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Künstlername für einen Kampfsportler – ja oder nein?

Seit einiger Zeit scheint es vermehrt Streitigkeiten über die Eintragung eines Künstlernamens im Melde-, Pass- und Personalausweisregister zu geben. Einen besonders instruktiven Fall hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden. Dabei ging es um einen „Kampfkunstsportler“. Zwar verrät die veröffentlichte Fassung des Urteils den von ihm gewünschten Künstlernamen nicht. Die Erwägungen, die das Gericht anstellt, sind aber gleichwohl von allgemeiner Bedeutung. Ein kurzer Blick auf drei Entscheidungen weiterer Gerichte rundet das Bild ab.

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Inhalt:

  1. Sachverhalt der Entscheidung
  2. Zweck der Eintragung eines Künstlernamens
  3. Beziehung von Künstlernamen und Kunstausübung
  4. Kampfsport und Kunst
  5. Ausübung von Kunst als entscheidendes Kriterium
  6. Fundstelle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach

1. Sachverhalt der Entscheidung

Der Kläger versteht sich als „Kampfkunstsportler“. Er betreibt den Kampfsport „Mixed Martial Arts“ (MMA). Bei ihm verbinden die „MMA-Fighter“ Elemente verschiedener Kampfsportarten in individuell unterschiedlicher Weise miteinander.

In der „MMA-Szene“ verwendet der Kläger unterschiedliche „Spitznamen“, wobei ein bestimmter Namensteil immer enthalten ist. Darauf aufbauend möchte er einen Künstlernamen im Melderegister und im Passregister eingetragen haben. Wie der gewünschte Künstlername konkret lautet, verrät die veröffentlichte Fassung des Urteils nicht. Er ist dort aus Gründen des Datenschutzes geschwärzt. So interessant es wäre, ihn zu kennen - auch so sind die Argumente, mit denen das Gericht die Eintragung eines Künstlernamens ablehnt, äußerst interessant.

2. Zweck der Eintragung eines Künstlernamens

Die Eintragung eines Künstlernamens dient nicht dazu, dem Antragsteller eine besondere Form der Selbstdarstellung zu ermöglichen. Ein solches privates Interesse des Antragstellers ist vielmehr ohne Belang. Ein Künstlername wird „alleine zum Zweck der Identitätsfeststellung“ eingetragen. Er soll dem öffentlichen Interesse dienen, eine verwechslungsfreie Identifizierung dieser Person zu ermöglichen. Diese Aspekte hebt das Verwaltungsgericht Ansbach besonders hervor (Rn. 18 des Urteils).

Anders formuliert: Die Eintragung eines Künstlernamens ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Öffentlichkeit diese Bezeichnung so stark mit einer bestimmten Person assoziiert, dass ihr bürgerlicher Name dahinter völlig zurücktritt.

Dies ist der Grund dafür, warum die Eintragung eines Künstlernamens dessen „Verkehrsgeltung“ voraussetzt. Die Person muss bei dem Publikum, das sie anspricht, allgemein unter dieser Bezeichnung bekannt sein. Dabei ist es selbstverständlich, dass dieses Publikum eine gewisse Größe aufweisen muss. Ist das alles der Fall, soll dem Pass oder Ausweis zu entnehmen sein, zu welcher Person der Künstlername gehört. Fehlt es daran, ergibt die Eintragung eines Künstlernamens keinen Sinn und hat zu unterbleiben. Denn sie könnte dann nichts zur Identifizierung der Person beitragen.

3. Beziehung von Künstlernamen und Kunstausübung

Die Bekanntheit einer Person, die einen Künstlernamen eingetragen haben möchte, muss einen Bezug zu einer künstlerischen Tätigkeit haben. Wer lediglich aus anderen Gründen unter einem bestimmten Begriff bekannt ist, kann deshalb nicht die Eintragung eines Künstlernamens verlangen. Dazu ein Beispiel, das in der Entscheidung des Gerichts nicht angesprochen ist: Wer in einer Großstadt wegen seines rasanten Fahrstils allgemein als „Bleifuß-Kurt“ bekannt ist, hat keinen Anspruch auf die Eintragung dieses Begriffs als Künstlernamen. Denn rasantes Fahren hat nichts mit künstlerischer Tätigkeit zu tun.

Dies führt zu der Frage, wann eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Sie ist nicht leicht zu beantworten. Die allgemein-abstrakte Antwort hierauf lautet: Das ist dann der Fall, wenn eine Kunstausübung im Sinn von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz vorliegt (so vorliegend auch das Gericht in Rn. 20). Leider ist im Grundgesetz jedoch in keiner Weise definiert, was unter dem dort verwendeten Begriff „Kunst“ konkret zu verstehen ist.

Die Rechtsprechung und die Rechtsliteratur treffen in dieser Hinsicht folgende Unterscheidung:

  • Formaler Kunstbegriff: Eine Tätigkeit ist dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie zu einem anerkannten „Werktyp“ gehört. Solche „Werktypen“ sind etwa das Malen, das Bildhauen oder das Dichten. Welche Qualität die künstlerische Aktivität aufweist, spielt dabei keine Rolle. Eine Opern-Arie ist genauso dem Werktyp „Musik“ zuzuordnen wie ein „Ballermann-Sauflied“.

  • Materieller Kunstbegriff: Dieser Begriff ist deutlich schwerer zu beschreiben. Nach ihm liegt eine künstlerische Betätigung dann vor, wenn jemand durch eine Betätigung, die nach außen wahrnehmbar ist, seine individuelle Persönlichkeit zum Ausdruck bringt. Ein Beispiel könnte etwa ein Pantomime-Tanz sein, den der Tänzer aus der Situation heraus jeweils völlig individuell und unterschiedlich entwickelt.

In Anträgen auf die Eintragung eines Künstlernamens finden sich in der Praxis inzwischen oft umfangreiche Ausführungen zu diesen beiden unterschiedlichen Ausprägungen des Kunstbegriffs. Häufig sind sie erkennbar mit Systemen der Künstlichen Intelligenz erstellt. So beeindruckend sie auf den ersten Blick wirken, so nichtssagend sind sie in der Regel bei näherer Betrachtung. Dafür, warum gerade die konkrete Aktivität künstlerischer Natur sein soll, enthalten sie nämlich in der Regel keine Argumente. Stattdessen reihen sie meist Ausführungen aus der einschlägigen Rechtsprechung ohne Bezug zum konkreten Fall aneinander.

Ehmann / Stark

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4. Kampfsport und Kunst

Was folgt daraus für den konkreten Fall des „MMA-Fighters“? Weder Sport allgemein noch Kampfsport im Besonderen lassen sich nach Auffassung des Gerichts einem der anerkannten „Werktypen“ zuordnen. Es handelt sich deshalb bei der Ausübung vom Kampfsport jedenfalls nicht um die Ausübung einer Kunst im formalen Sinn.

Aber auch die Merkmale des materiellen Kunstbegriffs sind nicht erfüllt. Das einzige Ziel des Sports „Mixed Martial Arts“ besteht darin, den Gegner zu besiegen. Statistiken und Ranglisten zählen Siege, Niederlagen und „Knockouts“. Wie „elegant“ oder „geschickt“ ein Kämpfer vorgeht, interessiert dabei nicht. Es kommt in keiner Weise darauf an, dass die Kämpfer durch ihr individuelles Vorgehen während des Kampfs irgendetwas nach aus zum Ausdruck bringen wollten, was sich in ihrem Inneren abspielt. Vielmehr entscheidet nach Auffassung aller Beteiligter allein das Ergebnis, also Sieg oder Niederlage.

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5. Ausübung von Kunst als entscheidendes Kriterium

Allein der Umstand, dass jemand unter einen bestimmten Namen bekannt ist, der von seinem bürgerlichen Namen abweicht, rechtfertigt nicht die Eintragung eines Künstlernamens. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Bekanntheit mit einer künstlerischen Tätigkeit zusammenhängt. Nur dann ist die Eintragung eines Künstlernamens gerechtfertigt.

Zwar ist es richtig, dass der Begriff der Kunst nicht mit wenigen Sätzen oder gar mit einem einzigen Satz vollständig definiert werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass jede öffentlichkeitswirksame Aktivität als Kunst anzuerkennen wäre.

Die Rechtsprechung bietet zahlreiche Beispiele dafür, was nicht als Ausübung von Kunst anzusehen ist:

  • Ausübung von Sexarbeit unter einem Pseudonym (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.1.2015-23 K 180.14, Rn. 19, abrufbar unter https://ogy.de/qjhq): „[Die Klägerin] geht einer – wenn auch selbstbestimmten – Tätigkeit als Prostituierte bzw. als Sexarbeiterin nach, bei der es nicht um freie schöpferische Gestaltung geht, in der ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck gebracht werden, sondern im Wesentlichen um die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden.“

  • Restaurierung von Oldtimern unter bloßer Reproduktion des früheren Designs (Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 12.2.2026-4A 32/23, abrufbar unter https://ogy.de/tzem): „Entscheidend ist vorliegend …, dass die vorgenommenen Handlungen, konkret die Farbgebung, die Abwandlung der Logos und die Einfügung in den Stil der 1960er-Jahre, nicht zu der Erschaffung eines neuen, auf der individuellen Persönlichkeit des Klägers beruhenden Ausdrucks künstlerischer Schöpfung führen. Denn im Ergebnis werden vorhandene Schöpfungen in einem für die einzelnen Logos neuen, aber im Allgemeinen geläufigen Stil der 1960er-Jahre reproduziert.“

  • Durchführung einer Fahrradtour mit einem Kühlschrank auf dem Fahrrad, um Spenden für die Kinderkrebsstiftung zu erzielen (Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 5.8.2026 – 5 K 1431/25. NW, Entscheidung kostenpflichtig bestellbar unter https://ogy.de/k1lt): „Die durchaus kreative Idee mit dem Kühlschrank macht die Reise nicht zur Kunst“.

Melde-, Pass- und Ausweisbehörden sollten vor diesem Hintergrund häufiger den Mut haben, das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit zu verneinen. Denn die Gerichte neigen erkennbar dazu, insoweit gerade nicht großzügig zu sein.

Wichtig ist dabei, sich kein Urteil über die – wie immer zu definierende – Qualität einer künstlerischen Tätigkeit oder über deren moralische Vertretbarkeit anzumaßen. Dies zeigen zwei Gegenbeispiele zu den eben angeführten Beispielsfällen:

  • Ein erotischer Tanz erfüllt die Merkmale des formellen Kunstbegriffs und ist schon deshalb – anders als Prostitution („Sexarbeit“) als Ausübung von Kunst anzusehen.

  • Die Bemalung eines Fahrzeugs in einem bestimmten persönlichen Stil, der nicht einfach das historische Design des Fahrzeugs nachahmt oder sich eng daran anlehnt, ist ebenfalls eine künstlerische Tätigkeit.

6. Fundstelle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7.5.2026 trägt das Aktenzeichen AN 18 K 22.02627. Es ist abrufbar unter https://ogy.de/68bu.

Dr. Eugen Ehmann

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