TV-L Abschluss 2021

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Die Tarifrunde zum TV-L für die rund 1,1 Mio. Beschäftigten der Länder ist mit einem ungewöhnlichen Ergebnis zu Ende gegangen. Der im dritten Verhandlungstermin am 29.11.2021 zwischen der TdL und den Gewerkschaften gefundene Kompromiss sieht eine hohe Einmalzahlung, eine weit ins nächste Jahr geschobene Tabellenerhöhung und zahlreiche Steigerungen bei den Zulagen im Pflegebereich vor. Materielle Tarifänderungen gibt es keine. Das umstrittene Thema der „Definition des Arbeitsvorgangs“ wurde nicht gelöst.

Die Ergebnisse im Einzelnen:

I. Laufzeit und Kosten

  • 24 Monate vom 1.10.2021 bis zum 30.09.2023.
  • Insgesamt rund 2,2 Mrd. € nach Angaben der TdL.

Damit wird auch die nächste TV-L-Runde wieder in deutlichem Abstand zu den TVöD-Verhandlungen stattfinden. Bei VKA und Bund endet die Mindestlaufzeit am 31.12.2022.

II. Erhöhung der Tabellenentgelte

  • Ab 1.10.2021 keine Erhöhung, sondern 14 Leermonate.
  • Ab 1.12.2022 lineare Erhöhung um 2,8 %.

Die sehr späte tabellenwirksame Entgelterhöhung und das Fehlen des von den Gewerkschaften geforderten Mindestbetrages werden durch die vereinbarte Corona-Sonderzahlung kompensiert.

III. Corona-Sonderzahlung

  • Einmalzahlung i.H.v. 1.300 € für alle Beschäftigten gleich, in welcher Entgeltgruppe sie eingruppiert sind.
  • Einmalzahlung i.H.v. 650 € für Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten.
  • Anspruchsvoraussetzungen sind das Bestehen des Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses am Stichtag 29.11.2021 sowie das Vorliegen eines Entgeltanspruchs an mindestens einem Tag in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 29.11.2021.
  • Auszahlung bis März 2022.
  • Steuer- und beitragsfrei nach § 3 Nr. 11a EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

Von dem Instrument einer Einmalzahlung, mit dem die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG genutzt wird, hatten bereits die VKA und der Bund bei ihrem Tarifabschluss 2020 Gebrauch gemacht. Die Regelung stellt Zuschüsse steuerfrei, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31.3.2022 auf Grund der Corona-Krise gewährt werden und insgesamt 1.500 € nicht überschreiten.

Durch den Verzicht auf eine Staffelung nach Entgeltgruppen erhalten alle Beschäftigten die Einmalzahlung in gleicher Höhe. Das führt dazu, dass die Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen überproportional von der Leistung profitieren. Diese starke soziale Komponente und die Sondersituation der Steuer- und Abgabenfreiheit waren ausschlaggebend dafür, dass die Gewerkschaften die späte Tabellenerhöhung akzeptiert haben.

IV. Beschäftigte an Universitätskliniken und im Gesundheitsdienst

  • Ab 1.1.2022 werden für die nicht-ärztlichen Beschäftigten an Universitätskliniken und im Gesundheitsdienst zahlreiche Zulagen erhöht, z.B. die Wechselschichtzulage von 105 € auf 150 € und die Schichtzulage von 40 € auf 60 €.

Damit wird in diesem Bereich von beiden Seiten ein deutlicher tarifpolitischer Schwerpunkt gesetzt. Für die Beschäftigten kann sich je nach Berufsgruppe durch die Kombination mehrerer erhöhter Zulagen ein erhebliches Plus ergeben.

V. Auszubildende, dual Studierende und Praktikanten

  • Ab 1.10.2021 keine Erhöhung, sondern 14 Leermonate.
  • Ab 1.12.2022 Erhöhung um 50 € bzw. 70 € im Pflege- und Gesundheitsbereich.

VI. Sonstiges

Der Streit um die von der TdL geforderten Änderungen bei der tariflichen Definition des „Arbeitsvorgangs“, dessen zutreffende Bestimmung die Grundlage für eine Stellenbewertung bildet, bleibt ungelöst. Die Arbeitgeberseite will nun offenbar den Ausgang ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BAG vom 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 (Schnell-Dienst Nr. 3/2021) abwarten, die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 382/21 geführt werden.

Zur Gewerkschaftsforderung nach einem eigenen Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte an Universitäten, den es derzeit nur in Berlin gibt, wurde verabredet, „in eine Bestandsaufnahme über deren Beschäftigungsbedingungen einzutreten“. Eine Verhandlungsverpflichtung ist damit nicht verbunden.

Keine Rolle spielte das Thema „Entgeltumwandlung zugunsten eines Jobrades“, obwohl einige Länder diese für ihre Landesbeamten zugelassen haben. Hierzu hat bisher nur die VKA in der Tarifrunde 2020 mit dem TV Fahrradleasing tarifliche Regelungen vereinbart.

VII. Umsetzung

Nach Ablauf der Erklärungsfrist bis zum 22.12.2021, innerhalb derer die Einigung bestätigt werden muss bzw. widerrufen werden kann, werden die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Redaktion die Tarifvertragstexte vereinbaren.

Ausgenommen davon ist nur der TV Corona-Sonderzahlung, der bereits unterzeichnet vorliegt. Er entspricht in vielen Punkten dem namensgleichen Tarifvertrag der VKA und des Bundes vom 25.10.2020. Unsere Erläuterungen zu den Einzelfragen im Sponer/Steinherr und im Breier/Dassau können bei der Umsetzung auch hier weitgehend herangezogen werden. Wesentlich anders sind neben den Stichtagen nur die Beträge. Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung hat spätestens mit dem Entgelt für März 2022 zu erfolgen.


Hendrik Hase
Rechtsanwalt

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