Neues Jahr, neues Glück und neue sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2018, Teil I Nr. 40, veröffentlicht am 04.12.2018, ist die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019)“ vom 27.11.2018 bekannt gegeben worden. Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft und gilt damit für das Kalenderjahr 2019:
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung wie jedes Jahr angepasst.
Für die Sozialversicherung gelten folgende Rechengrößen:
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West |
Ost |
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Beitragsbemessungsgrenze/ Versicherungspflichtgrenze |
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
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allgemeine Rentenversicherung |
6.700 EUR |
80.400 EUR |
6.150 EUR |
73.800 EUR |
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knappschaftliche Rentenversicherung |
8.200 EUR |
98.400 EUR |
7.600 EUR |
91.200 EUR |
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Arbeitslosenversicherung |
6.700 EUR |
80.400 EUR |
6.150 EUR |
73.800 EUR |
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Kranken- u. Pflegeversicherung |
5.062,50 EUR |
60.750 EUR |
5.062,50 EUR |
60.750 EUR |
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Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.537,50 EUR |
54.450 EUR |
4.537,50 EUR |
54.450 EUR |
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Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
3.115 EUR |
37.380 EUR |
2.870 EUR |
34.440 EUR |
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vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
38.901 EUR |
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Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches neues Jahr.
Ihr Dr. Erik Schmid
Aktuelle Informationen zur Brückenteilzeit
Im Koalitionsvertrag 2018 waren erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vereinbart. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ vom 11.12.2018 sind vereinbarte Veränderungen umgesetzt worden. Die Änderungen, insbesondere das Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit, sind mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft getreten. In unserem Spezialbeitrag zum Thema von Dr. Erik Schmid werden die Neuerungen zum Anspruch auf Brückenteilzeit erläutert

