Die Ergebnisse im Einzelnen:
Damit wird auch die nächste TV-L-Runde wieder in deutlichem Abstand zu den TVöD-Verhandlungen stattfinden. Bei VKA und Bund endet die Mindestlaufzeit am 31.12.2022.
Die sehr späte tabellenwirksame Entgelterhöhung und das Fehlen des von den Gewerkschaften geforderten Mindestbetrages werden durch die vereinbarte Corona-Sonderzahlung kompensiert.
Von dem Instrument einer Einmalzahlung, mit dem die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11a EStG genutzt wird, hatten bereits die VKA und der Bund bei ihrem Tarifabschluss 2020 Gebrauch gemacht. Die Regelung stellt Zuschüsse steuerfrei, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zum 31.3.2022 auf Grund der Corona-Krise gewährt werden und insgesamt 1.500 € nicht überschreiten.
Durch den Verzicht auf eine Staffelung nach Entgeltgruppen erhalten alle Beschäftigten die Einmalzahlung in gleicher Höhe. Das führt dazu, dass die Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen überproportional von der Leistung profitieren. Diese starke soziale Komponente und die Sondersituation der Steuer- und Abgabenfreiheit waren ausschlaggebend dafür, dass die Gewerkschaften die späte Tabellenerhöhung akzeptiert haben.
Damit wird in diesem Bereich von beiden Seiten ein deutlicher tarifpolitischer Schwerpunkt gesetzt. Für die Beschäftigten kann sich je nach Berufsgruppe durch die Kombination mehrerer erhöhter Zulagen ein erhebliches Plus ergeben.
Der Streit um die von der TdL geforderten Änderungen bei der tariflichen Definition des „Arbeitsvorgangs“, dessen zutreffende Bestimmung die Grundlage für eine Stellenbewertung bildet, bleibt ungelöst. Die Arbeitgeberseite will nun offenbar den Ausgang ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BAG vom 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 (Schnell-Dienst Nr. 3/2021) abwarten, die beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 382/21 geführt werden.
Zur Gewerkschaftsforderung nach einem eigenen Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte an Universitäten, den es derzeit nur in Berlin gibt, wurde verabredet, „in eine Bestandsaufnahme über deren Beschäftigungsbedingungen einzutreten“. Eine Verhandlungsverpflichtung ist damit nicht verbunden.
Keine Rolle spielte das Thema „Entgeltumwandlung zugunsten eines Jobrades“, obwohl einige Länder diese für ihre Landesbeamten zugelassen haben. Hierzu hat bisher nur die VKA in der Tarifrunde 2020 mit dem TV Fahrradleasing tarifliche Regelungen vereinbart.
Nach Ablauf der Erklärungsfrist bis zum 22.12.2021, innerhalb derer die Einigung bestätigt werden muss bzw. widerrufen werden kann, werden die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Redaktion die Tarifvertragstexte vereinbaren.
Ausgenommen davon ist nur der TV Corona-Sonderzahlung, der bereits unterzeichnet vorliegt. Er entspricht in vielen Punkten dem namensgleichen Tarifvertrag der VKA und des Bundes vom 25.10.2020. Unsere Erläuterungen zu den Einzelfragen im Sponer/Steinherr und im Breier/Dassau können bei der Umsetzung auch hier weitgehend herangezogen werden. Wesentlich anders sind neben den Stichtagen nur die Beträge. Die Auszahlung der Corona-Sonderzahlung hat spätestens mit dem Entgelt für März 2022 zu erfolgen.
Hendrik Hase
Rechtsanwalt
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