Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs – Fälligkeit einer Forderung – Erfüllbarkeit einer Forderung – Zahlung einer Abfindung vor Fälligkeit – Steuerschaden
Orientierungssätze
- Bei der Auslegung atypischer Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB können die Interessenlage einer Partei bzw. ihre (einseitigen) Vorstellungen nur dann maßgeblich sein, wenn sie für die andere Partei bei Vertragsschluss erkennbar waren.
- Die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB ist anwendbar, wenn sich weder aus dem Gesetz noch aus den Vereinbarungen der Parteien noch aus den Umständen ergibt, dass die Leistung nicht vor Fälligkeit erfolgen darf.
- Ein Ausschluss von vorfälligen Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hinausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vor Fälligkeit entgegennehmen zu müssen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, bestimmt sich insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses und der Verkehrssitte.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 23.6.2016 – 8 AZR 757/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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