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Auflösende Bedingung – Weiterbeschäftigungsverlangen nach TV-L

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BAG vom 27.7.2016 – 7 AZR 276/14: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien einen Rechtsstreit geführt, in dem es um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ging.

Leitsätze

 

  1. Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung – entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L – vom Arbeitgeber verlangt hat.

  2. Für das Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer grundsätzlich durch einen sachlichen Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

  2. Der TV-L nimmt Beschäftigte mit einem regelmäßigen geringfügigen Beschäftigungsumfang von weniger als drei Stunden täglich nicht von seinem Anwendungsbereich aus.

  3. Die in § 33 Abs. 2 TV-L geregelte auflösende Bedingung erfordert aufgrund der von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehenden Schutzwirkung eine verfassungskonform einschränkende Auslegung für Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, die trotz der vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen können und die ihre Weiterbeschäftigung – entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L – vom Arbeitgeber verlangt haben. In diesem Fall tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TV-L nicht ein.

  4. Nach § 33 Abs. 3 TV-L muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §33 Abs. 2 TV-L verhindern will. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TV-L nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheids bei dem Arbeitnehmer, sondern erst mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung.

  5. Das Weiterbeschäftigungsverlangen nach §33 Abs. 3 TV-L ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Für den beim Arbeitgeber zu stellenden Antrag auf Weiterbeschäftigung trotz Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB ausreichend.

  6. Eine Bedingungskontrollklage kann regelmäßig als Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. von § 33 Abs. 3 TV-L angesehen werden. Mit einem Bedingungskontrollantrag lässt der Arbeitnehmer mit hinreichender Deutlichkeit seinen Willen erkennen, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Die erforderliche Textform ist auch dann gewahrt, wenn dem Arbeitgeber eine nicht unterzeichnete Abschrift der Klageschrift zugestellt wird.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 27.7.2016 – 7 AZR 276/14 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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