Alles wird international … an einem Tag kommt man ohne ein Flugzeug zu betreten in der ganzen Welt herum mit dem Lesen des spanischen Romans „Don Quijote“ von Cervantes, einem Schluck Französischem Rotwein Château Lafite-Rothschild mit einem Stück Schweizer Emmentaler, das Kind in der Griechischen Aristoteles Volksschule in München abholen in Sneakers der US-Marke Nike, am Nachmittag ein wenig TikTok bevor am Abend das Spiel des Football Club Internazionale Milano verfolgt wird. Wer einschläft wird rechtzeitig von den Nachrichten aus aller Welt auf BBC geweckt. Wird wirklich alles international? Was ist mit dem Kündigungsschutzgesetz?
Liebe Leserin, lieber Leser,
für die Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG ist regelmäßig nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte im Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24) darüber zu entscheiden, ob auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) international wird.
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Internationaler Fall
Der Arbeitnehmer war seit 1994 in der technischen Beratung (Design und Glasur) einer deutschen GmbH beschäftigt, die Fertigungsstoffe für die Produktion von Fliesen und Kacheln vertrieb. Die Sparte Fliesen/Kacheln wurde 2001 in einen spanischen Unternehmenszweig überführt und schloss den deutschen Standort. Der Arbeitnehmer war der einzige noch in Deutschland verbliebene Spartenmitarbeiter (nur in anderen Unternehmenszweigen unterhielt die Gesellschaft andernorts noch Inlandsbeschäftigte) und arbeitete vom Home-Office aus. Der Arbeitnehmer besuchte gemeinsam Kunden mit spanischen Kollegen, wurde zwei bis dreimal jährlich auch wochenweise im spanischen Labor eingesetzt und berichtete seinem Vorgesetzten in Spanien, hierhin waren auch die Urlaube und Krankheiten zu kommunizieren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis 2024.
Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes reklamiert und die fehlende soziale Kündigungsrechtfertigung gerügt. Zudem hat der Arbeitnehmer ausgeführt, dass eine Verneinung des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes wegen nicht erreichten Schwellenwerts aufgrund des sog. Territorialprinzips zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Würde er nämlich nicht im deutschen Home-Office, sondern vor Ort in Spanien gearbeitet haben, hätte er Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 24 Monatsverdiensten nach spanischem Recht. Einen Sachgrund für diese Schlechterstellung gegenüber ausländischen Kollegen gebe es nicht.

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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitnehmers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Arbeitnehmer verfüge nicht über einen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schwellenwert von § 23 Abs. 1 KSchG sei nicht erreicht. Maßgeblich sei die Anzahl der Beschäftigten im Inland, und der Arbeitnehmer war der einzige Inlandsbeschäftigte des Arbeitgebers. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsverhältnisse der in Spanien tätigen Beschäftigten nicht nach deutschem Recht geregelt sind und daher nicht für den Schwellenwert des § 23 KSchG berücksichtigt werden können.
Das Kündigungsschutzgesetz bleibt national. Und was macht der Urlaub, die variable Vergütung, die Agentur für Arbeit, die Betriebsratswahl, die Probezeit… mehr dazu in unserem Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2025.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid
