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Betriebsvereinbarung – Altersgrenze – Übergangsregelung

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BAG vom 21.2.2017 – 1 AZR 292/15: Vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts haben die Parteien über die Wirksamkeit einer durch Betriebsvereinbarung geregelten Altersgrenze gestritten.

Leitsätze

 

  1. Betriebsparteien sind berechtigt, eine Altersgrenze für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu regeln, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt.

  2. Eine solche Betriebsvereinbarung muss aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer vorsehen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Die Betriebsparteien sind wegen § 75 BetrVG bei ihrer Normsetzung auch an das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot des Vertrauensschutzes gebunden.

  2. Wird erstmals durch Betriebsvereinbarung eine Altersgrenze eingeführt, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, erfordert es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf die besondere Situation der bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Dazu sind für diese Personengruppe grundsätzlich Übergangsregelungen vorzusehen.

  3. Den Betriebsparteien steht sowohl bei der Bestimmung der als „rentennah“ anzusehenden Arbeitnehmer als auch bei der Ausgestaltung der für diese Personengruppe maßgeblichen Übergangsregelungen ein Gestaltungsspielraum zu. So können sie z. B. für diese von der Einführung einer Altersgrenze gänzlich absehen oder individuelle Verlängerungsmöglichkeiten, finanzielle Kompensationen oder das Hinausschieben der Altersgrenze vereinbaren.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.

 

 

BAG vom 21.2.2017 – 1 AZR 292/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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