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Betriebsrat – Mitbestimmung – Umkleidezeiten

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In einem Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Beteiligten vor dem Bundesarbeitsgericht über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit gestritten. Betroffen war ein Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs mit Straßenbahnen und Bussen in Stuttgart und Umgebung.

Leitsatz

Die Betriebliche Arbeitszeit i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.


Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.


BAG vom 17.11.2015 – 1 ABR 76/13 –


Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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