Im Zusammenhang mit einer Wartezeitkündigung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 7.5.2026 – 2 AZR 191/25 mit einer Fülle von Fragen befasst. Vertieft ging es um die Frage, wie die Einbeziehung von Personalrat oder Betriebsrat zu erfolgen hat. Zudem wurde u. a. der Schutz von sogenannten Vorfeldinitiatoren thematisiert. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, stellt umfassend diese beiden Aspekte der Entscheidung des BAG vor.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung. Vertragsarbeitgeberin war die Bundesrepublik Deutschland. Der beim Deutschen Wetterdienst (DWD) tätige Kläger erhielt im April und Mai 2023 mehrere ordentliche Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom jeweils 12.5.2023 erfolgte die wiederholte Anhörung des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten zu der beabsichtigten und bereits ausgesprochenen Probezeitkündigung. In den Schreiben wurde zur Begründung der Kündigung angeführt, dass die Probezeit als nicht erfolgreich absolviert angesehen werde; aufgrund des als „unangemessen“ empfundenen Verhaltens bzw. der „Art und Weise des Verhaltens“ sei eine weitere Zusammenarbeit nicht gewünscht. Der Personalrat hat am selben Tag zugestimmt, die Schwerbehindertenvertretung hat ebenfalls am selben Tag erklärt, mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden zu sein. Der Kläger hat sich u. a. auf den besonderen Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator gem. § 15 Abs. 3b KSchG berufen. Unterstreitig hatte er mit einem Schreiben vom 9.4.2023 mitgeteilt, dass er beabsichtige, an der Vorbereitung und Durchführung einer Personalratswahl mitzuwirken. Außerdem teilte der Kläger in der Klageschrift gegen eine der Kündigungen mit, dass seinem Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Widerspruchsverfahren stattgegeben worden sei; er legte zudem einen Bescheid über die Feststellung eines GdB von 40 vom 17.5.2023 vor. Auch hierauf stützte der Kläger seine Kündigungsschutzklage.
Entscheidung des BAG
Die zulässige Revision des Klägers war unbegründet. Das LAG habe zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen, soweit es die Kündigung vom 15.5.2023 betraf. Diese Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.5.2023 aufgelöst.
Da die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen war, unterlag die Kündigung nicht der Sozialwidrigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 2 KSchG.
Das Gericht arbeitete folgende Aspekte heraus:

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Gleichstellungsbeauftragte (§ 27 BGleiG)
Das BAG ließ offen, ob die Gleichstellungsbeauftragte nach § 27 BGleiG ordnungsgemäß beteiligt wurde. Denn selbst ein Beteiligungsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da das BGleiG keine Unwirksamkeitsfolge anordnet. Der Gleichstellungsbeauftragten stehe stattdessen nur ein Einspruchsrecht mit einem eigenständigen Einspruchs- und ggf. gerichtlichen Verfahren nach §§ 33, 34 BGleiG zu.

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Anzeige an das Integrationsamt (§ 173 Abs. 4 SGB IX) und Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX)
Ein etwaiger Verstoß gegen die Viertagefrist zur Anzeige der Kündigung wäre für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung, da es sich um eine reine Ordnungsvorschrift ohne Sanktionscharakter handele. Eine Zustimmung war während der Wartezeit gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht erforderlich. Diese Erleichterung der Einstellung schwerbehinderter Menschen verstößt nach gefestigter Rechtsprechung auch nicht gegen Unionsrecht.

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Personalratsbeteiligung (§ 85 Abs. 1, Abs. 3 BPersVG)
Für die Wartezeitkündigung gelten nach den Ausführungen des Gerichts dieselben Maßstäbe wie bei der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG. Da die Kündigung auf ein subjektives Werturteil (nicht bestandene Probezeit) gestützt war, genügte die Mitteilung dieses Werturteils; einer Substantiierung bedurfte es nicht. Das Verfahren war mit der Zustimmung des Personalrats am 12.5.2023 abgeschlossen. Da es zu mehreren Kündigungen kam, wurde der Personalrat auch mehrfach mit der Sache befasst. Dabei wurde u. a. auf ein früheres Schreiben an den Personalrat Bezug genommen und darauf verweisen, dass die dort benannten „Argumente“ weiter fortbestünden. Das BAG hat hierzu bekräftigt, dass der Arbeitgeber auf eine vorangegangene Anhörung des Personalrats Bezug nehmen konnte. Jedenfalls bei einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen zwei Kündigungen wäre es nach Ansicht des Gerichts eine „reine Förmelei“, die wörtliche Wiederholung von Ausführungen aus einer vorangegangenen Anhörung zu einer Kündigung desselben Arbeitnehmers zu verlangen. Weitere Hinweise des Gerichts finden Sie im Praxistipp.
Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 SGB IX)
Eine Beteiligungspflicht bestand nicht, da der Kläger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs (15.5.2023) weder schwerbehindert noch gleichgestellt war; die Gleichstellung wirkte erst ab dem – nach Kündigungszugang ergangenen – Bescheid vom 17.5.2023 konstitutiv, trotz materiell-rechtlicher Rückwirkung auf den 26.7.2022 (§ 152 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Eine unionsrechtliche Pflicht zur vorsorglichen Beteiligung besteht nicht.
Kündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren (§ 15 Abs. 3b KSchG)
§ 15 Abs. 3b KSchG gewährt Arbeitnehmern, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternehmen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, dass sie die Absicht haben, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten. Eine Kündigung ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Das BAG verneinte sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Norm auf Initiatoren von Personalratswahlen. Nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst § 15 Abs. 3b KSchG nur Vorfeldinitiatoren zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung, nicht aber die Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen.
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Dr. Wolfgang Spree
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