Dienstwagen (4 Räder) in Vollzeit – Dienst-2-Rad oder Dienst-3-Rad in der Teilzeit?
Liebe Leserin, lieber Leser,
es besteht ein Verbot der Diskriminierung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Doch wie ist bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit das Thema Privatnutzung des Dienstwagens diskriminierungsfrei zu lösen?
Verbot der Diskriminierung
§ 4 Abs. 1 TzBfG sieht vor, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass es sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Am Beispiel der Vergütung wird es deutlich und ist einfach zu erklären: Wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit 40 Stunden/Woche EUR 5.000,00 brutto verdient, müsste ein vergleichbarer Arbeitnehmer in Teilzeit mit 20 Stunden/Woche EUR 2.500,00 verdienen. Die Vergütung in Geld ist teilbar.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG führt weiter aus, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Teilbar im Sinne dieser Regelung sind beispielsweise Entgelt, Feiertagslohn, Essensgeldzuschuss, Jubiläumszuwendungen, Schichtzulagen, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgratifikationen, etc. Der Dienstwagen ist jedoch nicht teilbar.
Da ein Dienstwagen nicht teilbar ist, muss eine andere Lösung gefunden werden. Es ist natürlich Unfug, von einem Auto auf ein Motorrad umzustellen oder von einem hochwertigen Fahrzeug auf ein geringwertigeres Fahrzeug. Dies können nur im Einzelfall pragmatische Lösungen sein.
Dienstwagen als vorgegebene Ungleichbehandlung
Wenn Arbeitnehmer, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln, den Dienstwagen wie bisher während der Vollzeit im gleichen Umfang auch während der Teilzeit privat nutzen dürfen, wäre dies ein Vorteil. § 4 TzBfG sieht vor, dass Teilzeitmitarbeiter mindestens Leistungen in dem Umfang zu gewähren sind, wie sie anteilig dem Arbeitsverhältnis entsprechen. Eine Besserstellung wäre nach der Regelung über das Verbot der Diskriminierung zulässig. Die kompensationslose Wegnahme des Dienstwagens aufgrund der Teilzeittätigkeit wäre jedoch ein Nachteil.
Meiner Meinung nach gibt es in der Praxis folgende Möglichkeiten, wie mit einem zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit umgegangen wird.
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der Dienstwagen wird im bisherigen Umfang weiterhin gewährt und der Teilzeitmitarbeiter damit gegenüber Vollzeitmitarbeitern „bessergestellt“. Dies ist eine höhere wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber, jedoch keine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG.
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der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhält keinen Dienstwagen zur Privatnutzung, dafür aber eine anteilige Kompensation im Umfang seiner anteiligen Arbeitszeit. Der Wert kann beispielsweise anhand der 1%-Regel für die Versteuerung oder anhand der ADAC-Autokosten-Tabelle ermittelt bzw. geschätzt werden.
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Idealerweise wird im Dienstwagenüberlassungsvertrag der Fall eines Wechsels von Vollzeit auf Teilzeit geregelt.
Eine gute Fahrt und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid

