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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet – Überblick über die für Arbeitgeber relevanten Änderungen

Am 29.10.2024 wurde im Bundesgesetzblatt das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verkündet. Das Gesetz führt auch im Arbeitsrecht zu etlichen Formerleichterungen. Diese wirken sich auf die Form der Erteilung von Arbeitszeugnissen, den Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen, aber auch u.a. auf das Arbeitszeitrecht aus. Das Gesetz enthält zudem einige Erleichterungen zur Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit. Das Gros der Regelungen tritt am 1.1.2025 in Kraft, die hier genannten Formerleichterungen zur Elternzeit am 1.5.2025.

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Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV) nimmt Änderungen an 73 Gesetzen vor. Im Bereich des Arbeitsrechts kommt es insbesondere zu folgenden Neuerungen, die für Arbeitgeber von Relevanz sind:

Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen – § 2 NachwG

Nach der ab 1.1.2025 geltenden Formerleichterung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nachweisgesetz (NachwG) wird es Arbeitgebern ermöglicht, die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen anstelle der schriftlichen Niederlegung und Aushändigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG alternativ auch in Textform (§ 126b BGB) abzufassen und den Beschäftigten elektronisch zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Gleichwohl können Arbeitnehmer zusätzlich zum Nachweis in Textform eine Erteilung des Nachweises in Schriftform verlangen.

In den in § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen gilt diese Formerleichterung nicht. Die Textform und elektronische Übermittlung der Niederschrift sind also u.a. im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe und in der Fleischwirtschaft ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang sei jedoch auch an die Vorschrift des § 2 Abs. 1 TVöD erinnert. Diese enthält die Bestimmung, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Zwar kommt der Regelung nur deklaratorische Wirkung zu. Die Verletzung der Bestimmung, den Arbeitsvertrag in schriftlicher Form zu schließen, führt also nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Eine Aussage, dass die Änderungen im Nachweisgesetz dazu führten, dass Arbeitsverträge zukünftig per E-Mail abgeschlossen werden könnten, dürfte für die öffentlichen Arbeitgeber fehlgehen, da sich aus § 2 Abs. 1 TVöD bzw. § 2 Abs. 1 TV-L die Möglichkeit beider Vertragspartner ergibt, die schriftliche Fassung des Arbeitsvertrags durchsetzen zu können.

Siehe hierzu Breier/Dassau TVöD Kommentar § 2 TVöD, Erl. 2.2 sowie Breier/Dassau TV-L Kommentar § 2 TV-L Erl. 2.2.

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Erteilung des Arbeitszeugnisses – § 630 BGB, § 109 Abs. 3 GewO

Bisher enthalten die Regelungen zur Erteilung des Arbeitszeugnisses in § 630 BGB bzw. § 109 Abs. 3 GewO noch den expliziten Hinweis, dass die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen sei. Ab dem 1.1.2025 regelt § 630 Satz 3 BGB, dass das Zeugnis mit Einwilligung des Verpflichteten, also des Arbeitnehmers, in elektronischer Form erteilt werden kann. Die Bestimmung in § 109 Abs. 3 GewO wird entsprechend gefasst. Hierbei ist zu beachten, dass bei der elektronischen Form gemäß § 126a BGB der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Es ist also nach wie vor nicht möglich, das Zeugnis in Textform gemäß § 126b BGB, also zum Beispiel als E-Mail, zu erteilen.

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Altersrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – § 41 SGB VI

§ 41 SGB VI, der bisher Regelungen zu Altersrente und Kündigungsschutz enthielt und auch weiterhin enthält, wird ab 1.1.2025 um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Dieser regelt, dass eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Zudem wird geregelt, dass § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, für diesen konkreten Fall nicht gilt.

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Aushang des Arbeitszeitgesetzes – § 16 Abs. 1 ArbZG

Nach § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes, der auf Grund des ArbZG erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Durch die ab 1.1.2025 greifenden Änderungen kommt der Arbeitgeber dieser Aushangpflicht auch dann nach, wenn er die geforderten Dokumente über die im Betrieb oder der Dienstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellt. Die Information kann also zum Beispiel durch das Intranet erfolgen.

Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes – §§ 47, 48 JArbSchG

Gleiches wie für das Arbeitszeitgesetz gilt hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). § 47 JArbSchG regelt bisher, dass Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, einen Abdruck des JArbSchG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen haben. Der Arbeitgeber erfüllt diese Aushangpflicht ab dem 1.1.2025, wenn er die Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. Intranet) zur Verfügung stellt. Dasselbe gilt für Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, bezüglich der Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen, § 48 JArbSchG, sowie für Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde für Betriebe oder Betriebsteile, § 54 Abs. 3 JArbSchG.

Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags – § 12 AÜG

Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher können ab 1.1.2025 in Textform geschlossen werden, § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens kann die nach § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG vorzulegende Erklärung des Verleihers auch in Textform erfolgen, § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – §§ 15 und 16 BEEG

Bisher mussten die Inanspruchnahme der Elternzeit und der Anspruch auf Elternzeit-Teilzeit dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Hier genügt ab 1.5.2025 die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber in Textform. Bei der in wenigen Konstellationen möglichen Ablehnung der Geltendmachung der Elternzeit und bei der Ablehnung der Anträge auf Teilzeit muss der Arbeitgeber unter Beachtung der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen und Fristen nur noch die Textform beachten. Es ist zu beachten, dass die Formerleichterungen erst fünf Monate nach den anderen hier genannten Änderungen greifen, also ab dem 1.5.2025.

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeit

Die Ankündigungen zur Beanspruchung einer Pflegezeit und die Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit können ab 1.1.2025 ebenfalls in Textform vorgenommen werden.

Dr. Wolfgang Spree
Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie im Breier/Dassau-TVöD-Kommentar.

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