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Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis: Zahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen

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Vorraussetzungen unter denen eine steuerpflichtige Abfindung nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann. Mehr.

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, sind beim Stichwort „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis“ unter den Nrn. 5 bis 9 im Einzelnen die Voraussetzungen erläutert, unter denen eine steuerpflichtige Abfindung nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die steuerpflichtige Abfindung dem Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr zufließt. Es ist also für die Anwendung der Fünftelregelung grundsätzlich insgesamt schädlich, wenn die steuerpflichtige Abfindung dem Arbeitnehmer in zwei unterschiedlichen Kalenderjahren zufließt. Die Fünftelregelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allenfalls noch dann angewendet werden, wenn dem Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr die Hauptentschädigungsleistung und in dem anderen Kalenderjahr eine minimale Teilleistung zufließt. Dabei geht die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle von einer unschädlichen, minimalen Teilleistung aus, wenn die in einem anderen Kalenderjahr zufließende Teilleistung maximal 5% der Hauptleistung beträgt.

Die vorstehenden Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in einem Streitfall ein weiteres Mal bestätigt. Die Gesamtabfindung von 47 423 € war in diesem Streitfall in Höhe von 5 970 € im Kalenderjahr 01 und in Höhe von 41 453 € im Kalenderjahr 02 zugeflossen. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung für den Betrag des Jahres 02 in Höhe von 41 453 € kam nicht in Betracht, da die Teilleistung in Höhe von 5 970 € des Jahres 01 somit 14,4% der Hauptleistung betrug.

(BFH-Urteil vom 8.4.2014  IX R 28/13; Randziffer 8 des BMF-Schreibens vom 1.11.2013, BStBl. I S. 1326)

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