Verfassungstreue und charakterliche Eignung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
in der bereits oben angesprochenen Entscheidung des BAG ging es um Folgendes:
Der Mitarbeiter war seit Juli 2000 bei dem später beklagten Freistaat beschäftigt und zwar seit September 2014 als Schichtleiter beim IT-Dauerdienst im Landeskriminalamt (LKA). Dieser betreut alle IT-Systeme der Landespolizei, des Verbunds mit anderen Bundesländern und der Bundespolizei sowie den Digitalfunk aller sicherheitsrelevanten Stellen.
Am 31.08.2016 nahm der Mitarbeiter an einer „Diskussion“ über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im öffentlich einsehbaren Teil eines sozialen Netzwerks teil und äußerte sich abfällig über „Moslems“. Unter dem 06.02.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Mitarbeiter wegen Volksverhetzung und Beleidigung. Hierüber informierte diese den Arbeitgeber mit Schreiben vom 15.02.2017. Das Strafverfahren gegen den Mitarbeiter wurde allerdings in der Folgezeit gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt. Das Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.03.2017 außerordentlich fristlos. Der Mitarbeiter und der zuständige Personalrat wurden vorab ordnungsgemäß angehört!
Die Entscheidung in knappen Worten!
Das BAG verwarf zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht, wonach aus den Äußerungen des Mitarbeiters in den sozialen Medien auf das Fehlen seiner persönlichen Eignung für die von ihm auszuübende Tätigkeit geschlossen werden könne. Gleichwohl hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Denn das BAG hielt es in diesem Fall für angemessen, dass der Arbeitgeber zumindest die ordentliche Kündigungsfrist hätte abwarten können, da der Mitarbeiter ja auch auf einem weniger sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz im Landesdienst hätte beschäftigt werden können.
Aus meiner Sicht ist es bedauerlich, dass das BAG nicht die Chance genutzt hat, sich deutlicher zu positionieren. Interessant ist im Übrigen noch, dass der Mitarbeiter nach der Rechtsauffassung des BAG bereits dadurch eine Pflichtverletzung begangen habe, indem er seinen Arbeitgeber nicht über die Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens informiert habe. Dies reiche jedoch regelmäßig allenfalls für eine Abmahnung aus.
Damit verbleibe ich mit herzlichen und weihnachtlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
1 BAG 27.06.2019 – 2 AZR 28/19, ZTR 2019, 635.
