Arbeitsrecht Zwanzigeinundzwanzig
Liebe Leserin, lieber Leser,
auch 2021 gibt es wieder einige Änderungen im Arbeitsrecht. Ein Überblick:
Erhöhung des Mindestlohns
Am 28.10.2020 hat das Bundeskabinett eine weitere Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Ab dem 01.01.2021 2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 EUR, ab dem 01.07.2021 9,60 EUR. Bis zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn in insgesamt vier Stufen auf 10,45 EUR.
Arbeitsschutzkontrollgesetz
Am 16. Dezember 2020 wurde das sog. Arbeitsschutzkontrollgesetz beschlossen, das am 01.01.2021 in Kraft tritt. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie, aber auch in anderen Branchen, hergestellt werden, um Missstände zu bekämpfen.
Kurz zusammengefasst sind ab dem 01.01.2020 der Abschluss von Werkverträgen und der Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Fleischindustrie grundsätzlich verboten. Ebenso besteht die Pflicht zur manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung, um die Einhaltung des Mindestlohns überwachen zu können. Zudem werden künftig häufiger Betriebsbesichtigungen durchgeführt und branchenübergreifend werden Mindestanforderungen bei der Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften geregelt.
Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ (Beschäftigungssicherungsgesetz) werden die bislang geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Bei den Sonderregelungen handelt es sich beispielsweise um die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat oder die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit aus einer geringfügigen Beschäftigung.
Auch die Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, die Bezugsdauer an sich sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden im Wesentlichen bis Ende 2021 verlängert. Beispielsweise wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Ebenfalls bis Ende 2021 verlängert wird die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Auch der sog. Corona-Bonus (Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro wird bis zum Juni 2021 verlängert.
Gesetzentwurf zum mobilen Arbeiten
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil legte am 5. Oktober 2020 einen ersten und aufgrund vielfacher Kritik später einen weiteren Gesetzesentwurf zum mobilen Arbeiten vor. In dem Entwurf ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber drei Monate vor geplantem Beginn einer Homeoffice-Tätigkeit über ihre Pläne im Hinblick auf Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung informieren müssen. Das mobile Arbeiten soll dann im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Homeoffice-Tagen pro Jahr ist letztendlich nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht Reglungen zur Ablehnung, eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation und Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallversicherung vor.
Vereinbarte Änderungen des Befristungsrechts im Koalitionsvertrag vom März 2018
Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD vom März 2018 sieht Einschränkungen für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen vor. So ist im Koalitionsvertrag detailliert vereinbart, den Gesamtzeitraum einer sachgrundlosen Befristung von derzeit 24 auf 18 Monate zu verkürzen und innerhalb dieses Zeitraums lediglich eine statt einer dreimaligen Verlängerung zuzulassen. Der Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge soll zudem für Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch für 2,5% der Belegschaft möglich sein. Weiter ist vereinbart, die Möglichkeit der Kettenbefristung abzuschaffen, indem eine Befristung dann unzulässig sein soll, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestanden haben.
Es bleibt abzuwarten, ob die bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte Änderung des Befristungsrechts 2021 noch umzusetzen.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und einen guten Start in ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes 2021.
Ihr Dr. Erik Schmid

