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Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG

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BAG vom 18.5.2016 – 7 AZR 533/14: Befristung eines Arbeitsvertrags – Verhältnis von Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Leitsatz

 

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren –im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren – möglich. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

  2. § 1 Abs. 2 WissZeitVG ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen mit einem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur, wenn die Befristung nicht ausschließlich auf die wissenschaftliche Qualifizierung, sondern auf andere Gründe gestützt wird, etwa auf den nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG für Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal verdrängen als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgt. Genügt die Befristung nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG, kann sie daher nicht mit der Begründung, die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters, auf die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG), auf in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) oder den sonstigen Sachgrund der Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) gestützt werden.

 

 

Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.

 

 

BAG vom 18.5.2016 – 7 AZR 533/14 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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