Wer keine Wohnung hat, befindet sich meist in einer schwierigen Situation. Wie geht das Melderecht damit um? Dieser Newsletter gibt einen Überblick über die maßgeblichen Regelungen. Ein weiterer Newsletter wird sich mit der Ausstellung von Pässen und Ausweisen für solche Personen befassen.
Inhaltsverzeichnis
Menschen ohne Wohnung und das Melderecht
- Welche Personen erfasst das Melderegister?
- Welche Personen gelten als „Einwohner“?
- Was sind Beispiele für untypische Wohnungen?
- Wie ist mit einer „Anmeldung ohne Einzug“ umzugehen?
- Warum hilft eine freiwillige Anmeldung nicht weiter?
- Wie ist eine „Postadresse“ möglich?
1. Welche Personen erfasst das Melderegister?
Die Meldebehörden registrieren lediglich „Einwohner“. Das sind die Personen, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde wohnhaft sind (§ 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz-BMG). Nur über solche Personen enthält das Melderegister Daten (§ 3 BMG). Personen, die sich im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde lediglich aufhalten, ohne dort zu wohnen, werden nicht im Melderegister erfasst. Das gilt auch dann, wenn sich solche Personen über eine längere Zeit oder sogar dauerhaft im Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde aufhalten. Das Melderegister ist also kein allgemeines Personenregister für einen bestimmten räumlichen Bereich. Vielmehr nimmt das Melderecht in Kauf, dass es auch Personen gibt, die nicht in einem Melderegister registriert sind.
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht online
Vorschriftensammlung mit Überblick zum Staatsangehörigkeitsrecht
2. Welche Personen gelten als „Einwohner“?
Einwohner sind Personen, die eine Wohnung im Sinn des Melderechts bezogen haben. Was als Wohnung in diesem Sinn anzusehen ist, definiert § 20 BMG in drei Sätzen wie folgt:
- „Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder zum Schlafen benutzt wird.“ (Satz 1).
- „Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine.“ (Satz 2).
- „Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.“ (Satz 3).
Die Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMG-VwV) gibt zu dieser Definition zwei ergänzende Hinweise:
- „Wohnmobile stehen Wohnwagen gleich.“ (Nr. 20 Abs. 2 BMG-VwV). Dies bedeutet: Ein Wohnmobil ist-wie ein Wohnwagen-nur dann als Wohnung anzusehen, wenn er nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wird.
- „Unterkünfte an Bord eines Schiffes der Bundeswehr gelten als Wohnung. Zuständige Meldebehörden sind diesen Fällen die Meldebehörden, in deren örtlicher Zuständigkeit der Heimathafen des Schiffes liegt.“ (Nr. 20 Abs. 1 BMG-VwV). Die drei wichtigsten Heimathäfen der Bundeswehr sind Wilhelmshaven (Niedersachsen) sowie Kiel und Eckernförde (beide Schleswig-Holstein).

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3. Was sind Beispiele für untypische Wohnungen?
Als Wohnung gilt nur ein „umschlossener Raum“ (§ 20 Satz1 BMG). Umschlossen ist ein Raum, wenn ein Boden sowie eine Decke und Wände vorhanden sind, und zwar in hinreichend stabiler Ausführung. Ein bloßer Rohbau ohne Fenster und Türen erfüllt diese Definition nicht. Auch ein bloßer Unterstand mit einem Dach, aber ohne Wände an allen Seiten, ist keine Wohnung in diesem Sinn. Ebenso wenig gilt ein Zelt als Wohnung im Sinn des Melderechts.
Wichtig: Wesentlich ist lediglich, dass eine Wohnung im Sinn des Melderechts vorhanden ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob es unter anderen Aspekten rechtlich zulässig ist, darin zu wohnen. Die BMG-VwV spricht das im Zusammenhang mit der Meldepflicht an. Dabei betont sie, dass sich eine Person unabhängig davon anmelden muss, ob sie eine Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Ausdrücklich erwähnt ist dabei der Fall, dass die Person gegen eine baurechtliche Regelung verstößt. Auch dann gilt: „Die Meldebehörde hat die Anmeldung … entgegenzunehmen und zu verarbeiten.“ (Nr. 17.1.2 Abs. 1 BMG-VwV).
4. Wie ist mit einer „Anmeldung ohne Einzug“ umzugehen?
Im Internet findet sich folgender Tipp: „Menschen ohne festen Wohnsitz, wie etwa Obdachlose, können sich beim Einwohnermeldeamt mit dem Vermerk „ofW“ (ohne festen Wohnsitz) registrieren lassen. Dies ermöglicht es, weiterhin am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, auch wenn keine feste Wohnung vorhanden ist. Die Registrierung als „ofW“ ist besonders wichtig für den Zugang zu Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, aber auch für das Erhalten von amtlicher Post und anderen wichtigen Dokumenten.“ Die Quelle wird hier bewusst nicht angegeben, ist aber natürlich bei Eingabe des Textes bei Google leicht zu finden.
Zu diesem Tipp ist klar zu sagen: Solche Aussagen sind rechtlicher Unfug. Es gilt nämlich ausnahmslos: „Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung.“ (Nr. 17.1.1 Abs. 1 BMG-VwV). Existiert entweder keine Wohnung oder ist die Person dort nicht eingezogen, handelt es sich um eine Scheinanmeldung, sofern der Person trotzdem eine Anmeldung bei der Meldebehörde gelingt. Eine Kategorie „ofW“ gibt es im Melderegister nicht.
Wohnungsinhaber, die in der Versuchung sind, Beihilfe zu einer Täuschung der Meldebehörde zu leisten, sollten § 19 Abs. 6 BMG lesen: „Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.“ Ein Verstoß gegen diese Regelung erfüllt für sich genommen zwar keinen Bußgeldtatbestand (siehe § 54 Abs. 1 BMG, der keinen derartigen Tatbestand enthält). doch besagt das wenig. Denn eine Anmeldung (§ 17 Abs. 1 BMG) setzt die Vorlage einer Wohnungsgebebestätigung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BMG). Und wer eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellt, obwohl überhaupt kein Einzug erfolgen soll, erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand (§ 54 Abs. 1 Nr. 4 BMG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG).
5. Warum hilft eine freiwillige Anmeldung nicht weiter?
Das Bundesmeldegesetz bietet nicht meldepflichtigen Personen die Möglichkeit, sich freiwillig anzumelden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BMG). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Personen für eine Adresse anmelden könnten, unter der sie überhaupt keine Wohnung im Sinne von § 20 BMG haben. Die freiwillige Anmeldung steht vielmehr lediglich Personen offen, die zwar über eine Wohnung verfügen und damit an sich zu einer Anmeldung verpflichtet wären (§ 17 Abs. 1 BMG), für die aber entweder eine Ausnahme von der Meldepflicht gilt (Fälle des § 27 BMG) oder die von der Meldepflicht befreit sind (Fälle des § 26 BMG). Auch die BMG-VwV bringt klar zum Ausdruck, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Anmeldung auf diese beiden Konstellationen beschränkt ist (siehe Nr. 17.1.4 Abs. 1 BMG-VwV).
Die freiwillige Anmeldung eröffnet keinen Weg für eine Anmeldung, obwohl eine Person unter dieser Anschrift überhaupt keine Wohnung hat.
6. Wie ist eine „Postadresse“ möglich?
Es ist rechtlich unproblematisch, wenn jemand den Namen einer anderen Person an seinem Briefkasten anbringt, damit dort Briefe für diese Person eingeworfen werden können. Der Name dieser Person und die Anschrift des Gebäudes können dann als reine Postadresse Verwendung finden. Darin liegt kein Verstoß gegen das Melderecht. Insbesondere verstößt ein solches Vorgehen nicht gegen § 19 Abs. 6 BMG (siehe dazu oben Frage 4). Denn in solchen Fällen wird die Adresse gerade nicht für eine Anmeldung zur Verfügung gestellt, sondern nur dazu, den Zugang von Postsendungen zu ermöglichen.
Eine solche Adresse wird oft als „c/o-Adresse“ bezeichnet. Das soll zum Ausdruck bringen, dass die betreffende Person unter dieser Adresse zwar nicht wohnt, dort aber postalisch erreichbar ist. Eine typische Adressierung lautet dann: „Martha Mustermann c/o Lena Schulze, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen“. Die Abkürzung „c/o“ kommt aus dem Englischen und bedeutet „care of“, also etwa „in Obhut von“. Rechtlich notwendig ist ein solcher Zusatz nicht.
Dr. Eugen Ehmann