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Aktuelles zur Gesetzgebung

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In den Online-Aktualisierungen des Lexikons für das Lohnbüro für die Monate April, Mai und Juni 2015 haben wir Sie über das Gesetzgebungsverfahren zu den Änderungen beim Einkommensteuertarif und den kindbedingten Steuervergünstigungen unterrichtet.

Der Bundestag hat am 18.6.2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Trotz der sich für die öffentlichen Haushalte ergebenden Steuermindereinnahmen wird allgemein erwartet, dass auch der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 10.7.2015 zustimmen wird. Nachfolgend sind die beabsichtigten Änderungen noch einmal zusammengefasst:

Tabelle 1 Kinderzuschlag Grundfreibetrag.jpg



Zum Abbau der sog. „Kalten Progression" (hiervon spricht man, wenn Lohnerhöhungen durch höhere Steuern - wegen des steigenden Steuersatzes - und der allgemeinen Inflation aufgezehrt werden) werden die Tarifeckwerte zum 1.1.2016 um 1,48% verschoben. Auch dies wird zu einer geringfügigen Entlastung der Steuerzahler führen.

Ergänzender Hinweis: Auch der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Unterhaltshöchstbetrag für bedürftige Angehörige erhöht sich auf 8472 € (für 2015) bzw. 8652 € (für 2016).

Tabelle 2 Kinderfreibetrag.jpg




Der Betreuungsfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes von 2640 € (1320 € je Elternteil) soll hingegen in unveränderter Höhe beibehalten werden.

Tabelle 3 Kindergeld.jpg





Der Kinderzuschlag soll zum 1. Juli 2016 um einen Betrag von 20 € auf 160 € monatlich angehoben werden. Dieser Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Schließlich erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern (= Steuerklasse II) ab dem Jahr 2015 um 600 € von derzeit 1308 € auf 1908 € jährlich. Darüber hinaus wird der Entlastungsbetrag erstmals nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind soll ein zusätzlicher Betrag von 240 € jährlich gewährt werden. Bei zwei Kindern würden sich somit ein Entlastungsbetrag von insgesamt 2148 € (1908 € zuzüglich 240 €) und bei drei Kindern von insgesamt 2388 € (1908 € zuzüglich 480 €) ergeben. Für den zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 € für das zweite und jede weitere Kind muss allerdings ein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.

Wichtiger Hinweis zur praktischen Umsetzung: Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags für das erste Kind = Steuerklasse II) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt. Das Bundesfinanzministerium wird hierzu noch einen geänderten Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für Dezember 2015 bekannt geben.

(Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 18.6.2015; Bundestags-Drucksache 18/5244)

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