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Änderungskündigung – Beteiligung der Mitarbeitervertretung

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Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und ein Anspruch des Klägers, der als Chefarzt beschäftigt war, auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.

Leitsätze

  1. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gilt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Eine Erklärung der Mitarbeitervertretung, die zwar abschließend ist, aber keine Zustimmung darstellt, bewirkt keinen vorzeitigen Eintritt der Fiktion.

  2. Ein Mangel in der Kündigungserklärung kann auch dann zum Erfolg einer Änderungsschutzklage führen, wenn die Änderungskündigung „überflüssig“ war und der Arbeitnehmer das „Änderungsangebot“ unter Vorbehalt angenommen hat.



Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.


BAG vom 22.10.2015 – 2 AZR 124/14 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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