Aktuelle Entwicklungen bei der Firmenwagengestellung
a) Kein geldwerter Vorteil bei privatem Nutzungsverbot eines Firmenwagens
Ein geldwerter Vorteil wegen privater Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens darf nur dann angesetzt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich den Firmenwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf der Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat. In solch einem Fall besteht der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung bereits in der Nutzungsmöglichkeit. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht widerlegt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung zu ermitteln, wenn der Arbeitnehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat BFH-Urteil vom 21.3.2013, BStBl. II S. 700).
Andererseits darf ein geldwerter Vorteil nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenwagens nicht (mehr) befugt ist (BFH-Urteile vom 21.3.2013, BStBl. II S. 918 und vom 18.4.2013, BStBl. II S. 920). Diese Grundsätze gelten auch für den Leitungsbereich des Arbeitgeber-Unternehmens (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, angestellter Geschäftsführer).
Der BFH hat seine vorstehend beschriebene Rechtsprechung in letzter Zeit mehrfach bestätigt. In der Begründung einer neueren Entscheidung weist er allerdings darauf hin, dass bei einer festgestellten, nachhaltigen „vertragswidrigen“ Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer der Schluss naheliegt, dass eine Nutzungsbeschränkung oder ein privates Nutzungsverbot nicht ernstlich gemeint sind, sondern lediglich „auf dem Papier“ stehen, da der Arbeitgeber üblicherweise eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht, kann die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit den Ansatz eines nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung ermittelten geldwerten Vorteils rechtfertigen (BFH-Urteil vom 14.11.2013 VI R 25/13, BFH/NV 2014 S. 678).
Die Entscheidung über die Frage, ob und wenn ja welches Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, hat übrigens das Finanzgericht als sog. Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. In einem weiteren Streitfall hatte der klagende Arbeitnehmer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er sich entschieden habe, keine Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug durchzuführen, weil ihm dies steuerlich zu ungünstig erscheine. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Verbot des Arbeitgebers zur Privatnutzung des Firmenwagens, sondern um die freiwillige Entscheidung des Arbeitnehmers von der eingeräumten Möglichkeit der Privatnutzung keinen Gebrauch zu machen. Dies verhindert nicht den Lohnzufluss. Ein weiterer Zeuge hatte zudem ausgesagt, dass es eine mündliche Absprache mit dem Inhalt gegeben habe, dass mit den Firmenfahrzeugen „in der Regel" keine Privatfahrten gemacht werden sollten. Die auf Grund dieser Aussagen gezogene Schlussfolgerung des Finanzgerichts, wonach kein generelles privates Nutzungsverbot bestanden habe, sondern im Gegenteil die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, verstößt laut BFH weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Folglich war im Streitfall wegen der Möglichkeit der Privatnutzung und dem fehlenden ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ein geldwerter Vorteil nach der monatlichen 1%-Bruttolistenpreisregelung zu versteuern (BFH-Urteil vom 6.2.2014, BStBl. II S. 641).
Schließlich weist der BFH darauf hin, dass allein die Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013 = regelmäßige Arbeitsstätte) keine Überlassung zur privaten Nutzung ist. Wird in solch einem Fall kein Fahrtenbuch geführt, ist zwar ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte nach der monatlichen 0,03%-Bruttolistenpreisregelung, aber kein geldwerter Vorteil nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung für die Privatfahrten anzusetzen (BFH-Urteil vom 8.8.2013 VI R 71/12, BFH/NV 2014 S. 153).
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