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Tarifrunde 2025 – Ost-West-Angleichung

In der Tarifrunde 2025 zum TVöD wurde im Bereich des Bundes vereinbart, die Regelungen zur ordentlichen Unkündbarkeit sowie zu befristeten Arbeitsverhältnissen erstmals auch im Tarifgebiet Ost anzuwenden. Die Änderungen sind am 1.8.2025 in Kraft getreten. 

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I. Ordentliche Unkündbarkeit

1.1 Änderung von § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD

In den Redaktionsverhandlungen wurde vereinbart, § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD mit Wirkung zum 1.8.2025 wie folgt zu ändern:

„Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, sowie von Beschäftigten des Bundes, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.“ (Änderungen hervorgehoben)

Damit enthält die Regelung nunmehr zwei Anwendungsbereiche: Im Bereich des Bundes gilt sie für alle Beschäftigten. Im Bereich der VKA gilt sie wie bisher nur für die Beschäftigten im Tarifgebiet West.

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1.2 Bedeutung

Der besondere tarifliche Kündigungsschutz wird unabhängig vom Tarifgebiet auf alle Beschäftigten des Bundes ausgeweitet, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen.

Beschäftigte, die diese Voraussetzungen erfüllen, können vom Arbeitgeber nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Letzteres bedeutet praktisch, dass bei diesen Beschäftigten deutlich höhere Anforderungen an Kündigungen zu stellen sind. So müssen z.B. bei verhaltensbedingten Kündigungen die Pflichtverletzungen, die den Anlass der Kündigung bilden, ein viel größeres Gewicht (vgl. Hase in Sponer/Steinherr, § 34 TVöD Rz. 22 ff. und bei krankheitsbedingten Kündigungen die für die Zukunft prognostizierten Fehlzeiten einen erheblich weiteren Umfang haben (vgl. Hase in Sponer/Steinherr, § 34 TVöD Rz. 27 ff.

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II. Befristete Arbeitsverhältnisse

2.1 Änderung von § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD

Ebenfalls in den Redaktionsverhandlungen kam man überein, § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD mit Wirkung zum 1.8.2025 wie folgt zu ändern:

„Für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sowie für Beschäftigte des Bundes gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.“ (Änderungen hervorgehoben)

Auch hier sehen die Befristungsregelungen jetzt zwei Anwendungsbereiche vor: Im Bereich des Bundes gelten sie für alle Beschäftigten. Im Bereich der VKA gelten sie wie bisher nur für die Beschäftigten im Tarifgebiet West, die unter dem früheren Tarifrecht als Angestellte zu betrachten gewesen wären.

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2.2 Bedeutung

Die Befristungsregelungen des § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD gelten für alle mit dem Bund ab dem 1.8.2025 befristet geschlossenen Arbeitsverträge, unabhängig vom Tarifgebiet und der bisherigen Unterscheidung zwischen ehemaligen Arbeitern und Angestellten.

Sie sehen u.a. eine Höchstbefristungsdauer für Befristungen mit Sachgrund von fünf Jahren pro Vertrag (§ 30 Abs. 2 TVöD) und eine Mindestbefristungsdauer für Befristungen ohne Sachgrund von sechs Monaten pro Vertrag (§ 30 Abs. 3 TVöD) vor. Außerdem regeln sie die Länge der Probezeit (§ 30 Abs. 4 TVöD) sowie die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung und die Dauer der Kündigungsfrist (§ 30 Abs. 5 TVöD).

Dass diese Änderungen nur für den Bereich des Bundes, nicht aber auch für den Bereich der VKA vereinbart wurden, dürfte daran liegen, dass der Bund ein einziger großer Arbeitgeber, die VKA hingegen ein Zusammenschluss von vielen unterschiedlichen Arbeitgebern ist, so dass die Interessenlagen in der Frage der Ost-West-Angleichung nicht vergleichbar waren.

Hinweis: RehmCampus bietet am 21.8.2025 das Live-Webinar „Tarifeinigung 2025 zum TVöD – Alle Neuerungen mit Schwerpunkt auf den Regelungen der VKA“ mit Frau Dr. Lehmann-Horn und Herrn Dr. Spree an.

Hendrik Hase
Rechtsanwalt

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