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Erfüllung der Meldepflicht durch Betreuer

Für etwa 1,2 Millionen Menschen in Deutschland ist ein Betreuer bestellt, so die zeitnächste vollständige Statistik des Bundesamts für Justiz („Verfahren Betreuungsgerichte 2022“). Entsprechend häufig sind Meldebehörden mit Situationen konfrontiert, in denen Betreuer bei der Erfüllung der Meldepflicht eine wesentliche Rolle spielen. Dieser Newsletter stellt die wichtigsten Grundsätze vor, die dabei gelten. Dabei erweist sich das Thema als überraschend komplex. Dies gilt etwa für die Frage, ob Betreuer persönlich bei der Meldebehörde erscheinen müssen.

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Inhalt 

  1. Meldepflicht als Ausgangspunkt
  2. Unterscheidung von Handlungspflicht und Handlungsbefugnis
  3. Handlungspflichtige Betreuer
    3.1 Allgemeine Meldepflichten (§ 17 BMG)
          3.1.1 Handlungspflicht des Betreuers
          3.1.2 Eintragung eines Betreuers im Melderegister
          3.1.3 Handlungspflicht auch ohne Eintragung ins Melderegister
    3.2 Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 32 Abs. 1 BMG)
  4. Handlungsberechtigte Betreuer
    4.1 Aufgabenbereich „Betreuung gegenüber Behörden“ als praktisches Beispiel
    4.2 Gesetzliches Aufgabenspektrum solcher Betreuer
  5. Mitwirkungspflichten von Betreuern
    5.1 Unterscheidung zwischen handlungspflichtigen und handlungsbefugten Betreuern
    5.2 Pflicht zum persönlichen Erscheinen als besonderer Streitpunkt
          5.2.1 Ausgangslage
          5.2.2 Aussagekraft eines Beschlusses des Amtsgerichts Iserlohn
          5.2.3 Voraussetzungen für die Anordnung eines persönlichen Erscheinens

1. Meldepflicht als Ausgangspunkt

Dieser Newsletter behandelt nur Konstellationen, in denen für einen Einwohner, also für eine im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wohnhafte Person (§ 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz – BMG) eine Meldepflicht besteht. Dabei kann es sich bei der Meldepflicht um die Pflicht zur Anmeldung oder zur Abmeldung handeln. Erst wenn die Vorfrage geklärt ist, ob im konkreten Fall eine Meldepflicht besteht, stellt sich die in diesem Newsletter behandelte Frage, welche Rolle ein für den betroffenen Einwohner bestellter Betreuer bei der Erfüllung dieser Meldepflicht hat.

Im Vordergrund der Betrachtung stehen dabei die „Allgemeinen Meldepflichten“ beim Beziehen einer Wohnung (§ 17 Abs. 1 BMG) und beim Auszug aus einer Wohnung (§ 17 Abs. 2 BMG). Einwohner, für die ein Betreuer bestellt ist, leben häufig in Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen. Die „Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen“ (so die amtliche Überschrift von § 32 BMG) wird deshalb ergänzend berücksichtigt. Sonstige Spezialfälle der Meldepflicht, etwa die besonderen Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute (§ 28 BMG), bleiben dagegen außer Betracht.

Da es lediglich um Konstellationen geht, in denen eine Meldepflicht besteht, bleibt die Möglichkeit einer freiwilligen Anmeldung (§ 2 Abs. 4 BMG) aus der Darstellung ausgeklammert. Hier würden sich bezüglich der dafür erforderlichen Einwilligung weitere Fragen stellen, die teils sehr komplex sind.

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2. Unterscheidung von Handlungspflicht und Handlungsbefugnis

Mit der bloßen Feststellung, dass für einen Einwohner ein Betreuer bestellt ist, hat eine Meldebehörde noch nicht viel gewonnen. Wesentlich ist die weitergehende Unterscheidung, ob einen Betreuer eine Handlungspflicht hinsichtlich einer Anmeldung oder Abmeldung trifft (=handlungspflichtiger Betreuer) oder ob ein Betreuer zu einer Anmeldung und Abmeldung berechtigt ist, ohne dazu verpflichtet zu sein (= handlungsberechtigter Betreuer). Meldebehörden, die diese Unterscheidung ignorieren, müssen sich nicht wundern, wenn es zu Konflikten mit Betreuern über deren Pflichten und Befugnisse kommt.

Ohne Bedeutung ist dagegen, ob es sich um einen ehrenamtlich tätigen Betreuer oder um einen Berufsbetreuer handelt. Die Handlungspflichten und Handlungsbefugnisse bei Anmeldungen bei Abmeldungen sind für beide Arten von Betreuern identisch.

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3. Handlungspflichtige Betreuer

3.1 Allgemeine Meldepflichten (§ 17 BMG)

3.1.1 Handlungspflicht des Betreuers

Sofern eine Pflicht zur Anmeldung (§ 17 Abs. 1 BMG) oder zur Abmeldung (§ 17 Abs. 2 BMG) besteht, gilt Folgendes: „Ist für eine volljährige Person ein … Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.“ (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG). Daraus folgt:

  • Nur für einen Betreuer, der den Aufenthalt des Einwohners bestimmen kann, um den es geht, sieht das Gesetz eine eigene Handlungspflicht des Betreuers im Hinblick die An- oder Abmeldung dieses Einwohners vor.

  • Den Einwohner selbst trifft in diesem Fall keine Pflicht zur An- oder Abmeldung. Vielmehr handelt der Betreuer an seiner Stelle.

  • Ob ein Betreuer den Aufenthalt der betreuten Person bestimmen kann, richtet sich nicht nach dem Melderecht, sondern nach dem Betreuungsrecht. Das Melderecht baut insoweit auf den Vorgaben des Betreuungsrechts auf.

Dies führt zu der Frage, wann ein Betreuer nach den Vorgaben des Betreuungsrechts den Aufenthalt bestimmen kann.

  • Ein Betreuer kann dann den Aufenthalt eines Einwohners bestimmen, wenn ihm das Betreuungsgericht den Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ übertragen hat.

  • Dieser Aufgabenbereich ist dann Teil des Aufgabenkreises, den das Betreuungsgericht festgelegt hat (§ 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB).

  • Zum Aufgabenkreis eines Betreuers können auch noch weitere Aufgabenbereiche gehören, so etwa die Aufgabenbereiche „Gesundheitsfürsorge“ und/oder „Vermögenssorge“.

  • Solche weiteren Aufgabenbereiche sind für das Melderecht insgesamt und insbesondere für die An- oder Abmeldung ohne Bedeutung. Entscheidend ist insoweit allein der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung.

Was alles zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört, lässt sich aus dem „Betreuerausweis“ oder der „Bestellung“ des Betreuers entnehmen. Beide Bezeichnungen sind je nach Bundesland üblich. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMG-VwV) verwendet auch noch die Bezeichnung „Bestellungsurkunde“ (siehe Nr. 3.1.9.2 BMG-VwV). Alle drei genannten Begriffe sind inhaltlich gleichbedeutend. Ein Dokument mit einer dieser Bezeichnungen herhält jeder Betreuer von dem Betreuungsgericht, das ihn zum Betreuer bestellt.

3.1.2 Eintragung eines Betreuers im Melderegister

Im Melderegister werden keineswegs alle Betreuer eingetragen, und zwar auch nicht alle Betreuer, zu deren Aufgabenkreis der Aufgabenbereich der „Aufenthaltsbestimmung“ gehört. Eine Eintragung erfolgt vielmehr nur dann, wenn das Betreuungsgericht zusätzlich einen „Einwilligungsvorbehalt“ für den Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmung“ angeordnet hat (siehe Nr. 3.1.9.2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BMG-VwV).

„Einwilligungsvorbehalt“ bedeutet, dass die betreute Person für eine Willenserklärung in dem Bereich, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, die Einwilligung des Betreuers braucht (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BMG). Im Klartext: Falls die betreute Person etwas erklären möchte, zu dem der Betreuer nicht eingewilligt hat, interessiert das rechtlich gesehen nicht.

Ist ein Betreuer für den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung bestellt und wurde außerdem für diesen Aufgabenbereich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, erfolgt die Eintragung des Betreuers im Melderegister als gesetzlicher Vertreter (so die Vorgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 9 BMG in Nr. 3.1.9.2 Abs. 2 Satz 4 BMG-VwV).

Davon, dass ein solcher Fall vorliegt, erfährt die Meldebehörde in der Regel durch eine Mitteilung des zuständigen Amtsgerichts. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts.

Die Mitteilungspflicht des Betreuungsgerichts ist ausdrücklich gesetzlich festgelegt: „Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, so hat das Gericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mitzuteilen.“ (§ 309 Satz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -FamFG i.V.m. Kapitel XVIII Nr. 5 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi).

Sollte im Einzelfall eine solche Mitteilung unterblieben sein, kann auch der Betreuer selbst die Speicherung im Melderegister veranlassen (so – lediglich klarstellend – Nr. 3.1.9.2 Abs. 2 letzter Satz BMG-VwV).

3.1.3 Handlungspflicht auch ohne Eintragung ins Melderegister

Dies führt zu der Frage, wann davon auszugehen ist, dass ein Betreuer „den Aufenthalt bestimmen kann“ (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG). Genügt es dafür, dass ihm der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung gerichtlich übertragen worden ist? Oder ist darüber hinaus erforderlich, dass das Betreuungsgericht für diesen Aufgabenbereich außerdem einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat? Diese beiden denkbaren Ansätze würden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen:

  • Das zusätzliche Erfordernis eines Einwilligungsvorbehalt hätte den Vorteil, dass im Rahmen des § 17 BMG nur solche Betreuer eine Handlungspflicht hätten, die auch als gesetzlicher Vertreter des Einwohners im Melderegister eingetragen werden.

  • Ohne dieses zusätzliche Erfordernis würde dagegen alle Betreuer eine Handlungspflicht treffen, denen der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung übertragen ist - und zwar auch dann, wenn sie mangels eines Einwilligungsvorbehalts nicht im Melderegister eingetragen werden. Der Nachteil dabei aus der Sicht der Meldebehörden: Solche Betreuer hätten dann eine Handlungspflicht, ohne dass die Meldebehörde dies aus dem Melderegister erkennen kann.

Da § 17 Abs. 3 Satz 3 BMG den Einwilligungsvorbehalt nicht anspricht, ist davon auszugehen, dass er bei dieser Regelung auch keine Rolle spielt. Diese Vorschrift nimmt daher alle Betreuer in die Pflicht, denen der Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung übertragen worden ist. Dass außerdem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ist nicht erforderlich. Eine solche Einschränkung würde dem Wortlaut der Regelung widersprechen.

3.2 Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 32 Abs. 1 BMG)

Die Anordnung einer Betreuung kommt sehr häufig bei Menschen vor, die in Pflegeheimen leben. Deshalb wird diese Konstellation im Folgenden behandelt. Viele glauben, die Erfüllung einer Meldepflicht, die nach dieser Vorschrift besteht, sei Sache des Pflegeheims. Das trifft jedoch nicht zu.

Unter der Voraussetzung, dass gemäß den Vorgaben von § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BMG eine Meldepflicht besteht, gilt vielmehr Folgendes:

  • In erster Linie hat der Einwohner selbst, der in ein Pflegeheim aufgenommen wird oder dort einzieht, die Meldepflicht zu erfüllen (§ 32 Abs. 1 Satz BMG).

  • Wenn ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt des Einwohners bestimmen kann, obliegt stattdessen ihm die Anmeldung bzw. Abmeldung. Dies ergibt sich aus einer Verweisung auf die oben umfassend dargestellte Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 BMG in § 32 Abs. 1 Satz 4 BMG. Dort heißt es: „§ 17 Absatz 3 Satz 3 [BMG] bleibt unberührt.“

  • Nur ergänzend besteht daneben eine Mitteilungspflicht (keine Meldepflicht im rechtlichen Sinn!) des Leiters des Pflegeheims gegenüber der Meldebehörde. Er muss der Meldebehörde die Aufnahme eines Einwohners innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, sofern der Einwohner seiner Meldepflicht nicht persönlich nachkommen kann (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BMG).

  • Diese Mitteilungspflicht greift dann ein, wenn gerade kein Betreuer vorhanden ist, der den Aufenthalt bestimmen kann. der Einwohner selbst jedoch nicht handlungsfähig ist. Für diesen Fall will das Gesetz sicherstellen, dass die Meldebehörde trotzdem von der Aufnahme erfährt. Dabei handelt es sich um eine bloße Mitteilungspflicht an die Meldebehörde, nicht um eine eigenständige Meldepflicht der Leitung eines Pflegeheims.

Diese Struktur der Handlungspflichten der verschiedenen Beteiligten ist sinnvoll. Häufig daran zu hörende Kritik ist unberechtigt. Insbesondere gilt:

  • Es stellt keineswegs eine Verhöhnung eines pflegebedürftigen Einwohners dar, dass er die Meldepflicht in erster Linie selbst zu erfüllen hat. Dass dies so als Grundsatz festgelegt ist, gebietet vielmehr der Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht des pflegebedürftigen Einwohners. Falls er selbst handeln kann, hat er die Pflicht dazu.

  • Es ist sachgerecht, einen Betreuer, der den Aufenthalt des Einwohners bestimmen kann, nicht allein deshalb von seiner Handlungspflicht zu befreien, weil der Einwohner in ein Pflegeheim umzieht. Dies ändert nichts daran, dass die gerichtlich angeordnete Betreuung unverändert fortbesteht. Deshalb kann man von einem solchen Betreuer weiterhin verlangen, dass er tätig wird.

  • Gewiss wäre es für Meldebehörden bequemer, wenn sie bei Pflegeheimen immer einfach die Leitung der Einrichtung in die Pflicht nehmen könnten. Dieser aus Behördensicht verständliche Wunsch ist jedoch kein ausreichender Grund, um einen Betreuer, der den Aufenthalt des Einwohners bestimmen kann, aus seiner Pflicht zu entlassen.

  • Die Leitung eines Pflegeheims soll nicht stärker belastet werden als nötig. Deshalb wird sie nur dann in die Pflicht genommen, wenn die Meldebehörde sonst nichts von der Aufnahme erfahren würde.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die melderechtliche Handlungspflicht eines Betreuers, der den Aufenthalt des Einwohners bestimmen kann, auch bei der Aufnahme der von ihm betreuten Person in ein Pflegeheim fortbesteht.

4. Handlungsberechtigte Betreuer

4.1 Aufgabenbereich „Betreuung gegenüber Behörden“ als praktisches Beispiel

Betreuer, die den Aufenthalt eines Einwohners bestimmen können, sind melderechtlich gesehen immer handlungspflichtig, unabhängig davon, ob für diesen Aufgabenbereich zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist oder nicht (siehe dazu ausführlich oben 3.1.3). Damit stellt sich die Frage, ob es daneben überhaupt noch Betreuer mit anderen Aufgabenbereichen geben kann, die in ihrer Eigenschaft als Betreuer eine Anmeldung oder eine Abmeldung für einen Einwohner vornehmen können.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Betreuer die „Vertretung gegenüber Behörden“ als Aufgabenbereich übertragen worden ist. Wie ein Aufgabenbereich genau bezeichnet wird, ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern liegt im Ermessen des Betreuungsgerichts. Alternativ kommen daher auch Formulierungen vor wie „Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten.“ in Betracht. Wichtig ist nicht die Formulierung im Detail, sondern dass die Aufgabe, gegenüber Behörden aktiv werden zu können, klar zum Ausdruck kommt.

4.2 Gesetzliches Aufgabenspektrum solcher Betreuer

Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung haben Meldebehörden keinen Anspruch darauf, dass solche Betreuer eine An- oder Abmeldung durchführen. Ihre Aufgabe ist es nicht, Behörden das Leben zu erleichtern, sondern die von ihnen betreute Person zu unterstützen. Solange die betreute Person im Ergebnis allein zurechtkommt, besteht für den Betreuer kein Anlass zu einem Eingreifen. Dies gilt auch dann, wenn der Umgang mit einer solchen Person für die Meldebehörde besonders zeitaufwendig oder mühsam ist.

Zudem besteht die Unterstützung, die ein Betreuer der von ihm betreuten Person gewährt, lediglich in rechtlicher Fürsorge, also im Organisieren der Hilfen, die die betreute Person braucht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor vielen Jahren klargestellt (siehe Urteil vom 2.12.2010 – III ZR 19/10). Gesetzliche Aufgabe solcher Betreuer ist dagegen nicht das, was der BGH als „tatsächliche Hilfeleistung“ (im Unterschied zur „rechtlichen Hilfeleistung“) bezeichnet. Der Betreuer muss – bildlich gesprochen – die von ihm betreute Person also nicht an die Hand nehmen, um sie persönlich durch ihren Alltag zu begleiten.

Für das Meldewesen bedeutet dies:

  • Ein solcher Betreuer kann, um die betreute Person zu unterstützen, für sie eine An- oder Abmeldung vornehmen. Ob der Betreuer dies tut, muss er nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Dies ergibt sich deutlich aus dem Gesetz: „In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“ (§ 1823 BGB). Wesentlich ist dabei, dass das Gesetz hier die Formulierung „kann“ verwendet. Das Gesetz spricht dagegen nicht von „muss“.

  • Alternativ könnte ein solcher Betreuer der Meldebehörde zum Beispiel lediglich die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht. So könnte er etwa veranlassen, dass sie bei einem Umzug der betreuten Person eine Wohnungsgeberbestätigung erhält. Sollte die betreute Person sich dann nicht anmelden, wäre dies von Amts wegen durch die Meldebehörde zu veranlassen.

  • Die Meldebehörde kann einen solchen Betreuer jederzeit um Auskünfte bitten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei einem solchen Betreuer nicht um eine meldepflichtige Person handelt. Die förmlichen Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person (§ 25 BMG) gelten für ihn also nicht. Siehe dazu sogleich 5.1!

5. Mitwirkungspflichten von Betreuern

5.1 Unterscheidung zwischen handlungspflichtigen und handlungsbefugten Betreuern

§ 25 BMG legt Folgendes fest:

„Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde

  1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
  3. persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.“

Es stellt sich die Frage, ob Betreuer diesen Pflichten vom Grundsatz her überhaupt unterliegen oder nicht. Dabei ist erneut zwischen handlungspflichtigen und handlungsberechtigten Betreuern zu unterscheiden:

Handlungspflichtige Betreuer

  • Soweit Betreuer handlungspflichtig sind, weil ihnen das Betreuungsgericht den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung für die betreute Person übertragen hat, obliegt ihnen die An- oder Abmeldung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BMG).

  • Sie sind daher als meldepflichtige Person anzusehen, obwohl es nicht um ihre eigene An- oder Abmeldung, sondern um die An- oder Abmeldung der von ihnen betreuten Person geht.

  • Daher treffen sie vom Grundsatz her die Mitwirkungspflichten gemäß § 25 BMG. „Vom Grundsatz her“ bedeutet dabei, dass selbstverständlich die Voraussetzungen, die das Gesetz für die jeweilige Mitwirkungspflicht aufstellt, gegeben sein müssen.

Handlungsberechtigte Betreuer

  • Solche Betreuer sind zwar berechtigt, in ihrem Aufgabenkreis Handlungen gegenüber Behörden vorzunehmen, verpflichtet sind sie hierzu aber nicht.

  • Sie sind daher nicht als meldepflichtige Person anzusehen.

  • Daher haben sie schon vom Grundsatz her keine Mitwirkungspflichten gemäß § 25 BMG.

5.2 Pflicht zum persönlichen Erscheinen als besonderer Streitpunkt

5.2.1 Ausgangslage

In der Praxis gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, ob ein Betreuer bei der Meldebehörde persönlich erscheinen muss oder nicht. Während ehrenamtlich tätige Betreuer (etwa Angehörige der betreuten Person) dazu oft ohne weiteres bereit sind oder sogar ohne besondere Aufforderung persönlich bei der Meldebehörde erscheinen, wehren sich Berufsbetreuer oft vehement gegen ein solches Ansinnen der Behörde.

Die korrekte gesetzliche Bezeichnung für sogenannte „Berufsbetreuer“ lautet „berufliche Betreuer“ (siehe § 19 Abs. 2 Betreuungsorganisationsgesetz). Beide Bezeichnungen bringen recht deutlich zum Ausdruck, wodurch solche Betreuer charakterisiert sind. Während ehrenamtliche Betreuer ihr Amt ohne Vergütung ausüben, leben Berufsbetreuer davon, dass sie Betreuungen übernehmen. Sie erhalten dafür deshalb auch eine Vergütung, bei fehlender Leistungsfähigkeit der betreuten Person eine Vergütung vom jeweiligen Bundesland. Wie viele Personen sie jeweils parallel betreuen, ist unterschiedlich. Sehr oft sind es um die 100 Personen.

Damit ist der Hintergrund dafür charakterisiert, warum Berufsbetreuer auf die Forderung nach einem persönlichen Erscheinen oft regelrecht allergisch reagieren. Ihnen fehlt in der Regel schlicht die Zeit. Zudem stellt sich für sie die Frage, ob die dafür aufgewandte Zeit in irgendeiner Form bei ihrer Vergütung berücksichtigt wird. Dabei ist zu bedenken, dass Berufsbetreuer nicht etwa einen Stundenlohn für4 das erhalten, was im Einzelfall tatsächlich an Aufwand anfällt, sondern eine pauschalierte Vergütung für jede Person, die sie betreuen.

Ungeachtet dieses Hintergrundes gilt für Berufsbetreuer im Melderecht hinsichtlich einer möglichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen dasselbe wie auch für ehrenamtliche Betreuer. Sofern sie als handlungspflichtige Betreuer anzusehen sind, weil ihnen das Betreuungsgerichts den Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung für die betreute Person übertragen hat, ist auf sie vom Grundsatz her die in § 25 Nr. 3 festgelegte Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Meldebehörde anwendbar.

5.2.2 Aussagekraft eines Beschlusses des Amtsgerichts Iserlohn

Dennoch konfrontieren Berufsbetreuer Meldebehörden immer wieder mit der Aussage, es sei gerichtlich entschieden worden, dass sie generell nicht zum persönlichen Erscheinen bei der Meldebehörde verpflichtet werden könnten. Diese Behauptung beruht auf einem einzigen Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn aus dem Jahr 2024. Er ist im Internet veröffentlicht (Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 25.3.2024-32 XI 742/23, abrufbar auf der Seite der Justiz NRW). Nahezu jeder Berufsbetreuer kennt diesen Beschluss, weil Berufsorganisationen von Betreuern ihn umfassend verbreitet haben.

Der Beschluss ist nicht leicht zu interpretieren, weil der Sachverhalt, um die es geht, in ihm nicht gesondert dargestellt ist. Es ist daher erforderlich, den Sachverhalt aus der Entscheidung des Gerichts („Tenor“) und der Begründung hierzu („Gründe“) zu erschließen. Es lag wohl folgende Ausgangskonstellation vor:

  • Für eine Frau war eine Betreuung angeordnet, die auch den Aufgabenbereich „Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten“ umfasste.

  • Wohl weil ein entsprechender Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, dessen Wortlaut allerdings nicht wiedergegeben ist, konnte die Frau eine Anmeldung nicht selbst wirksam vornehmen.

  • Betreuerin war eine Berufsbetreuerin.

Als die Frau versuchte, sich in einer Stadt anzumelden, verweigerte die Stadt die Anmeldung. Woran dies lag, ist der Beschluss des Gerichts nicht zu entnehmen. Offensichtlich bat die unter Betreuung stehende Frau ihre Betreuerin darum, persönlich bei der Stadt vorzusprechen, um die Anmeldung zu erreichen. Die Betreuerin weigerte sich jedoch.

Daraufhin stellte die Frau (möglicherweise sogar vertreten durch ihre Betreuerin) beim Amtsgericht Iserlohn einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG). Sie beantragte also, dass ihr das Gericht auf Staatskosten einen Rechtsanwalt zur Seite stellt, der sie gegenüber der Meldebehörde unterstützt.

Diesem Antrag entsprach das Gericht und bewilligte der Frau Beratungshilfe für „Verweigerung der Stadt Hemer, die melderechtliche Erfassung vorzunehmen, zur Beantragung von Wohngeld erforderlich.“ Diese Formulierung stammt wörtlich so vom Gericht.

Erst in der Begründung dafür, warum die Gewährung einer solchen Beratungshilfe aus der Sicht des Gerichts erforderlich war, kommt der Beschluss auf die Rolle der Betreuerin zu sprechen. Dabei macht das Gericht folgende Ausführungen dazu, warum die Betreuerin aus Sicht des Gerichts nicht dazu verpflichtet war, bei der Stadt persönlich vorzusprechen, um die Anmeldung der Frau zu erreichen. Hierzu führt das Gericht wörtlich aus (Untergliederung in Absätze nicht im Beschluss enthalten):

  • „Die Betreuerin indes war aus keinen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, persönlich bei der Stadt vorzusprechen und die Anmeldung persönlich vorzunehmen.“

  • „Sie war nicht verpflichtet und es war ihr aufgrund der gerichtsbekannt zahlreich bestehenden Betreuungen und der damit einhergehenden Vergütung, welche eine persönliche Vorsprache nicht abdeckt, auch nicht zuzumuten, eine persönliche Ummeldung vorzunehmen.“

  • „Auch ein Betreuer, der einen Selbstzahler betreut, ist nicht verpflichtet, eine persönliche Ummeldung vorzunehmen und wird dieser aufgrund der üblichen Anzahl an bestehenden Betreuungen voraussichtlich ebenfalls nicht persönlich vornehmen.“

(Hinweis: Mit dem Begriff „Selbstzahler“ ist die Konstellation gemeint, dass eine Person unter Betreuung steht und über ausreichende eigene Mittel verfügt, um das Honorar des Berufsbetreuers, der für sie tätig wird, selbst zu zahlen.)

Kurz zusammengefasst: Nach Auffassung des Gerichts ist es einem Berufsbetreuer generell nicht zumutbar, persönlich bei einer Meldebehörde vorzusprechen, um eine Anmeldung für die von ihm betreute Person vorzunehmen. Im konkreten Fall benötigte die betreute Person aber offensichtlich rechtliche Unterstützung, um gegen die Verweigerung der Anmeldung durch die Stadt vorgehen zu können. Deshalb gewährte ihr das Gericht insoweit Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt.

Für die Einordnung dieses Beschlusses ist folgendes wichtig:

  • Das Amtsgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob eine Aufforderung der Stadt, die Betreuerin solle persönlich bei der Meldebehörde erscheinen, rechtens war.

  • Falls es eine solche Aufforderung der Stadt tatsächlich gegeben hat, wäre nicht das Amtsgericht für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Forderung zuständig, sondern das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.

  • Der Sache nach nimmt das Gericht eine Auslegung von § 25 Nr. 3 BMG vor, ohne diese Vorschrift auch nur zu zitieren.

  • Dies geschieht lediglich im Zusammenhang mit der Frage, welche Aktivitäten der Berufsbetreuerin im Rahmen der Vergütung, die sie für ihre Tätigkeit erhält, zuzumuten sind.

Im Ergebnis hat der Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn für die generelle Frage, wann ein Betreuer nach den Vorgaben des BMG zum Erscheinen bei der Meldebehörde verpflichtet ist und wann nicht, überhaupt keine Bedeutung. Dennoch ist auf die Überlegungen des Gerichts gleich nochmals zurückzukommen.

5.2.3 Voraussetzungen für die Anordnung eines persönlichen Erscheinens

Unabhängig von dem Fall, der die Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn zugrunde lag, stellt sich die generelle Frage, wann eine Meldebehörde ein persönliches Erscheinen anordnen kann und welche Besonderheiten es dabei möglicherweise gibt, wenn für eine Person eine Betreuung angeordnet ist.

Von ihrem Wortlaut her erweckt die Regelung des § 25 Nr. 3 BMG den Eindruck, eine Meldebehörde könne ein persönliches Erscheinen jederzeit „einfach so“ anordnen, wenn sie dies für richtig hält. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen ist stets mit einem gewissen, manchmal sogar mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Er lässt sich nur rechtfertigen, wenn ein persönliches Erscheinen die realistische Chance bietet, Aspekte des Sachverhalts zu klären, die nicht auch auf einfacherem Weg geklärt werden können. Zu denken wäre etwa an die Vorlage entsprechender Unterlagen oder an schriftliche bzw. telefonische Auskünfte.

Speziell bei Berufsbetreuern dürften diese alternativen Wege so gut wie immer ausreichen. Berufsbetreuer verfügen durchweg über nennenswerte rechtliche Kenntnisse und sind es gewohnt, Dinge am Telefon zu besprechen. Manche von ihnen sind sogar als Rechtsanwalt zugelassen. Vor diesem Hintergrund erscheinen gerade bei Berufsbetreuern kaum Fälle denkbar, in denen die Anordnung eines persönlichen Erscheinens gerechtfertigt ist. So gesehen sind die Überlegungen im Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn auch aus melderechtlicher Sicht durchaus vernünftig, wenn auch vielleicht nicht besonders geschickt formuliert.

Eugen Ehmann

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