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VGH Mannheim schärft die Anforderungen an die Unverzüglichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB

Beruht die Verzögerung auch auf schuldhaftem Zögern der Behörde, ist die Veröffentlichung nicht mehr „unverzüglich“ und damit unzulässig. § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet zur unverzüglichen Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Unternehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden, nicht zugelassene oder verbotene Stoffe vorhanden sind oder in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.

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VGH Mannheim, Beschluss vom 24.08.2026 – 9 S 1408/26, BeckRS 2026, 20366 (unanfechtbar)

I. Einführung

Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße unter Benennung von Unternehmen nach § 40 Abs. 1a LFGB bleibt ein Brennpunkt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Bereits mit den Newslettern vom 03.12.2025, 20.04.2026, 07.05.2026 und 10.06.2026 hatten wir Beschlüsse1 des VGH Mannheim, des OVG Münster und des VGH Kassel kommentiert. Die neue Entscheidung des VGH Mannheim betrifft das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ – und zeigt, dass ein fehlender Hinweis auf die Mängelbeseitigung die Veröffentlichung insgesamt kosten kann.

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II. Sachverhalt

Bei der Kontrolle einer Bäckerei am 23.01.2026 wurde Frittierfett aus der Fritteuse als Probe entnommen. Nach dem Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts (CVUA) Stuttgart vom 12.02.2026 hatte das Frittierfett eine gravierende nachteilige oxidative und thermische Veränderung in Geruch und Geschmack erfahren, verursacht durch zu langen Gebrauch und/oder zu hohe Temperaturen. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 und hörte das Unternehmen mit Schreiben vom 19.02.2026, 05.03.2026 und 31.03.2026 – jeweils mit unverändertem Veröffentlichungstext – zur Veröffentlichung im Internet an. Bereits am 24.03.2026 hatte eine Nachkontrolle wegen anderer Mängel stattgefunden; die dabei durchgeführte Sichtprüfung des Frittierfetts ergab keine augenscheinlichen Mängel.

Auf den Eilantrag des Unternehmens vom 09.04.2026 untersagte das VG Freiburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.05.2026 – 9 K 2323/26 – die Veröffentlichung vorläufig. Zwar dürften die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gegeben sein; die geplante Veröffentlichung sei aber voraussichtlich unverhältnismäßig, weil der Veröffentlichungstext in dem Feld „Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen“ keinen Hinweis auf die beanstandungsfreie Kontrolle enthalte. Die Behörde legte hiergegen keine Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 09.06.2026 hörte die Behörde das Unternehmen erneut zur Veröffentlichung frühestens am 22.06.2026 an. Der Text war nun um folgenden Passus ergänzt: „Eine Kontrolle am 24.03.2026 ergab keine Beanstandung, der Mangel war behoben“. Den hiergegen gerichteten erneuten Eilantrag lehnte das VG Freiburg mit Beschluss vom 03.07.2026 – 9 K 3807/26 – als unbegründet ab.

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III. Entscheidung

Auf die Beschwerde des Unternehmens hat der VGH Mannheim den Beschluss der Vorinstanz geändert und der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, das Ergebnis der Kontrolle vom 23.01.2026 wie angekündigt auf www.verbraucherinfobw.de zu veröffentlichen. Die Rechtskraft des ersten VG-Beschlusses stand der erneuten Veröffentlichungsabsicht wegen des geänderten Textes zwar nicht entgegen (Rn. 8); die Veröffentlichung erfolge aber nicht mehr „unverzüglich“. Die weiteren Rechts- und Tatsachenfragen – auch zum Tatbestand – ließ der Senat ausdrücklich offen (Rn. 11).

Maßstab: „Unverzüglich“ bedeutet in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ (Rn. 12 ff.). Das Merkmal soll einen möglichst geringen zeitlichen Abstand zwischen Verstoß und Veröffentlichung und damit deren Aktualität sichern; der Behörde steht aber eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zu (Rn. 16). Verzögerungen, die nicht der Sphäre der Behörde zuzurechnen sind – etwa durch Akteneinsicht, Fristverlängerungen oder ein Eilverfahren –, stellen die Unverzüglichkeit grundsätzlich nicht in Frage. Bei einer abschließenden Betrachtung ist aber auch die Dauer des Eilrechtsschutzes einzubeziehen (Rn. 17 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.07.2025 – 1 BvR 1949/24).

Zeitspanne: Ob die Zeitspanne von knapp fünf Monaten zwischen der Kontrolle und der geplanten Veröffentlichung für sich genommen noch als hinreichend kurz einzuordnen wäre, ließ der VGH ausdrücklich offen und verwies auf einschlägige Rechtsprechung2 zur Voraussetzung „unverzüglich“ (Rn. 20). Jedenfalls beruhe die Verzögerung – entgegen der Vorinstanz – zumindest teilweise auf einem schuldhaften Zögern der Behörde; die Ermittlungen seien spätestens zum 31.03.2026 abgeschlossen gewesen (Rn. 21).

Zurechnung: Entscheidend war, dass der VGH die Dauer des ersten Eilverfahrens der Behörde zurechnete (Rn. 22): Sie habe es selbst veranlasst, weil ihr Veröffentlichungstext ohne Hinweis auf die beanstandungsfreie Nachkontrolle rechtswidrig gewesen sei; den Beschluss vom 28.05.2026 hatte sie nicht angefochten. Die Nachkontrolle vom 24.03.2026 sei ihr ausweislich des Aktenvermerks bekannt gewesen, sodass sie den Text bereits in der Anhörung vom 31.03.2026 hätte anpassen können. Die Notwendigkeit eines „Abstellvermerks“ hätte sich ihr auch ohne Hinweis des Unternehmens aufdrängen müssen. Jedenfalls hätte sie den Text nach der entsprechenden Rüge im Eilantrag noch während des Verfahrens anpassen können; selbst eine dann erforderliche erneute Anhörung hätte bei zügiger Durchführung möglicherweise noch als zumutbar gelten können. Stattdessen verteidigte sie den ursprünglichen Text.

Die beiden Eilverfahren seien zudem nicht als Einheit zu bewerten (Rn. 23; anders für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren VGH Mannheim, Beschluss vom 17.05.2023 – 9 S 313/23). Ob eine erst nach der Senatsentscheidung vorgenommene Veröffentlichung noch unverzüglich wäre, konnte daher offenbleiben.

IV. Bewertung und Praxishinweise

Der VGH Mannheim wendet seine gefestigte Rechtsprechung zur Unverzüglichkeit an und konkretisiert sie in einem praxisrelevanten Punkt: Veranlasst die Behörde ein Eilverfahren durch einen rechtswidrigen Veröffentlichungstext, geht die Verfahrensdauer zu ihren Lasten. Für die behördliche Praxis bedeutet dies:

  • Bei laufenden Verfahren nach § 40 Abs. 1a LFGB ist bei Ermittlungsmaßnahmen in Unternehmen aus anderweitigem Grund zu prüfen, ob die Feststellungen auch das Veröffentlichungsverfahren berühren und der Veröffentlichungstext einer Aktualisierung bedarf.

  • Vor jeder (erneuten) Anhörung ist der Veröffentlichungstext auf einen Hinweis zur Mängelbeseitigung („Abstellvermerk“) zu prüfen – nicht erst auf Rüge des Unternehmens.

  • Rügt das Unternehmen im Eilverfahren den Veröffentlichungstext: nachbessern statt verteidigen. Eine zügige Anpassung mit erneuter Anhörung hielt der VGH für möglicherweise noch zumutbar (Rn. 22).

  • Unterliegt die Behörde im Eilverfahren, ist zu entscheiden: Beschwerde einlegen oder den Text sofort korrigieren. Die Dauer eines von ihr veranlassten Verfahrens wird ihr zugerechnet.

  • Der Abschluss der Ermittlungen sollte dokumentiert werden; ab diesem Zeitpunkt bleibt nur die Prüfungs- und Überlegungsfrist.

Für Unternehmen zeigt der Fall: Eine frühzeitige Nachkontrolle und die Rüge eines fehlenden Abstellvermerks können die Veröffentlichung im Ergebnis verhindern.

Anmerkung: Die Entscheidung kann zu einem Alles-oder-nichts-Effekt führen: Ein heilbarer Mangel des Veröffentlichungstextes hat hier zur Folge, dass die Veröffentlichung insgesamt unterbleibt. Das steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Erwägung des Senats, Eilverfahren dürften § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht weitgehend seines Anwendungsbereichs berauben (Rn. 17). Zugleich unterstreicht der Fall, dass der Abstellvermerk den Kontrollbefund genau wiedergeben sollte: Die Nachkontrolle beschränkte sich auf eine Sichtprüfung ohne augenscheinliche Mängel – die Formulierung „der Mangel war behoben“ geht darüber hinaus.

Die weiteren Entwicklungen rund um die lebensmittelrechtlichen Veröffentlichungen versprechen Spannung – wir halten Sie auf dem Laufenden!

Die Veröffentlichung von Verstößen unter Benennung der Unternehmen wird auch in Ludwig, Praxishandbuch Behebung und Verfolgung von Lebensmittelverstößen, 8. Aufl. 2024, Kap. 16.2, behandelt: rehm eLine – Kap. 16.2 Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

Stephan Ludwig

  • Abteilungsleiter Lebensmittelüberwachung/Verwaltung beim Landratsamt Göppingen
  • Modulteamleiter Recht bei der AkadVet Baden-Württemberg
  • Tutor bei Better Training for Safer Food (BTSF) und TAIEX Experte

1 VGH Mannheim, Beschl. v. 11.11.2025 – 9 S 1008/25 – und v. 12.11.2025 – 9 S 987/25 –; VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.2026 – 8 B 134/26 –; OVG Münster, Beschl. v. 27.03.2026 – 13 B 165/26 –.
2 Vgl. die Nachweise bei VGH Mannheim, Beschl. v. 24.08.2026 – 9 S 1408/26, Rn. 20: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.2022 – 14 ME 304/22 –, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2023 – 5 K 2427/19.F –, juris Rn. 24: viereinhalb Jahre; VG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2022 – 5 L 3133/22.F –, juris Rn. 33: acht Wochen; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 – M 26 E 20.1579 –, juris Rn. 45: vier Monate; VG Würzburg, Beschluss vom 20.01.2020 – W 8 E 19.1661 –, juris Rn. 27: sechs Monate; VG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2019 – 5 L 3285/19.F –, juris Rn. 35: fünf Monate; VG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2019 – 7 B 2221/19 –, juris Rn. 25: fünf Monate.

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