rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Newsübersicht < Newsbeitrag

Redaktionsverhandlungen zur Tarifrunde 2025 abgeschlossen – Einigung über die Änderungstarifverträge

In den Tarifverhandlungen für die mehr als 2,6 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen wurde am 6.4.2025 eine Einigung erzielt. Nach nahezu vier Monaten erzielten die Tarifvertragsparteien (Bund/VKA und ver.di/dbb beamtenbund und tarifunion) auch eine Einigung zu den konkreten Texten der Änderungstarifverträge. Dr. Wolfgang Spree, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, gibt einen Überblick über Konkretisierungen, die im Rahmen der Redaktionsverhandlungen vereinbart wurden.

Jetzt bewerten!

Hintergrund:

Nach der Einigung vom 6.4.2025 galt es zunächst, die Erklärungsfrist abzuwarten. Nachdem die Gewerkschaften am 14.5.2025 fristgerecht erklärten, die Tarifeinigung anzunehmen, konnten die sogenannten Redaktionsverhandlungen beginnen. In Laufe dieser Redaktion galt es, aus dem 13-seitigen Einigungspapier insgesamt (in diesem Jahr) 18 Änderungstarifverträge zu entwickeln.

Die sogenannten Änderungsvereinbarungen zu den nur im Bereich der VKA geltenden durchgeschriebenen Fassungen zum TVöD werden – wie üblich – erst nach den Änderungsverträgen verhandelt.

Für die Redaktionsverhandlungen benötigten die Tarifvertragsparteien acht Verhandlungsrunden.

Bloggerbilder_Hoffmann-Schmid_Stoerer_min.png

Blog Arbeits- Tarif- und Personalvertretungrecht

Prof. Dr. Boris Hoffmann und Dr. Erik Schmid

Unsere Experten bereiten für Sie Informatives zu aktuellen Fällen anschaulich auf, schildern den Sachverhalt, beleuchten die Entscheidung und liefern ein Fazit inkl. Praxistipp für Ihre tägliche Arbeit.

Entgelterhöhungen:

Bei den Tabellenentgelten ergaben sich im Rahmen der Redaktionsverhandlungen keine Änderungen mehr. Die Tabellenentgelte im TVöD werden wie folgt erhöht:

  • zum 1.4.2025, also rückwirkend, um 3,0 %, mindestens jedoch 110 Euro monatlich, und
  • am 1.5.2026 um weitere 2,8 %.

Die Tabellenentgelte des TV-V werden zum 1.6.2025 und 1.6.2026 erhöht, wobei im ersten Erhöhungsschritt die Entgelttabelle des TV-V grundlegend angepasst wurde. In der Redaktion kam es im Vergleich zum Einigungspapier noch zu geringfügigsten Änderungen der Entgelttabelle (Anlage 2 zum TV-V) im Cent-Bereich – es geht hier um insgesamt 7 Cent für alle Tabellenfelder.

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Arbeits- und Tarifrecht

Regelmäßig erscheinender Newsletter zu den Neuigkeiten aus den Bereichen Arbeitsrecht und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sowie Empfehlungen zu neuen Produkten, Webinaren und Quizzen.

Jahressonderzahlung/teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten des Bunds wird ab 2026 - wie vereinbart -

  • für die EntgGr. 1 bis 8 auf 95 %,
  • für die EntgGr. 9a bis 12 auf 90 % und
  • für die EntgGr. 13 bis 15 auf 75 % 

erhöht.

Für die Beschäftigten der VKA wird die Jahressonderzahlung ab 2026 vereinheitlicht und wie vereinbart auf 85 % erhöht. Im Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B wird der Bemessungssatz für die EntgGr. 1 bis 8 auf 90 % erhöht. Für die EntgGr. 9a bis 15 gilt der Bemessungssatz von 85 %.

Für Beschäftigte, die unter den TVöD (außer TVöD-K und TVöD-B) und TV-V fallen, wird eine Regelung eingeführt werden, durch die Beschäftigte einen Teil der Jahressonderzahlung, Sparkassensonderzahlung oder Sonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umwandeln können. Hierfür werden § 29a (Bund) TVöD und § 29a (VKA) TVöD neu eingeführt, die teilweise zwischen Bund und VKA voneinander abweichende Bestimmungen enthalten. Erstmals können die Tauschtage 2026 für das Kalenderjahr 2027 beantragt werden.

Die Berechnung für den Wert der freien Tage erfolgt jeweils auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD). Es ist auf die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahrs abzustellen. Der Wert eines Tauschtags wird im Grundsatz wie folgt berechnet:

  • Ermittlung der Anzahl der Stunden pro Tauschtag (individuelle Arbeitszeit geteilt durch vereinbarte Arbeitstage pro Woche)
  • Ermittlung der Gesamtstunden für die geltend gemachten Tauschtage
  • Errechnung des Stundenentgelts
  • Ermittlung des Gesamttauschbetrags

In den jeweiligen Protokollerklärungen zu Absatz 2 des § 29a (Bund) und des § 29a (VKA) wird dies detailliert ausgeführt.

Tauschtage, die im Folgejahr, also erstmals 2027, nicht genommen werden können, verfallen. Beim Bund entsteht dann ein finanzieller Ausgleichsanspruch in Höhe des Werts der nicht genommenen Tauschtage. Im Bereich der VKA besteht für verfallene Tauschtage nur dann ein Ausgleichsanspruch in Geld, wenn diese wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Die Regelungen zu den Tauschtagen bildeten einen Schwerpunkt der Redaktionsverhandlungen.

rehm-Campus_Stoerer-Bild_Bildschirm.png

Für mehr Wissen.

Fortbildungen im Arbeits- und Tarifrecht

Profitieren Sie von unseren neuen informativen und praxisorientierten eLearning-Fortbildungen im rehm Campus. Lernen Sie zeitlich flexibel und ortsunabhängig. Erleben Sie Fortbildung neu!

Freiwillige Erhöhung der Wochenarbeitszeit

Beschäftigte und Arbeitgeber (TVöD und TV-V) können - ebenfalls ab dem Jahr 2026 -beiderseits freiwillig die Erhöhung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf frühestens nach Ablauf der Probezeit vereinbart werden, bei übernommenen Auszubildenden und Studierenden nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese Möglichkeit der doppelt freiwilligen Arbeitszeiterhöhung stellt einen Paradigmenwechsel für den öffentlichen Dienst dar. Für den Bereich der Krankenhäuser stellten die Gewerkschaften in der achten Verhandlungsrunde die Forderung auf, dass dort die Arbeitszeit, wie in den anderen Sparten, nur um drei Wochenarbeitsstunden erhöht werden dürfe. Am Ende steht hier ein Kompromiss, wonach Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen die Erhöhung der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit nur außerhalb des TVöD-K auf bis zu 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren können. Für die Beschäftigten, die unter den TVöD-K fallen, gelten die Regelungen zur Vereinbarung einer höheren regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit mit der Maßgabe, dass dort die Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf bis zu 41,5 Stunden wöchentlich erhöht werden kann (in Baden-Württemberg von 39 Stunden auf bis zu 42 Stunden wöchentlich).

Übernahme von Auszubildenden/Studierenden

Im Bereich der Nachwuchskräfte wurde die unbefristete Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden vereinbart, wenn diese die Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht, eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist und keine personen-, verhaltens-, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Als Ergebnis der Redaktion gilt diese Regelung, nämlich der neue § 16a TVAöD, für den Bereich der VKA seit dem 1.7.2025 und für den Bund seit dem 1.8.2025. Für Auszubildende und dual Studierende, die ihre Abschlussprüfung nicht mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, enthält § 16a Abs. 2 TVAöD nF Regelungen, die den bisherigen Bestimmungen des § 16a TVAöD aF entsprechen.

Verpflegungskostenzuschuss

Die ohnehin schon komplexen Regelungen zum Verpflegungskostenzuschuss wurden im Ergebnis der sehr aufwendigen Redaktionsverhandlungen weiter ausdifferenziert.

Für den Bereich der VKA ergeben sich nur für den Bereich der Ausbildung am auswärtigen Ausbildungsort Änderungen. Ein Verpflegungskostenzuschuss ist seit dem 1.7.2025 für die überbetriebliche Ausbildung (BBIG und Pflege) im Bereich der VKA nach landesrechtlichen Reisekostenregelungen zu zahlen, wenn Auszubildende/Studierende auch tatsächlich am auswärtigen Ort untergebracht sind und diese Unterbringung notwendig ist. Es sind jeweils die vollen Tage am auswärtigen Ausbildungsort sowie der An- und Abreisetag zu berücksichtigen. Die übrigen Regelungen bleiben unverändert, also auch, dass es für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule (BBiG) bei der Erstattung gem. SvEV bleibt und für den Besuch der Pflegeschule kein Zuschuss gewährt wird.

Für den Bereich des Bunds wurde vereinbart, dass für Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort und am Ort der auswärtigen Berufsschule ein Verpflegungszuschuss gewährt wird, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst.

Zum weiteren Vorgehen

Die 18 Änderungstarifverträge sind finalisiert, sodass sich das Unterschriftsverfahren anschließt. Die Änderungsvereinbarungen für die durchgeschriebenen Fassungen zum TVöD (diese gelten nur im Bereich der VKA und nur noch bis zum 31.12.2025) werden im Nachgang abgestimmt.

Für einen vertieften Einblick in die Ergebnisse der Tarifeinigung vom 6.4.2025 und deren Ausgestaltung durch die Redaktionsverhandlungen können wir Ihnen das Webinar empfehlen, das am 21.08.2025 ab 9:30 Uhr stattfindet.

Weitere Informationen finden Sie in TVöD PLUS Einigung in der Tarifrunde für den öffentlichen Dienst 2025.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

quiz-icon-orange-freigestellt_100px.png

Quizze zum Arbeits- und Tarifrecht

1. Personalamt Schultz – Helfen Sie Herrn Schultz mit Ihrem Fachwissen und klären Sie spannende arbeits- und tarifrechtliche Fragen!

2. Arbeitsrecht im öD ist trocken? Sie bereiten sich in Ihrem Studium gerade darauf vor? Vertiefen Sie Ihr Wissen – Lernen leicht gemacht!

Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
SX_LOGIN_LAYER