Befristung – Feststellungsklage des Arbeitgebers
Leitsatz
Eine Feststellungsklage des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags oder – im Fall einer Zweckbefristung – den Streit über den Eintritt der Zweckerreichung oder dessen Zeitpunkt klären soll, ist unzulässig.
Orientierungssätze
- Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist. Eine derartige Befristungskontrollklage, die ausschließlich dem Arbeitnehmer eröffnet ist, erfasst nicht nur den Streit über die Wirksamkeit der Befristung, sondern – im Fall der Zweckbefristung – auch den Streit über den Eintritt der Zweckerreichung und den Streit über den der Befristungsabrede vorgesehenen Beendigungszeitpunkt.
- § 17 TzBfG schließt in seinem Anwendungsbereich eine allgemeine Feststellungsklage des Arbeitgebers nach § 256 Abs. 1 ZPO aus. Der Arbeitgeber kann eine Klage auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung nur dann erheben, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine Befristung vereinbart wurde. Er hat nicht die Möglichkeit, mit einer allgemeinen Feststellungsklage klären zu lassen, ob die Befristung wirksam ist oder – im Fall einer Zweckbefristung – ob die Zweckerreichung eingetreten ist oder zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung geendet hat.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 15.2.2017 – 7 AZR 153/15 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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