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Wahl eines Betriebsratsmitglieds

Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds mit Ablauf der Befristung.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

im Rahmen dieses Blogs möchte ich Ihnen von einer Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18.6.2025 – 7 AZR 50/241 berichten.

Hinweis! Die Entscheidungsgründe können 1/1 auf den öffentlichen Dienst (Wahl einer befristet beschäftigten Arbeitnehmerin bzw. eines entsprechend beschäftigten Arbeitnehmers in den Personalrat) übertragen werden.

Sponer † / Steinherr † / Donath / Kapitza † / Wollensak

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten, die logistische Dienstleistungen erbringt, zunächst als Leiharbeitnehmer tätig. Die Parteien schlossen sodann zunächst ein sachgrundloses befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer eines Jahres ab. Die Befristung wurde anschließend ordnungsgemäß um ein weiteres Jahr bis zum 14.2.2023 verlängert. Der Kläger war bereits seit dem 28.6.2022 Mitglied des dort zu diesem Zeitpunkt erstmals gebildeten Betriebsrats.

Neben dem Kläger wurden weiter 18 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bis zum 14.2.2023 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. 16 dieser Beschäftigten erhielten im Anschluss an das Befristungsende ein Übernahmeangebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Lediglich der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter, der auch über die v-Vorschlagsliste in den Betriebsrat gewählt worden ist, erhielten kein entsprechendes Vertragsangebot. Anders als der Kläger wies dieser Arbeitnehmer erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf.

Am 7.3.2023 erhob der Kläger fristgerecht Entfristungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht Hannover. Der Kläger hatte mit seiner Klage in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

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Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

  1. Die streitbefangene Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, da es sich hierbei um die erste Vertragsverlängerung innerhalb der zulässigen Gesamtdauer von zwei Jahren handele (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

  2. § 14 Abs. 2 TzBfG sei auch bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied anwendbar. Denn Zweck der Vorschrift sei gerade, eine Brücke zu einer Vollbeschäftigung zu schlagen. Dementsprechend habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, bestimmte Personengruppen, die kündigungsrechtlich besonders geschützt sind (vgl. etwa § 15 KSchG), vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen.

  3. Ein Anspruch im Wege des Schadensersatzes auf Abschluss eines Folgevertrages könne ein Betriebsratsmitglied (Personalratsmitglied) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn eine Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber gerade wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt worden ist.2

Hinweis! Für die Darlegungs- und Beweislast gilt § 22 AGG nicht. Vielmehr gilt für die Frage, ob der Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurde, eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Da das Landesarbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Beklagte in hinreichender Weise dargelegt habe, die Nichtübernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stehe mit seiner Betriebsratstätigkeit in keinem Zusammenhang, sei die Klage im Ergebnis in Gänze abzuweisen gewesen.

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Fazit für Sie!

  • Die Entscheidung des BAG bestätigt und manifestiert die bisherige Rechtsprechung.

  • Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsrats- oder Personalratsmitglieds wird durch eine rechtmäßige sachgrundlose Befristung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG mit Ablauf der Befristung beendet (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

  • Ein Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Wege des Schadensersatzes kann etwa dann bestehen, wenn die Entfristung an einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag generell im Betrieb oder der Behörde üblich ist.

Herzliche Grüße

Ihr
Boris Hoffmann


1 BAG 18.6.2025 - 7 AZR 50/24, ZTR 2025, 558.
2 Vgl. BAG 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, ZTR 2023, 301.

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