrale Antwort“ zu erteilen?
  7. Welche datenschutzrechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen der Meldebehörde gegen die Vorgaben?
  8. Welche gute Alternative nutzen private Antragsteller immer noch viel zu wenig?
  9. Warum behandelt dieser Newsletter nicht auch erweiterte Melderegisterauskünfte?

1. Welche besonderen Tücken können sich bei einer persönlichen Vorsprache ergeben?

Auf den ersten Blick bietet eine persönliche Vorsprache für beide Seiten, also Antragsteller wie Meldebehörde, eine Reihe von Vorteilen. Etwaige Unklarheiten lassen sich sofort durch eine Rückfrage klären. Unnötiger Schriftverkehr kann vermieden werden. Im Idealfall bekommt der Antragsteller die gewünschte Auskunft unmittelbar in die Hand und kann sie für seine Zwecke nutzen.

Eine persönliche Vorsprache ist aber durchaus auch mit besonderen Tücken verbunden. Sie ergeben sich aus der spezifischen Gesprächssituation im Rahmen des persönlichen Kontakts. Gar zu schnell kann sie dazu führen, dass aus der bloßen Antragstellung eine Diskussion zwischen Antragsteller und Meldebehörde wird. Oft genug erhält der Antragsteller dann Informationen oder Daten, die im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – BMG) gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Dabei verfolgen in der Regel beide Seiten keine böse Absicht. Der Antragsteller fragt eben einfach nach. Die Meldebehörde wiederum möchte nicht unhöflich wirken. Und schon kann es dazu kommen, dass der Antragsteller nicht zulässige Daten oder Informationen erhält. Im Einzelfall gibt es allerdings auch Antragsteller, die durch geschickte Gesprächsführung sehr gezielt versuchen, unzulässige Auskünfte „herauszukitzeln“. Auch damit sollte eine Meldebehörde rechnen.

2. Welche spezifischen Vorgaben bestehen bei einer persönlichen Vorsprache von Antragstellern?

Das Bundesmeldegesetz unterscheidet nicht danach, ob eine einfache Melderegisterauskunft aufgrund einer persönlichen Vorsprache oder aufgrund einer schriftlichen Anfrage erteilt wird. In beiden Fällen liegt die Konstellation vor, dass „eine Person zu einer anderen Person … Auskunft verlangt“, also die Ausgangskonstellation, bei der eine Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft erteilen darf, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 44 Abs. 1 BMG).

Dies passt dazu, dass nach den allgemeinen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts ein Antrag regelmäßig nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Das ergibt sich aus § 64 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – des Bundeslandes, in dem die Meldebehörde ihren Sitz hat, in Bayern aus Art. 64 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG. Diese Regelungen tragen die Überschrift „Form des Antrags“. Sie legen fest, dass nur bei „förmlichen Verwaltungsverfahren“, die einen Antrag voraussetzen, der Antrag entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen ist. Förmliche Verwaltungsverfahren wiederum finden nur statt, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist (§ 63 Abs. 1 VwVfG bzw. Art. 63 Abs. 1 BayVwVfG). Für den Bereich des Meldewesens gibt es keine derartige Rechtsvorschrift.

Die bundesweit geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMG-VwV) erwähnt den Fall, dass jemand eine einfache Melderegisterauskunft mündlich beantragt, an einer Stelle ausdrücklich. Dort heißt es: „Die Melderegisterauskunft ist auch bei einer mündlichen Antragstellung schriftlich zu erteilen.“ (Nr. 44.0.1 Satz 2 BMG-VwV). Hierauf ist später noch genauer einzugehen (siehe Frage 5). Im Übrigen unterscheidet auch die BMG-VwV nicht danach, ob eine Melderegisterauskunft schriftlich oder mündlich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beantragt wird.

Daraus ergibt sich als wichtige Grundregel: Weder das BMG noch die BMG-VwV sehen irgendwelche Abweichungen oder Erleichterungen vor, die bei einer Antragstellung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gelten würden.

3. Warum ist eine Identifizierung der antragstellenden Person erforderlich?

Zunächst ist zu beachten, was die BMG-VwV für die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle (also etwa eines Wirtschaftsunternehmens) generell festlegt: „Die Identifizierung der anfragenden Person oder Stelle

  • (Name,

  • Vorname,

  • Anschrift mit Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer)

ist … erforderlich.“ (Nr. 44.0.1. Satz 1 BMG-VwV)

Diese Angaben zur anfragenden Person oder Stelle würden sich bei einer schriftlichen Anfrage unmittelbar aus der Anfrage selbst ergeben. Bei einer persönlichen Vorsprache muss der Antragsteller nach ihnen gefragt werden. Sie sind schriftlich festzuhalten.

Nr. 44.0.1 Satz1 BMG-VwV erläutert auch, warum eine solche Identifizierung geboten ist. Demnach ist sie insbesondere erforderlich

  • „zur Gewährleistung der Auskunftsrechte der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO,

  • zur Überwachung der Zweckbindung von Melderegisterauskünften nach § 47 Abs. 1 BMG und

  • zur Durchführung gegebenenfalls damit zusammenhängender Ordnungswidrigkeitenverfahren.“

Die Hintergründe dieser drei Aspekte lassen sich in Stichworten wie folgt erläutern:

  • Art. 15 DSGVO gibt „der betroffenen Person“, hier also dem Einwohner, über den eine einfache Melderegisterauskunft erteilt wird, ein umfassendes Auskunftsrecht. Dazu gehört auch die Information über „die Empfänger … gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind“ (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO). Die Meldebehörde muss also auf Anfrage einem Einwohner darüber Auskunft geben, wem sie eine Melderegisterauskunft über ihn erteilt hat. Siehe dazu ergänzend Frage 5!

  • Mit dem Stichwort „Zweckbindung nach § 47 Abs. 1 BMG“ ist folgendes gemeint: Falls eine Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken dienen soll, muss der Antragsteller den oder die gewerblichen Zwecke angeben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BMG; siehe dazu ergänzend Frage 4). Außerdem darf er die Daten aus der Melderegisterauskunft in diesem Fall nur für den oder die gewerblichen Zwecke verwenden, die er angegeben hat (Zweckbindung der Melderegisterauskunft, § 47 Abs. 1 BMG). Damit – beispielsweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – nachgeprüft werden kann, ob der Antragsteller diese Zweckbindung eingehalten hat, muss die Meldebehörde die Identität des Antragstellers kennen.

  • Sollte ein Antragsteller gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstoßen, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Zwar sieht § 54 BMG für diesen Fall keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand vor. In Betracht kommt jedoch beispielsweise eine Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO. Für die Verhängung solcher Geldbußen durch die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gelten die verfahrensrechtlichen Regelungen für Ordnungswidrigkeiten entsprechend (siehe § 41 Bundesdatenschutzgesetz). Darauf zielt die BMG-VwV ab, wenn sie darauf hinweist, dass die Identifizierung des Antragstellers gegebenenfalls für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren benötigt wird.

Überzogen erschienene es, als Nachweis für die Richtigkeit seiner Angaben vom Antragsteller die Vorlage eines Personalausweises oder eines entsprechenden anderen Dokuments (etwa eines Reisepasses) zu fordern. Dies ist durchweg nicht erforderlich. Das ergibt sich schon daraus, dass ein solcher Nachweis auch bei einer schriftlichen Anfrage regelmäßig nicht gefordert würde.

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4. Welche formalen Vorgaben sind zu beachten?

Wie auch bei schriftlichen Anträgen muss der Antragsteller erklären, dass er die Daten aus der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet (§ 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG).

Der Antragsteller muss ferner erklären, ob er die Daten aus der Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke verwenden will. Sollte er dies beabsichtigen, muss er den oder die gewerblichen Zwecke angeben (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BMG). Tut er dies nicht, ist die Verwendung der Daten für gewerbliche Zwecke verboten (§ 44 Abs. 4 BMG).

Es genügt nicht, dass der Antragsteller die beiden Erklärungen mündlich abgibt. Vielmehr ist zu schriftlich dokumentieren, dass sie abgegeben worden sind und mit welchem Inhalt.

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5. Warum ist die mündliche Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister ausgeschlossen?

Wie bereits oben bei der Antwort auf Frage 2 erwähnt, gilt folgende Vorgabe: „Die Melderegisterauskunft ist auch bei einer mündlichen Antragstellung schriftlich zu erteilen.“ (Nr. 44.0.1 Satz 2 BMG-VwV). Während das BMG zu dieser Frage schweigt, verpflichtet die BMG-VwV die Meldebehörde damit dazu, bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft die Schriftform zu wahren. Auch die Alternative, die Melderegisterauskunft zwar mündlich zu erteilen, den Inhalt der Auskunft jedoch in Form eines Aktenvermerks festzuhalten, wird dadurch ausgeschlossen.

Hintergrund dafür ist die zuverlässige Wahrung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO. Bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft handelt es sich um eine Verarbeitung von Daten in Form der Übermittlung dieser Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch darauf, welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 erster Satzteil DSGVO). Die schriftliche Fixierung des Inhalts der Melderegisterauskunft stellt sicher, dass diese Auskunft zuverlässig möglich ist. Zugleich vermeidet sie, dass die Meldebehörde den komplizierten Wortlaut einer möglicherweise erforderlichen „neutralen Antwort“ mündlich vortragen muss. Zur „neutralen Antwort“ siehe Frage 6!

6. Wann ist eine „neutrale Antwort“ zu erteilen?

Auch bei einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers gelten die allgemeinen Vorgaben für die Erteilung einer „neutralen Antwort“. Sie ergeben sich aus Nr. 44.1.3.3 BMG-VwV. Demnach ist eine neutrale Antwort zu erteilen, wenn

  • entweder mit den vom Antragsteller gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden

  • oder eine Auskunftssperre nach § 51 BMG (Auskunftssperre wegen Gefährdung) bzw. ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt.

„Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern.“ (Nr. 44.1.3.3 Abs. 1 Satz 2 BMG-VwV).

Der Text der – schriftlich zu erteilenden, siehe Frage 5 – neutralen Antwort lautet zwingend: „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“

Diese Formulierung ist bei persönlichen Vorsprachen von Antragstellern immer wieder Anlass für Nachfragen, was dies jetzt bedeuten solle. Manche Antragsteller fragen auch direkt nach, ob die Person nicht gefunden worden ist oder ob für sie eine Auskunftssperre besteht. Solche Diskussionen muss die Meldebehörde bereits im Keim ersticken. Sie kann dem Antragsteller nur auf Nr. 44.1.3.3 BMG-VwV verweisen. Sein Text steht im Internet öffentlich zur Verfügung.

7. Welche datenschutzrechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen der Meldebehörde gegen die Vorgaben?

Oft hört man die Sorge, dass es bei Verstößen zur Verhängung einer Geldbuße (Art. 83 DSGVO) durch die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz gegen die Meldebehörde kommen könne. Diese Sorge ist indessen unbegründet. Art. 83 Abs. 7 DSGVO eröffnet den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, die Verhängung von Geldbußen gegen Behörden auszuschließen. Von dieser Möglichkeit haben sowohl der Bund (siehe § 43 Abs. 3 BDSG) als auch alle Bundesländer (siehe etwa Art. 22 Bayerisches Datenschutzgesetz) Gebrauch gemacht.

Sehr wohl kann es allerdings dazu kommen, dass betroffene Einwohner Schadensersatzansprüche gemäß Art. 82 DSGVO durchsetzen können. Die Regelung gewährt auch Anspruch auf den Ersatz von „immateriellen Schäden“, als auf das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als „Schmerzensgeld“ bezeichnet wird. Ein ersatzfähiger immaterieller Schaden kann dabei auch im Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten liegen. Sollte die Meldebehörde also beispielsweise eine Auskunft unzulässigerweise mündlich erteilen und sich anschließend nicht mehr feststellen lassen, welche Daten genau dabei Gegenstand Auskunft waren, wäre von einem solchen Kontrollverlust auszugehen.

Für das Gebiet des Meldewesens gibt es noch keine einschlägige Gerichtsentscheidung. In anderem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof jedoch festgestellt, dass ein solcher Kontrollverlust schon ohne Vorliegen besonderer Umstände einen Schadensersatz in Höhe von 100 € rechtfertigt (Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24; eine Pressemitteilung des Gerichts mit einer Zusammenfassung des Sachverhalts ist abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024218.html). Je nach den konkreten Umständen ist ein höherer Schadensersatz ohne Weiteres denkbar.

8. Welche gute Alternative nutzen private Antragsteller immer noch viel zu wenig?

Privatpersonen ist oft kaum oder gar nicht bekannt, dass sie einfache Melderegisterauskünfte online erhalten könnten. Dies mag auch daran liegen, dass das entsprechende Angebot zwar in allen Bundesländern existiert, jedoch überall einen anderen Namen hat. Ein Beispiel bildet für Bayern das AKDB-Service-Portal. Erreichbar unter https://www.buergerservice-portal.de/bayern/service/ew-einfache-melderegisterauskunft/#/.

Selbstverständlich bieten derartige Portale keinen direkten Zugriff auf die jeweiligen Melderegister in der Art einer Google-Suche. Vielmehr müssen sich Antragsteller ein Nutzerkonto einrichten und den elektronischen Identitätsnachweis des Personalausweises nutzen. Dies sollte doch zumindest für technikaffine Bürgerinnen und Bürger kein Hindernis darstellen. Es ist zu empfehlen, dass Meldebehörden intensiver als bisher vielfach üblich auf diesen Weg hinweisen.

9. Warum behandelt dieser Newsletter nicht auch erweiterte Melderegisterauskünfte?

Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) kann der Antragsteller über die Daten hinaus, die Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 Abs. 1 BMG) sein dürfen, weitere Daten erhalten. Zwingende Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er daran ein „berechtigtes Interesse“ glaubhaft macht.

Auch eine erweiterte Melderegisterauskunft kann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beantragt werden. Hinsichtlich der in diesem Newsletter behandelten Fragen gilt dabei all das, was jeweils zu diesen Fragen gesagt ist, auch für erweiterte Melderegisterauskünfte.

Die Darlegung und Glaubhaftmachung eines „berechtigten Interesses“ setzt jedoch in aller Regel die Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise voraus. Der Umgang mit diesem Erfordernis führt zu zusätzlichen Fragen, die nicht spezifisch etwas mit den Besonderheiten zu tun haben, die sich bei einer mündlichen Vorsprache ergeben.

Dr. Eugen Ehmann

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