Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis
Liebe Leserin, lieber Leser,
für Schäden, die im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsverhältnisses entstehen, gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Im Innenverhältnis sind Arbeitnehmer bei der Haftung privilegiert, da auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, mit denen aufgrund der menschlichen Unzulänglichkeit gerechnet werden muss und da Schadensersatzforderungen einen Wert haben können, die aus dem gewöhnlichen Arbeitslohn nicht beglichen werden können. Letztlich legt der Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht Art, Tempo und Organisation der Arbeit fest und kann etwaige Risiken auch versichern. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein dreistufiges Haftungsmodell, wonach der innerbetriebliche Schadensausgleich wie folgt vorzunehmen ist:
-
keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers;
-
anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit;
-
in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Im Außenverhältnis gegenüber geschädigten Dritten gelten diese Haftungserleichterungen nicht. Von der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dem Arbeitnehmer in jedem Falle im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber ein Freistellungsanspruch zusteht, der den Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer insoweit von der Schadensersatzforderung freizustellen, wie der Schaden zwischen den Arbeitsvertragsparteien verteilt werden würde, wenn der Geschädigte nicht ein Dritter, sondern der Arbeitgeber selbst wäre.
Vorsicht bei Haftungsfreistellungen
Mit den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ist an sich eine weitere Haftungsreglung oder Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer nicht mehr erforderlich. Es ist dringend davon abzuraten, eine Haftungsbeschränkung – insbesondere auf Wunsch des Arbeitnehmers – auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufzunehmen. Eine Haftungsfreistellung ist grundsätzlich zulässig. Bei der Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit einer Versicherung, wie einer D&O Versicherung besteht jedoch das Problem, dass üblicherweise die Versicherung für den Arbeitnehmer nur dann greift, soweit der Arbeitnehmer auch haftet. Bei einem (vollumfänglichen) Haftungsausschluss des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber könnte es zu keiner Haftung kommen und die Versicherung würde nicht greifen. Der Arbeitgeber würde dann immer auf seinem Schaden „sitzen bleiben“. Im Vertrag müsste dann im Falle einer vertraglichen Haftungsfreistellung geregelt werden, dass diese Freistellung nur dann greift, wenn die Versicherung nicht vorrangig gilt.
Wenig Fehler und insbesondere keine Schäden wünsche ich Ihnen.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid

