Es ist Sonntag und (ich soll eigentlich ruhen, aber) ich schreibe diesen blog. Der Sonntag – zentrales Ruheelement im Christentum und im Arbeitszeitgesetz. Der Sonntag wird im Christentum als Tag der Auferstehung Jesu und Ruhetag gefeiert. Der Sonntag wird im Arbeitszeitgesetz als gesetzlichen Ruhetag geschützt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und als ehemaliger Oberministrant sehe ich mich auch oder gerade am Sonntag als geeignet an, über die Sonntagsarbeit zu bloggen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
jeder kennt die Faustformel: Am Sonntag ist die Arbeitsleistung verboten, aber es gibt Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme:
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Grundsatz: Keine Sonntagsarbeit
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. § 9 Abs. 1 ArbzG lautet eindeutig:
„(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“
Der Schutzzweck des Verbots der Sonntagsbeschäftigung liegt im Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als Verfassungsgut (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie im Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit ist streng. Die Sonntagsarbeit muss nach dem gesetzlichen Verständnis die absolute Ausnahme bleiben. Mit etwas schlechtem Gewissen schreibe ich diesen blog über Sonntagsarbeit am Sonntag dennoch weiter, in der Hoffnung, dass eine Ausnahme für mich greift.

Beste Antworten.
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Gesetzliche Ausnahmen
Sonntagsarbeit ist nach dem ArbZG nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, im Übrigen gilt ein striktes Beschäftigungsverbot an Sonntagen. Die gesetzlichen Ausnahmen sind:
- § 10 ArbZG - Ausnahmekatalog: Eine Ausnahme der zulässigen Sonntagsarbeit gilt nach dem abschließenden Katalog des $ 10 ArbZG für bestimmte Branchen und Tätigkeiten wie Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, im Sport und bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen, in der Lebensmittelverarbeitung, beim Rundfunk, Energieversorgung, Landwirtschaft, Messen etc, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
- § 12 ArbZG – Tarifvertrag: Vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit bzw. von den Regelungen der Sonntagsarbeit kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden.
- § 13 ArbZG – Behördliche Erlaubnis: Behörden sind nach § 13 ArbZG ermächtigt Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in besonderen Einzelfällen zu bewilligen. Als Beispiele können genannt werden die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag im Jahr (§ 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG), die Produktion an Sonn- oder Feiertagen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhindern wie für die Erfüllung eines Großauftrags, der Auf- und Abbau von Messeständen bei Messen an einem Sonntag oder die Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern notwendig ist, die längere Betriebszeiten haben (§ 13 Abs. 5 ArbZG).
- § 14 ArbzG – Außergewöhnliche Fälle: In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen erlaubt § 14 ArbZG temporäre Ausnahmen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und damit auch vom Sonntagsarbeitsverbot, wenn dies zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich ist. Typischerweise sind das Fälle höherer Gewalt, wie Brände, Hochwasser, der Totalausfall einer Produktionsmaschine oder unvorhersehbare, akute Personalnotstände.
OVG Bautzen, Urteil vom 24.11.2025 – 6 A 188/24
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG zu entscheiden.
Ein Unternehmen stellte den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit für 70 Mitarbeiter zum Betrieb von Kundenservice-Hotlines für ihre Auftraggeber. Begründet wurde der Antrag auf Zulassung der Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem damit, dass die derzeitigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten gesichert werden könnten, was aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation im dringenden öffentlichen Interesse liege. Das Unternehmen benannte zudem beispielhaft 20 konkrete Unternehmen mit Sitz im Ausland (Ägypten, Bulgarien, Griechenland, Irland, Kanada, Polen, Portugal, Serbien, Spanien, UK, Ungarn, Zypern), die einen deutschsprachigen, 24-stündigen Kundenservice an sieben Tagen pro Woche anbieten würden. Ohne die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit werde die Konkurrenzfähigkeit gegenüber diesen Unternehmen unzumutbar beeinträchtigt, zumal die Personalkosten an den Standorten dieser Konkurrenzunternehmen schon für sich betrachtet niedriger seien als in Deutschland. Es sei zu erwarten, dass die Auftraggeber bei Wegfall der Genehmigung mit Unternehmen im Ausland zusammenarbeiten würden und die bestehenden Verträge wegen Nichterbringung der vertraglichen Pflichten kündigen würden.
Das OVG Bautzen stellt klar, dass die Prognose eines Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 ArbZG ist. Der Antragsteller müsse zumutbare eigene Bemühungen unternehmen, um den Wettbewerbsnachteil durch längere Betriebszeiten im Ausland ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung auszugleichen. Im konkreten Fall fehle es an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu eigenen Bemühungen, etwa zur Vertragsanpassung mit Auftraggebern, um die Projekte auch ohne Sonn- und Feiertagsarbeit fortzuführen. Die Sonn- und Feiertagsarbeit wurde damit nicht gestattet
Mein Blog ist geschrieben, einen Ausnahmetatbestand habe ich für meinen Blog nicht gefunden. Den nächsten Blog schreibe ich an einem Werktag.
Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
