Beurlaubte Beamte – Abfindung – Klageverzichtsprämie
Leitsatz
Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte können in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll.
Orientierungssätze
- Die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV beurlaubten und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten Beamten sind Arbeitnehmer i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
- Nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken können Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, wenn diesen ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird und der Sozialplan ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer ausgleichen soll. Dieser Grundsatz kann auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien berücksichtigt werden.
- Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus.
- Beurlaubte Beamte, die einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesen sind, müssen nach der Beendigung eines nach § 13 Abs. 2 SUrlV gewährten Sonderurlaubs im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt beschäftigt werden. Ein solcher Einsatz stellt eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit dar, die den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann.
Auf die vollständige Begründung der Entscheidung wird verwiesen.
BAG vom 8.12.2015 – 1 AZR 595/14 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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