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Arbeitszeit und Mehrarbeitsvergütung einer angestellten teilzeitbeschäftigten Lehrerin – Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen

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BAG vom 20.10.2016 – 6 AZR 715/15: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden gestritten.

Orientierungssätze

 

  1. Eine durch Stundenpläne vorgegebene ständige Überschreitung der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl im Vorgriff auf einen gegen Schuljahresende zu erwartenden Unterrichtsausfall stellt keine vorübergehende Überschreitung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl i. S. von § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen dar.

  2. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar. Der öffentliche Arbeitgeber kann durch Stundenpläne ausdrücklich angeordnete Über- oder Mehrarbeit ohne Freizeitausgleich nur gegen Vergütung erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten durch Dienstplan zwar keine Anordnung rechtmäßiger Mehrarbeit, sondern nimmt allenfalls rechtswidrige Zuvielarbeit an. Das steht der Beurteilung, dass durch schulischen Stundenplan Über- oder Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn angeordnet werden kann, wegen der Unterschiede der Rechtsverhältnisse von Beamten und Arbeitnehmern aber nicht entgegen.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.

 

 

BAG vom 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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