Zum 1. Januar 2026 wird erstmals eine Regelung im TVöD in Kraft treten, welche die planbare Erhöhung der Arbeitszeit gegen entsprechende Vergütung ermöglicht.
In der Tarifrunde 2025 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit verständigt, die der sogenannten doppelten Freiwilligkeit unterliegt. Die tarifliche Grundlage hierzu findet sich in § 6 Abs. 1a TVöD. Für den TV-V wurde dies in § 8 Abs. 1a TV-V übernommen. Danach können die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbaren.
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I. Doppelte Freiwilligkeit
§ 6 Abs. 1a TVöD/§ 8 Abs. 1a TV-V ermöglicht es Beschäftigten, ab 1. Januar 2026 die Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu beantragen; sie können hierzu aber nicht vom Arbeitgeber verpflichtet werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit, da der Arbeitgeber der Erhöhung der Arbeitszeit zustimmen kann, dies aber nicht muss.
Eine Pflicht, der Erhöhung der Arbeitszeit zuzustimmen, gibt es grundsätzlich nicht. Ebenso wenig muss der Arbeitgeber die Ablehnung der Arbeitszeiterhöhung begründen. Ausnahmen bestehen insoweit nur, wenn der Arbeitgeber die Erhöhung der Arbeitszeit für einen Bereich/eine Abteilung etc. zulässt. In diesem Fall sind die in diesem Bereich/dieser Abteilung Beschäftigten gleich zu behandeln. Beantragen diese Beschäftigten eine Erhöhung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber der Erhöhung zuzustimmen, es sei denn es gibt einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung.
Eröffnet der Arbeitgeber generell bzw. für bestimmte Bereiche/Abteilungen die Möglichkeit zur Erhöhung der Arbeitszeit sind auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu beachten.
Aufgrund dessen, dass keine der Vertragsparteien zu einer Erhöhung der Arbeitszeit gezwungen werden kann, spricht man von der sog. doppelten Freiwilligkeit.
Arbeitgeber können die Erhöhung der Arbeitszeit aber auch generell ablehnen. Begründen müssen sie diese Entscheidung nicht.

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II. Personenkreis, Umfang und Dauer der Erhöhung
Gemäß § 6 Abs. 1a TVöD bzw. § 8 Abs. 1a TV-V können die unter den TVöD bzw. TV-V fallenden Beschäftigten nach Ablauf der Probezeit eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden für die Dauer von längstens 18 Monaten beantragen.

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1. Personenkreis
Der Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit kann sowohl von Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigten gestellt werden. Vereinbart der Arbeitgeber mit einer/einem Teilzeitbeschäftigten die Erhöhung der Arbeitszeit, sind nur die über die 39. Stunde hinausgehenden Stunden die Erhöhungsstunden i.S.d § 7 Abs. 9 TVöD/§ 9 Abs. 9 TV-V. Die Stunden, die unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden (mit) erhöht werden, sind normale Arbeitsstunden und mit dem regulären Arbeitsentgelt zu vergüten.
Bezüglich der Erhöhung der Arbeitszeit besteht die Besonderheit, dass mit Beschäftigten in der Probezeit und mit übernommenen Auszubildenden während der ersten sechs Monate keine Erhöhung der Arbeitszeit vereinbart werden darf.

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2. Umfang
Die Arbeitszeit kann über 39 Stunden (= regelmäßige Arbeitszeit) hinaus auf bis zu 42 Stunden erhöht werden.
Eine Ausnahme besteht für den Bereich der Krankenhäuser, wonach die Arbeitszeit um drei Stunden von 38,5 Stunden auf bis zu 41,5 Stunden erhöht werden kann (Ausnahme: für Krankenhäuser in Baden-Württemberg sind aufgrund der durchschnittlichen, regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden bis zu 42 Stunden möglich).
Damit können höchsten drei Stunden als Erhöhungsstunden vereinbart werden. Die 42. Stunde stellt die Höchstgrenze dar, muss jedoch nicht ausgeschöpft werden. Daher ist es möglich, die Erhöhung der Arbeitszeit auf z.B. auf 39,5 Stunden, 40 Stunden, etc. zu vereinbaren.
3. Dauer
Die Erhöhung der Arbeitszeit kann maximal auf 18 Monate vereinbart werden, geringere Zeiträume sind möglich. Die tariflichen Regelungen (§ 6 Abs. 1a TVöD/§ 8 Abs. 1a TV-V) lassen es aber zu, diesen Zeitraum um bis zu weitere 18 Monate zu verlängern. Es besteht keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen.
III. Folgen der Arbeitszeiterhöhung
1. Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit
Die Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden führt dazu, dass die neu vereinbarte Arbeitszeit zur neuen regelmäßigen Arbeitszeit wird. Dies hat zur Folge, dass bis zur vereinbarten erhöhten Stunde keine Überstunde entsteht.
2. Vergütung der Erhöhungsstunden
2.1 Erhöhungszuschlag
Für die Erhöhungsstunden (über 39. Stunde hinausgehende bis zur 42. Stunde vereinbarte Zeit) ist ein (verstetigter) Erhöhungszuschlag zu zahlen. Zu dem bisherigen regelmäßigen monatlichen Tabellenentgelt (auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) kommt ein monatlicher Gesamtzuschlag je vereinbarter Erhöhungsstunde hinzu.
Der Gesamtzuschlag errechnet sich wie folgt:
Je vereinbarter Erhöhungsstunde wird das Stundenentgelt je Entgeltgruppe und Stufe mit dem Zuschlag nach § 8 Abs. 7 TVöD bzw. § 10 Abs. 7 TV-V addiert. Dieser Zuschlag beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 9c (bis Entgeltgruppe 8 im TV-V) 25 Prozent, für die Entgeltgruppen ab Entgeltgruppe 10 (ab Entgeltgruppe 9 im TV-V) 10 Prozent und wird auf Basis der Stufe 3 (im TV-V Stufe 2) der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet. Die so ermittelte Summe wird mit dem Faktor 4,348 multipliziert und anschließend mit der Anzahl der vereinbarten Erhöhungsstunden multipliziert (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 7 TVöD bzw. Protokollerklärung zu § 10 Abs. 11 TV-V).
3. Entgeltfortzahlung und Jahressonderzahlung
Der verstetigte monatliche Gesamtzuschlag für die Erhöhungsstunden ist bei der Entgeltfortzahlung und der Berechnung der Jahressonderzahlung als monatlich wiederkehrende Zahlung mit zu berücksichtigen.
IV. Sonstiges
Die Vereinbarung über die Erhöhung der Arbeitszeit ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von vier Wochen auch vor Ablauf der vereinbarten Dauer der Arbeitszeiterhöhung kündbar.
Sylvana Donath
Hauptgeschäftsführerin des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg e.V. (KAV BW)
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