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Einigung in der Tarifrunde zum TVöD 2025

Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben sich am 6.4.2025 auf einen Tarifabschluss auf Basis der Empfehlung der Schlichtungskommission vom 28.3.2025 geeinigt. Geschnürt wurde ein Paket aus Entgelterhöhungen und Manteländerungen, das insbesondere beim Thema Arbeitszeit einige wichtige Neuerungen für die Praxis bringt.

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Die wichtigsten Eckpunkte der Tarifeinigung vom 6.4.2025 lauten:

Sponer † / Steinherr † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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1. Tabellenentgelte

Ab April 2025 Erhöhung um 3,0 %, mindestens jedoch um 110 €.

Ab Mai 2026 Erhöhung um weitere 2,8 %.

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2. Zulagen, für die im Tarifvertrag eine Dynamisierung bei allgemeinen Entgeltanpassungen vorgesehen ist

Ab April 2025 Erhöhung um 3,11 %.

Ab Mai 2026 Erhöhung um weitere 2,8 %.

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Prof. Dr. Boris Hoffmann und Dr. Erik Schmid

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3. Zulagen für Schicht- und Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 und 6 TVöD

Ab Juli 2025 Erhöhung der Zulagen für ständige Wechselschichtarbeit von derzeit 105 € auf 200 € pro Monat sowie für nichtständige Wechselschichtarbeit von derzeit 0,63 € auf 1,18 € pro Stunde.

Ab Juli 2025 Erhöhung der Zulagen für ständige Schichtarbeit von derzeit 40 € auf 100 € pro Monat sowie für nichtständige Schichtarbeit von derzeit 0,24 € auf 0,59 € pro Stunde.

Ab Januar 2027 automatische Dynamisierung dieser bisher statisch geregelten Zulagen bei allgemeinen Entgeltanpassungen.

Sonderregelung für Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen: Ab Juli 2025 Erhöhung der Zulagen für ständige Wechselschichtarbeit von derzeit 155 € auf 250 € pro Monat sowie für nichtständige Wechselschichtarbeit von derzeit 0,93 € auf 1,49 € pro Stunde im Bereich der Krankenhäuser und 1,47 € pro Stunde im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

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4. Jahressonderzahlung im Bereich der VKA

Ab 2026 Einführung eines einheitlichen Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung für die kommunalen Beschäftigten aller Entgeltgruppen von 85 %.

Sonderregelung für Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen: Anhebung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 8, P 5 bis P 8 und S 2 bis S 8b auf 90 % sowie in den Entgeltgruppen EG 9a bis EG 15, P 9 bis P 16 und S 9 bis S 18 auf 85 %.

5. Jahressonderzahlung im Bereich des Bundes

Ab 2026 Erhöhung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung für die Bundesbeschäftigten

  • in die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 %,
  • in den Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 % und
  • in den Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 %.

6. Freiwillige Möglichkeit einer Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage

Einführung einer freiwilligen Möglichkeit zur Umwandlung von Teilen der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage, wobei die Berechnung des Werts der freien Tage auf Basis des Stundenentgelts erfolgt (Zeit-statt-Geld-Wahlmodell).

Sonderregelung für Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen: Hier gibt es diese Möglichkeit nicht.

7. Einführung einer Möglichkeit zur freiwilligen Erhöhung der individuellen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden pro Woche

Ab Januar 2026 Einführung einer Möglichkeit zur freiwilligen Erhöhung der individuellen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden pro Woche unter folgenden Bedingungen:

  • Einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
  • Nicht bereits ab Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, sondern erst nach Ablauf der Probezeit.
  • Befristung auf bis zu 18 Monate, wobei eine oder mehrere Verlängerungen um jeweils bis zu 18 Monate möglich sind.
  • Kündbar aus wichtigem Grund mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
  • Vergütung der Erhöhungsstunden mit einem entsprechend höheren Tabellenentgelt sowie einem Zuschlag von 25 % in den Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9b und 10 % in den Entgeltgruppen EG 9c bis EG 15 bezogen auf das Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

8. Neue detaillierte Regelung der Möglichkeit zur Vereinbarung eines Langzeitkontos

Ab Juli 2025 Inkrafttreten einer neuen detaillierte Regelung zur Vereinbarung eines Langzeitkontos in § 10 Abs. 7 TVöD.

9. Erhöhung des tariflichen Urlaubsanspruchs 

Ab Januar 2027 Erhöhung des tariflichen Urlaubsanspruchs für Beschäftigte, Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikanten um einen Tag, also bei einer 5-Tage-Woche von derzeit 30 Tage auf 31 Tage.

10. Ost-West-Angleichung im Bereich des Bundes

Erstreckung der derzeit nur im Tarifgebiet West geltenden Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen nach § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD und zur ordentlichen Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD auch auf das Tarifgebiet Ost.

11. Entgelte für Auszubildende, Praktikanten und dual Studierende

Ab April 2025 Erhöhung um 75 €.

Ab Mai 2026 Erhöhung um weitere 75 €.

12. Übernahme Auszubildender

Änderung der bisherigen Übernahmeverpflichtung nach § 16a TVAöD dahingehend, dass die Übernahme von Anfang an in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgt.

13. Weitere Regelungen

Weitere Regelungen betreffen u.a. die Rettungsdienste, die Versorgungsbetriebe und die Sparkassen.

14. Mindestlaufzeit

27 Monate vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2027.

Wie geht es jetzt weiter?

Das Tarifergebnis liegt im Moment nur in Form eines stichwortartige Einigungspapiers vor. Der nächste Schritt ist die Übertragung in entsprechende Änderungstarifverträge im Rahmen der sog. Redaktionsverhandlungen. Diese beginnen üblicherweise nach Durchführung der geplanten ver.di-Mitgliederbefragung und dem Ablauf der Erklärungsfrist am 14.5.2025.

Mit den fertig ausformulieren Tarifvertragstexten ist voraussichtlich im Juni 2025 zu rechnen.

Ob die erhöhten Tabellenentgelte bereits vorher zahlbar gemacht werden können, steht noch nicht fest.

Im rehm Campus wird am 30.04.2025 ein Webinar zu den wichtigsten Neuregelungen durch den Tarifabschuss angeboten.

Hendrik Hase
Rechtsanwalt

Weiterlesen für mehr Informationen? Den ganzen Beitrag finden Sie in der Contentbox „Aktuelles zur Personalarbeit". Diese ist Bestandteil mehrerer rehm eLine Produkte.

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