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Betriebsübergang – Restmandat – Übergangsmandat

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Das Bundesarbeitsgericht hat einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Betriebsübergang und Widerspruch des Arbeitnehmers entschieden.

 

Orientierungssätze

 

  1. Der Betriebsrat behält das ihm durch Wahl übertragene Vollmandat zur Vertretung der dem Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer und zur Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, wenn der Betrieb als Ganzer gemäß § 613a BGB durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Arbeitgeber übergeht.

  2. Widerspricht in einem solchen Fall der Arbeitnehmer wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB), endet seine Zugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Betrieb. Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der Anhörung des im übergegangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) noch ein Restmandat (§ 21b BetrVG).

 

 

Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 8.5.2014 – 2 AZR 1005/12


 

Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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