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Doppelbefristung – Vorbeschäftigung – Personalratsbeteiligung

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BAG vom 14.6.2017 – 7 AZR 608/15: Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Befristung geendet hat.

Orientierungssätze

 

  1. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW, wonach der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen hat, führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede.

  2. Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts hat der Arbeitgeber den Personalrat von der Befristung zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen, genügt er seiner Unterrichtungspflicht zur Rechtfertigung der Befristung, wenn in der Personalratsanhörung Angaben zu einem der Befristung zugrunde liegenden Sachgrund gänzlich unterbleiben. Daraus kann der Personalrat erkennen, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgen soll und es ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Befristung in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht auf einen Sachgrund stützen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat.

  3. Vereinbaren die Parteien eine Doppelbefristung in Form einer Kombination von Zweck- und Zeitbefristung, hat die Unwirksamkeit der Zweckbefristung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Zeitbefristung. Das gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit der Zweckbefristung daraus ergibt, dass der öffentliche Arbeitgeber den Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW nur hinsichtlich der Zeitbefristung, nicht aber hinsichtlich der Zweckbefristung ordnungsgemäß beteiligt hat.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

 

BAG vom 14.6.2017 – 7 AZR 608/15 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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