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Ablösung von Versorgungsregelungen – Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit – dreistufiges Prüfungsschema

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Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte der Klägerin über die von einer Zusatzversorgungskasse gezahlte Rente hinaus weitere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren muss.

Orientierungssätze

  1. Religionsgesellschaften verfügen nicht über die Rechtsmacht, eine normative Wirkung ihrer Regelungen auch im privaten Arbeitsverhältnis anzuordnen. Wählen sie die privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse, stehen ihnen auch nur die privatrechtlichen Gestaltungsmittel zur Verfügung

  2. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind regelmäßig dynamisch; sie verweisen auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand.

  3. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die jeweilige Fassung einer Versorgungsordnung ist für den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders nur dann zumutbar i. S. von § 308 Nr. 4 BGB, wenn die ablösende Neuregelung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und damit grundsätzlich dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema entspricht

  4. Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es lediglich bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis an. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen im fortbestehenden Arbeitsverhältnis hat sie keine Bedeutung.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verweisen.


BAG vom 14.7.2015 – 3 AZR 517/13 –


Bernhard Faber
Richter am Bundesarbeitsgericht a. D.

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