Urlaub und Befristung
Urlaub und Befristung – Keine unbefristete Weiterbeschäftigung durch Urlaubsgewährung
Kernaussage:
Die Gewährung von Urlaub nach dem Auslaufen einer Befristung führt nicht zur unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (§ 15 Abs. 5 TzBfG) tritt durch eine Erteilung von Urlaub nach Vertragsende nicht ein.
Der Fall:
Ein Beschäftigter war seit 1999 aufgrund einer Vielzahl von befristeten Verträgen bis zuletzt zum 30.9.2020 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. In einem Telefonat am 1.10.2020 besprach der Mitarbeiter mit der Personalleiterin, dass er in der Zeit vom 1. bis zum 31.10.2020 seinen Erholungsurlaub nehme, während die Personalabteilung und der Beschäftigte selbst sich um den weiteren Einsatz ab November 2020 bemühen würden. Zu einer weiteren Verlängerung der Befristung kam es nicht. Der Beschäftigte wandte sich nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist, sondern erst Anfang November gegen das Auslaufen der Befristung. Nach der rechtskräftigen Abweisung seiner Befristungskontrollklage machte er im Revisionsverfahren vor dem BAG zuletzt nur noch einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 15 Abs. 5 TzBfG geltend. Er trug vor, die Fiktion einer unbefristeten Weiterbeschäftigung sei eingetreten, weil der Arbeitgeber ihm nach Auslaufen der Befristung Urlaub erteilt habe.
Die Entscheidung des Gerichts:
Dem widersprach das BAG und entschied zugunsten des Arbeitgebers. Zwar gelte nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für das es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt werde und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspreche. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setze aber voraus, dass der Beschäftigte nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich weiterarbeite. Die bloße Gewährung von Urlaub für die Zeit nach Befristungsablauf genüge nicht, so das BAG in dieser Entscheidung.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Das BAG hat hier einen Fall entschieden, der in der Praxis nur sehr selten vorkommt, nämlich dass nach dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags Urlaubsansprüche nicht abgegolten, sondern in natura erfüllt werden. Nichtsdestotrotz bringt die Entscheidung Klarheit: Für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers über das Befristungsende hinaus, braucht es die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung durch den Beschäftigten. Die Gewährung von Urlaub oder Zeitausgleich kann die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht auslösen.
Diana Hecht,
LL.M. oec., Rechtsanwältin
